Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
§ 25 Mitteilungspflichten der Behörden
Die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden des Bundes und der Länder teilen sich für die in diesem Gesetz geregelten Zwecke gegenseitig ihnen bekannt gewordene Verdachtsfälle schwerwiegender unerwünschter Reaktionen oder Nebenwirkungen von Blutprodukten unverzüglich mit. ²§ 16 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- Dritter Abschnitt: Anwendung von Blutprodukten
- Vierter Abschnitt: Rückverfolgung
- Fünfter Abschnitt: Meldewesen
- Sechster Abschnitt: Sachverständige
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
- Achter Abschnitt: Sondervorschriften
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften