Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 11a Blutdepots
Für Blutdepots der Einrichtungen der Krankenversorgung, die ausschließlich für interne Zwecke, einschließlich der Anwendung, Blutprodukte lagern und abgeben, gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 4 und § 20 Abs. 2 der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung sowie § 16 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 entsprechend.
- Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
- Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
- Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
- Dritter Abschnitt: Anwendung von Blutprodukten
- Vierter Abschnitt: Rückverfolgung
- Fünfter Abschnitt: Meldewesen
- Sechster Abschnitt: Sachverständige
- Siebter Abschnitt: Pflichten der Behörden
- Achter Abschnitt: Sondervorschriften
- Neunter Abschnitt: Bestimmung der zuständigen Bundesoberbehörden und sonstige Bestimmungen
- Zehnter Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Elfter Abschnitt: Übergangsvorschriften
- Zwölfter Abschnitt: Schlussvorschriften