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Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens

  • Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen

§ 10 Aufwandsentschädigung

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. ²Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.