Zweiter Abschnitt: Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen
§ 10 Aufwandsentschädigung
(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen.²Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.
Gesetz zur Regelung des Transfusionswesens
Erster Abschnitt: Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen