Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten beträgt im Durchschnitt 34 Stunden in der Woche.
(2) Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann die regelmäßige Arbeitszeit für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten in bestimmten Dienstzweigen oder bei bestimmten Bedienstetengruppen verlängern, wenn dafür besondere Bedürfnisse bestehen. ²Die so verlängerte Arbeitszeit darf die in der Arbeitszeitverordnung festgelegte regelmäßige Arbeitszeit nicht überschreiten. ³Vom Gebrauch dieser Ausnahmemöglichkeit ist das Bundesministerium der Finanzen halbjährlich zu unterrichten. ⁴Das Bundesministerium der Finanzen kann solchermaßen getroffene Anordnungen im Rahmen der Rechtsaufsicht ändern oder aufheben.
(1) Wird der Beamtin oder dem Beamten gestattet, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in gewissen Grenzen selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit), darf die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden nicht überschreiten. ²Wird eine Kernarbeitszeit festgelegt, soll diese dienstags bis donnerstags fünf Stunden ausschließlich der Pausen nicht unterschreiten.
(2) Ein Über- oder Unterschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit ist grundsätzlich innerhalb eines Kalendermonats (Abrechnungszeitraum) auszugleichen; der Abrechnungszeitraum kann bis auf zwölf Monate verlängert werden.
(3) Ist ein voller Ausgleich innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht möglich, darf ein Zeitguthaben bis zu 24 Stunden in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. ²Zeitschulden werden in vollem Umfang übertragen. ³Der Ausgleich eines Zeitguthabens darf bis zu zehn Stunden je Kalendermonat in der Kernarbeitszeit vorgenommen werden, wenn betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Zur weiteren Flexibilisierung der Arbeitszeit kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG ein Arbeitszeitmodell mit Arbeitszeitkonten einführen, das eine variable Abweichung von der täglichen Arbeitszeit ermöglicht. ²Für jede beteiligte Beamtin oder jeden beteiligten Beamten ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, in dem die Mehr- und Minderleistungen gebucht werden.
(2) Die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen darf höchstens das Dreifache der regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 betragen. ²§ 3 Satz 2 der Arbeitszeitverordnung bleibt unberührt. ³Die Mehr- und Minderleistungen sind innerhalb eines Zeitraums von längstens achtzehn Monaten auszugleichen. ⁴Mit dem Zeitpunkt des Ausgleichs beginnt der nächste Ausgleichszeitraum. ⁵Liegen nach den geltenden Arbeitszeitregelungen die Voraussetzungen dafür vor, für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG die Schwankungsbreite der Mehr- und Minderleistungen auf das Vier- oder Fünffache der regelmäßigen Arbeitszeit zu erweitern, den Ausgleichszeitraum bis auf 29 Monate zu verlängern und den Beginn eines neuen Ausgleichszeitraumes ohne vorherigen Ausgleich zuzulassen, kann der Vorstand entsprechende Maßnahmen auch für die Beamtinnen und Beamten treffen.
(3) Im Rahmen dieser Regelungen findet für Beamtinnen und Beamte mit gleitender Arbeitszeit § 3 Abs. 2 und 3 keine Anwendung.
(1) Für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamte sowie für Beamtinnen und Beamte, denen eine Tätigkeit bei einem Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 4 Satz 2 des Postpersonalrechtsgesetzes zugewiesen worden ist, kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ein Lebensarbeitszeitkonto geführt werden, wenn keine betrieblichen oder betriebswirtschaftlichen Belange entgegenstehen. ²Auf dem Lebensarbeitszeitkonto können Zeitguthaben angespart und für zusammengefasste Freistellungszeiten verwendet werden.
(2) Dem Lebensarbeitszeitkonto können auf Antrag gutgeschrieben werden:
(3) Das Zeitguthaben ist bis zum Eintritt in den Ruhestand durch Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Besoldung vollständig abzubauen. ²Ist eine Freistellung bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht möglich, so ist das verbleibende Zeitguthaben abzugelten. Die Höhe der Abgeltung beträgt je Stunde:
(4) Die näheren Einzelheiten zur Führung der Lebensarbeitszeitkonten, der Durchführung der Freistellungszeiten sowie zur Abgeltung der Zeitguthaben regelt der Vorstand der Deutschen Telekom AG.
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