Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung und Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum „Geprüften Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ und zur „Geprüften Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Befähigung, eigenständig und verantwortlich in verschiedenen Bereichen der gesetzlichen Renten- und knappschaftlichen Sozialversicherung, insbesondere in Leistungs-, Service- und Grundsatzbereichen sowie bei Beratungsstellen der Bundes- und Regionalträger, Leistungserstellung unter Einbeziehung interner und externer Stellen zu planen, zu steuern, deren Qualität zu beurteilen und zu verbessern. ²Es soll nachgewiesen werden, dass sich die Bearbeitung, Steuerung und Optimierung aller verwaltungsmäßigen Vorgänge an den Bedürfnissen der Kunden orientiert und soziale, wirtschaftliche und rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. ³Organisationsstrukturen und Ablaufprozesse der Träger sollen analysiert werden, um Veränderungen im eigenen Arbeitsbereich zu initiieren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei zu unterstützen. ⁴Ferner sind die Kompetenzen nachzuweisen, Auszubildende, Studierende, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter motivieren und führen sowie Organisationseinheiten prozessbegleitend im eigenen Verantwortungsbereich leiten zu können. Hierzu gehören insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Sozialversicherungsfachwirt – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“ oder „Geprüfte Sozialversicherungsfachwirtin – Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung“.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 soll inhaltlich wesentliche Bezüge zu in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:
(2) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(3) Der Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(4) Der Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(5) Der Prüfungsteil „Personalaufgaben“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
(6) Die Prüfung in den Prüfungsteilen „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ und „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ sowie „Organisationsaufgaben“ ist schriftlich durchzuführen.
(7) Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ ist mündlich zu prüfen.
(8) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ ist im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. ²Die Handlungsbereiche „System der sozialen Sicherung“ und „Sozialverwaltungsverfahren“ sind anhand einer komplexen anwendungsbezogenen Aufgabenstellung zu prüfen. ³Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(9) Im Prüfungsteil „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ wählt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin einen der beiden Handlungsbereiche aus. ²In dem gewählten Handlungsbereich ist anhand zweier komplexer anwendungsbezogener Aufgabenstellungen zu prüfen. ³Die Bearbeitungszeit beträgt je schriftlicher Prüfungsleistung mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(10) Im Prüfungsteil „Organisationsaufgaben“ ist anhand einer handlungsbereichsübergreifenden komplexen Aufgabenstellung zu prüfen. ²Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 210 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(11) Wurde in der Prüfung nach den Absätzen 8 bis 10 nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft bewertet, ist für die nicht bestandene schriftliche Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. ²Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. ³Die Ergänzungsprüfung soll handlungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. ⁴Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einem Punktwert zusammengefasst. ⁵Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(12) Die mündliche Prüfung nach Absatz 7 gliedert sich in eine Präsentation und ein situationsbezogenes Fachgespräch. ²Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert werden kann.
(13) In der Präsentation nach Absatz 12 soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. ²Die Präsentationszeit soll in der Regel zehn Minuten dauern und 15 Minuten nicht überschreiten.
(14) Das Thema der Präsentation ist vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin selbst zu wählen und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zu einem von ihm festgesetzten Termin mitzuteilen. ²Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Annahme und Ausgestaltung des Themas und teilt sie der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit.
(15) Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus den Handlungsbereichen nach Absatz 5 geprüft, dabei sollen beide Handlungsbereiche angemessen thematisiert werden. ²Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten dauern und 30 Minuten nicht überschreiten. ³Fachgespräch und Präsentation gehen gleichgewichtig in die Bewertung der Prüfung ein.
(16) Die mündliche Prüfung ist nur durchzuführen, wenn in jeder der schriftlichen Prüfungsleistungen nach Absatz 6 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. ²Sie soll nicht später als ein Jahr nach dem erfolgreichen Bestehen der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.
(1) Im Handlungsbereich „Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Anfragen von Versicherten und Arbeitgebern klären und Beratungen hinsichtlich möglicher Versicherungsverhältnisse durchführen zu können. ²Es sollen Begründung und Beendigung von Versicherungs- und Beitragsverhältnissen erläutert und entsprechende Sachverhalte bearbeitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(2) Im Handlungsbereich „System der sozialen Sicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unterschiedliche Sozialleistungen in Leistungsprozessen zu berücksichtigen. ²Hierbei sollen mittels des Verständnisses von dem Aufbau, der Entwicklung sowie von dem Sicherungszweck dieses Systems Versicherten mögliche Ansprüche auf sonstige Sozialleistungen, deren Voraussetzungen und Zusammenwirken dargelegt werden können. ³Darüber hinaus können die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der ergänzenden Risikoabdeckung aufgezeigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(3) Im Handlungsbereich „Sozialverwaltungsverfahren“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass die Handlungsformen öffentlicher Verwaltung überblickt und die Grundsätze des Verwaltungshandelns und -verfahrens beherrscht werden. ²Hierzu gehört insbesondere die Fähigkeit, die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auch im Widerspruchs- und Klageverfahren zu prüfen und zu beurteilen. ³Ferner können die Grundzüge des Sozialgerichtsverfahrens erläutert und dessen verschiedene Klagearten voneinander abgegrenzt werden. ⁴Die wesentlichen Vorschriften des Sozialdatenschutzes können hierbei angewandt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(4) Im Handlungsbereich „Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte und Antragsteller über die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten zu können. ²Ferner soll dargelegt werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(5) Im Handlungsbereich „Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Versicherte, Antragsteller und andere Kunden über die Leistungen aus der knappschaftlichen Sozialversicherung informieren sowie beraten zu können. ²Ferner soll nachgewiesen werden, dass im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Leistungen, unter Beachtung der knappschaftlichen Besonderheiten, eigenverantwortlich und auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften Sachverhalte ermittelt, gewürdigt, rechtlich bewertet und entschieden werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(6) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Charakteristika von Unternehmen und Verwaltungen einschließlich der Organisation in ihren Unterschieden darstellen und beurteilen zu können. ²Des Weiteren soll nachgewiesen werden, dass mit betriebswirtschaftlichen Instrumenten im eigenen Verantwortungsbereich umgegangen werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(7) Im Handlungsbereich „Kundenmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, mit Kunden dienstleistungsorientiert umgehen zu können. ²Dabei soll auch dargelegt werden, wie die kundenorientierte Ausrichtung des eigenen Bereichs erkannt, bewertet und zur Verbesserung Maßnahmen abgeleitet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(8) Im Handlungsbereich „Veränderungsmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Organisationsprozesse und Strukturen beurteilt und Veränderungen bezogen auf den eigenen Verantwortungsbereich vorgeschlagen und weiterentwickelt werden können. ²Des Weiteren soll nachgewiesen werden, wie sich an der Umsetzung von Veränderungsprozessen beteiligt werden kann. ³Hierbei sollen Rahmenbedingungen und Einflussfaktoren für die Veränderung von Organisationen und Verwaltungen definiert und berücksichtigt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(9) Im Handlungsbereich „Mitarbeiterführung“ soll anhand des Verständnisses von Kommunikations- und Führungstheorien die Fähigkeit nachgewiesen werden, Personalführungsprozesse im direkten Kontakt mit Mitarbeitern gestalten zu können. ²Im Besonderen soll dargelegt werden, wie die Führungsrolle und die Führungsfunktionen unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming verantwortlich wahrgenommen werden können. ³Dabei soll selbstreflektiertes, kooperatives und zielorientiertes Handeln in der Beziehung zur Mitarbeiterin oder zum Mitarbeiter sichtbar werden. ⁴Des Weiteren soll die Berufsausbildung geplant und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(10) Im Handlungsbereich „Personalmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Personal in der eigenen Organisationseinheit vor dem Hintergrund des gesamtorganisatorischen Zusammenhangs und unter Berücksichtigung von Gleichstellung und Gender Mainstreaming adäquat einsetzen zu können. ²Es soll dargelegt werden, wie über Managementfunktionen zielorientiert Einfluss genommen wird, und dass die strukturellen Bedingungen der Personalauswahl, -beschaffung, -planung und -entwicklung gekannt und genutzt werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen und der mündlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. ²Für die Prüfungsteile „Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen“ sowie „Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen“ ist jeweils ein Punktwert aus dem arithmetischen Mittel der dort erbrachten Prüfungsleistungen zu bilden.
(3) Für die Bildung der Gesamtnote sind die Punktwerte der einzelnen Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
Prüfungsteil Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen | 30 Prozent, |
Prüfungsteil Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen | 40 Prozent, |
Prüfungsteil Organisationsaufgaben | 15 Prozent, |
Prüfungsteil Personalaufgaben | 15 Prozent. |
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. ²Im Falle der Freistellung von Prüfungsleistungen nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.
(1) Eine Prüfungsleistung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfungsleistung wird die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat.
(3) Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. ²In diesem Falle gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(1) Begonnene Prüfungsverfahren zur Sozialversicherungsfachwirtin und zum Sozialversicherungsfachwirt in der Fachrichtung gesetzliche Renten- und knappschaftliche Sozialversicherung können bis zum 31. Dezember 2016 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. ²Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.
(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.
............................................................................... |
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ............................................................................................................. | |
geboren am ............................................. | in ................................................. |
hat am .................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Datum ................................................. | |
Unterschrift(en) .................................... | |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
............................................................................... |
(Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Herr/Frau ............................................................................................................ | |
geboren am ......................................... | in ................................................. |
hat am ................................................ | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Gesamtnote: ..................................................................... | |||
Punkte | |||
1. | Sachaufgaben in allgemeinen Leistungsprozessen | ............................ | |
a) Versicherungsverhältnisse und Beitragszahlungen nach dem Sozialgesetzbuch | ........................ | ||
b) System der sozialen Sicherung und | |||
c) Sozialverwaltungsverfahren | ......................... | ||
2. | Sachaufgaben in besonderen Leistungsprozessen | ............................ | |
a) Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung oder | ........................ | ||
........................ | |||
b) Leistungen in der knappschaftlichen Sozialversicherung | ........................ | ||
........................ | |||
3. | Organisationsaufgaben | ............................ | |
a) Betriebswirtschaftliches Management in der öffentlichen Verwaltung | |||
b) Kundenmanagement | |||
c) Veränderungsmanagement | |||
4. | Personalaufgaben | ............................ | |
a) Mitarbeiterführung | |||
b) Personalmanagement | |||
Präsentation | ........................ | ||
Fachgespräch | ........................ |
Datum ....................................................................... | |
Unterschrift(en) .......................................................... | |
(Siegel der zuständigen Stelle) |
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