Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1) | - a)
- Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
- gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
- Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
- wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) | - a)
- Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
- Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
- Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) | - a)
- Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
- berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
- Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
- Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere - a)
- mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
- für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
- Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
- Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | - a)
- Handbücher, Fachzeitschriften und Firmenunterlagen, Betriebs- und Gebrauchsanleitungen in deutscher und englischer Sprache lesen und auswerten
- b)
- Einzelteilzeichnungen, Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen und anwenden
- c)
- Übersichtsschaltpläne, Stromlaufpläne, Grundrisse von Gebäuden und Räumen, Verdrahtungs- und Anschlusspläne lesen und anwenden
- d)
- Anordnungs- und Installationspläne lesen und anwenden sowie skizzieren und anfertigen
- e)
- berufsbezogene nationale und internationale Vorschriften, technische Regelwerke und sonstige technische Informationen, auch in Englisch, lesen, auswerten und anwenden
- f)
- Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen
- g)
- Gespräche situationsgerecht führen, verschiedene kulturelle Identitäten bei der Kommunikation beachten
- h)
- Informationen beschaffen, aufgabengerecht bewerten, auswählen und wiedergeben, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden
- i)
- Sachverhalte schriftlich und mündlich darstellen, Gesprächsergebnisse schriftlich fixieren, Protokolle anfertigen
- k)
- Standardsoftware, insbesondere Kommunikations-, Textverarbeitungs-, Tabellenkalkulations-, Grafik- und Planungssoftware, anwenden
- l)
- Daten sichern und archivieren, Daten pflegen sowie Datenbankabfragen durchführen
- m)
- Datenbestände löschen, Datenträger entsorgen
- n)
- Vorschriften des Datenschutzes und des Urheberrechtes anwenden
- o)
- Telekommunikationsgeräte zur Übertragung von Daten, Sprache, Texten und Bildern einsetzen
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6 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | - a)
- Sachverhalte und Informationen zur Abwicklung von Aufträgen aufnehmen, wiedergeben und auswerten
- b)
- Montage- und Bauteile, Materialien und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen und auswählen, termingerecht anfordern, transportieren, lagern und montagegerecht bereitstellen
- c)
- persönliche Schutzeinrichtungen, Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen auswählen, disponieren und beschaffen sowie bereitstellen
- d)
- Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen, Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 5*) | | | |
7 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | - a)
- Kunden hinsichtlich Produkte und Materialien beraten
- b)
- Kunden auf Wartungsarbeiten und auf Instandhaltungsvereinbarungen hinweisen
| 3 | | | |
8 | Einrichten des Arbeits- platzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 8) | - a)
- Arbeitsplatz unter Berücksichtigung der betrieblichen Vorgaben einrichten
- b)
- Werkzeuge, Messgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen betriebsbereit machen, warten und überprüfen, bei Störungen Maßnahmen zu deren Beseitigung einleiten
- c)
- Montagestelle einrichten und sichern
- d)
- Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
- e)
- Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen und einsetzen, Transport sichern und durchführen
- f)
- Montagestelle abräumen und reinigen
| 4*) | | | |
9 | Montieren und Installieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) | - a)
- Auftragsunterlagen prüfen und mit den örtlichen Gegebenheiten vergleichen, Abgrenzung zu bauseitigen Leistungen festlegen
- b)
- vorhandene Stromversorgung beurteilen, Änderungen planen
- c)
- Stromkreise und Schutzmaßnahmen festlegen
- d)
- Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
- e)
- Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfen, Verankerungen vorbereiten sowie Tragkonstruktionen und Konsolen befestigen
- f)
- Materialien, insbesondere mittels Sägen, Bohren, Senken und Gewindeschneiden, bearbeiten sowie Kleb- und Schraubverbindungen herstellen
- g)
- Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinationen zusammenbauen
- h)
- Baugruppen zerlegen und montieren, defekte Teile austauschen
- i)
- Leitungen auswählen sowie Baugruppen und Geräte verdrahten
- k)
- Verteiler, Schalter, Steckvorrichtungen und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
- l)
- Leitungen zurichten und mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verarbeiten
| 8 | | | |
10 | Installieren von Systemkomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) | - a)
- Kompatibilität von Hardwarekomponenten und Peripheriegeräten beurteilen, Komponenten für Informations- und Kommunikationssysteme auswählen, Hardwarekonfigurationen kundenspezifisch modifizieren
- b)
- Betriebssysteme und ihre Komponenten auswählen, Hardwarevoraussetzungen beurteilen, Betriebssysteme installieren und konfigurieren
| | | | |
| | - c)
- Anwendungssoftware nach Einsatzbereichen auswählen sowie Kompatibilität zu Hardware- und Systemvoraussetzungen beurteilen und installieren
- d)
- technische Voraussetzungen für die Nutzung von Weitverkehrsnetzen schaffen
- e)
- Rechnerarbeitsplatz unter ergonomischen Gesichtspunkten einrichten
- f)
- Betriebssysteme und grafische Benutzeroberflächen einrichten und anwenden
| 3 | | | |
11 | Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) | - a)
- Messverfahren und Messgeräte auswählen
- b)
- elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
- c)
- Kenndaten und Funktion von Bauteilen und Baugruppen prüfen
- d)
- Steuerschaltungen, insbesondere mit logischen Grundfunktionen, analysieren
- e)
- Signale an Schnittstellen prüfen
- f)
- Sensoren, insbesondere für Temperatur, Licht und Bewegungsabläufen, prüfen und einstellen
- g)
- Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
| 6 | | | |
12 | Prüfen der Schutz- maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Nr. 16) | - a)
- Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Betriebsmitteln, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften und VDE-Bestimmungen, beachten
- b)
- Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art beurteilen
- c)
- Schutz gegen direktes Berühren durch Sichtkontrolle beurteilen
- d)
- Isolationswiderstände messen und Schleifenwiderstände ermitteln, Ergebnisse beurteilen
- e)
- Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren, insbesondere durch Abschaltung mit Überstrom-Schutzeinrichtungen und Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen, prüfen
- f)
- Prüfungen dokumentieren
- g)
- Funktion mechanischer Schutzeinrichtungen von bewegten Teilen durch Sichtkontrolle prüfen und erproben
- h)
- Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz einhalten
| 6 | | | |
13 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | - a)
- Geräte aufstellen und anschließen
- b)
- Geräte konfigurieren und einrichten
- c)
- Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen planen, durchführen und dokumentieren
- d)
- Versionswechsel von Software unter Berücksichtigung der betrieblichen Abläufe von Kunden planen und durchführen
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Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Qualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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1 | Betriebliche und tech- nische Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Nr. 5) | - a)
- Schriftwechsel auch in englisch durchführen
- b)
- Konfliktlösungsstrategien anwenden, verschiedene kulturelle Identitäten berücksichtigen
| | 2 | | |
c): Dokumentationen auch in englischer Sprache auswerten | | | 2 | |
- d)
- Systemdokumentationen und Bedienungsanleitungen, auch englischsprachige, zusammenstellen und modifizieren
- e)
- Daten und Sachverhalte, auch in englisch, visualisieren, Grafiken erstellen und Sachverhalte präsentieren
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2 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse, Qualitätsmanagement (§ 3 Abs. 2 Nr. 6) | - a)
- Aufgaben im Team planen und entsprechend den individuellen Fähigkeiten und kulturellen Eigenheiten verteilen
- b)
- den Kunden über den Auftrag hinausgehende Leistungen anbieten
- c)
- Einhaltung von Terminen verfolgen, bei Störungen der Leistungserbringung Kunden informieren und Lösungsvarianten aufzeigen
- d)
- qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentieren
- e)
- verbrauchtes Material, Ersatzteile und Arbeitszeit sowie Projektablauf dokumentieren, Nachkalkulationen durchführen
| | 3 | | |
- f)
- Planung mit Kunden und anderen Gewerken abstimmen
- g)
- Verbesserung von Arbeitsabläufen vorschlagen
- h)
- an der Projektplanung mitwirken, insbesondere für Teilaufgaben eine Personalplanung, Sachmittelplanung, Terminplanung und Kostenplanung durchführen
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- i)
- Arbeitsergebnisse zusammenführen, kontrollieren und bewerten, Kosten und Erträge von erbrachten Leistungen errechnen und bewerten
- k)
- Fremdleistungen veranlassen, prüfen und überwachen
| | | | 2 |
3 | Beraten und Betreuen von Kunden, Verkauf (§ 3 Abs. 2 Nr. 7) | - a)
- Kunden auf Gefahren, insbesondere durch die Stromversorgung, hinweisen sowie hinsichtlich Änderungen beraten
- b)
- Kunden auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
| | 2 | | |
- c)
- Kunden hinsichtlich Arbeitsumgebung, der ergonomischen Gestaltung sowie der Lichtverhältnisse und Beleuchtung beraten
- d)
- Kunden hinsichtlich rationeller Energieverwendung, Wirtschaftlichkeit und des Wandels in der Systemtechnik beraten
| | | 2
| |
| | - e)
- Anlage dem Kunden übergeben, Leistungsmerkmale erläutern sowie Kunden in die Nutzung einweisen, Abnahmeprotokoll erstellen
- f)
- Kunden hinsichtlich organisatorischer Maßnahmen zu Datenschutz und Datensicherung beraten
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| | - g)
- Vorstellungen und Bedarf des Kunden ermitteln, Umfeld und kulturelle Hintergründe des Kunden einschätzen
- h)
- Kunden die Produkte und Dienstleistungen des Betriebes erläutern, Produkte demonstrieren sowie Kunden bei der Produktauswahl beraten
- i)
- Produkte und Dienstleistungen verkaufen
- k)
- an der Vorbereitung und Durchführung von Vertragsverhandlungen mitwirken
- l)
- Kundenwünsche mit den betrieblichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Möglichkeiten abstimmen, Aufträge annehmen
- m)
- bei der Erstellung von Angeboten und Kostenvoranschlägen mitwirken
- n)
- Lösungsvarianten dem Kunden präsentieren und begründen
- o)
- Kunden auf Gewährleistungsansprüche hinweisen
- p)
- Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beraten
- q)
- Reklamationen prüfen und bearbeiten
- r)
- Schulungsmaßnahmen planen und durchführen
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4 | Konzipieren von Komponenten, Geräten und Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 9) | - a)
- Bauelemente und Bauteile, insbesondere unter Beachtung der thermischen Belastung, auswählen
- b)
- digitale und analoge Schaltungen computergestützt entwerfen
- c)
- Leiterplattenlayouts unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit im Multilayer-Format entwerfen
| | 3 | | |
- d)
- Betriebssysteme, Softwareumgebung und -komponenten zur Realisierung gerätespezifischer Funktionen auswählen
- e)
- Schnittstellen zur Kopplung von Geräten und zur technischen Umgebung auswählen
- f)
- logische integrierte Schaltkreise programmieren
- g)
- Fertigungsunterlagen erstellen
| | | 3 | |
- h)
- Anforderungen des Kunden an Komponenten, Geräte und Systeme unter Berücksichtigung der Funktionalität und der technischen Umgebungen analysieren und dokumentieren
- i)
- Prozesse sowie ihre Hard- und Softwareschnittstellen analysieren
- k)
- Gehäuse und mechanische Konstruktionen zur Aufnahme von Funktionseinheiten, insbesondere unter Berücksichtigung der elektromagnetischen Verträglichkeit, Wärmeableitung und Umweltbedingungen, auswählen
| | | | 10
|
- l)
- Bedieneinrichtungen, insbesondere nach ergonomischen Gesichtspunkten, entwerfen
- m)
- Messeinrichtungen, Sensoren und Aktoren, insbesondere Antriebe sowie Visualisierungseinrichtungen, auswählen
- n)
- Anwenderdokumentationen erstellen
| | | | |
5 | Herstellen von Komponenten und Geräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 10) | - a)
- Lötverbindungen herstellen
- b)
- Leiterplatten bearbeiten, mit bedrahteten und SMD-Bauelementen bestücken und löten
| | 3 | | |
c): Gehäuse und Frontplatten unter Einbeziehung des Oberflächenschutzes entsprechend der geforderten Normen mechanisch bearbeiten, insbesondere durch Umformen, Trennen und Beschriften | | | 3 | |
- d)
- Aktoren, insbesondere elektromechanische, -pneumatische, -hydraulische, elektrische und elektronische Baugruppen und Komponenten, auswählen und montieren
- e)
- Signal-Steckverbinder und -Leitungen auswählen, Komponenten und Geräte verdrahten
- f)
- Sensoren, insbesondere für Temperatur, Druck, Weg- und Laufzeit, Licht und Drehfrequenz, montieren und einstellen
| | | | 10 |
6 | Montieren und Installieren (§ 3 Abs. 2 Nr. 11) | - a)
- Komponenten und Geräte für den Transport vorbereiten und ausliefern
- b)
- Geräte und elektrische Betriebsmittel auf Untergrund und Tragkonstruktion aufstellen, ausrichten, befestigen und sichern
- c)
- Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
- d)
- Energieleitungen und -kabel auswählen und verlegen
- e)
- Erdungen und Potentialausgleichsleitungen verlegen und anschließen
- f)
- Schaltgeräte und Überstromschutzeinrichtungen montieren, verdrahten und kennzeichnen
| | 7 | | |
- g)
- Kommunikations- und Hochfrequenzleitungen sowie -kabel auswählen und verlegen
- h)
- Betriebsmittel zum Steuern, Regeln, Messen und Überwachen installieren
| | | 3 | |
7 | Installieren von Systemkomponenten (§ 3 Abs. 2 Nr. 12) | - a)
- Leitungen konfektionieren sowie Komponenten verbinden
- b)
- Standardsoftware und Anwendungssoftware konfigurieren und anpassen
- c)
- drahtgebundene und drahtlose Übertragungssysteme installieren, in Betrieb nehmen und prüfen
- d)
- Speichermedien und Programme zur Datensicherung installieren
- e)
- Baugruppen hard- und softwaremäßig einstellen, anpassen und in Betrieb nehmen
| | | 5 | |
8 | Programmieren und Testen (§ 3 Abs. 2 Nr. 13) | - a)
- Architekturen, Protokolle und Schnittstellen von Netzwerken und Netzwerkbetriebssystemen beurteilen
- b)
- Prozessabläufe mittels Flussdiagramm entwerfen
| | | | |
| | - c)
- Gerätetreiber und weitere Software-Komponenten für Anwendersoftware anpassen
- d)
- hardwarenahe Programme erstellen
- e)
- Testroutinen programmieren
- f)
- Programmdokumentationen erstellen
| | | | 10 |
9 | Messen und Analysieren, Prüfen von Komponenten und Geräten (§ 3 Abs. 2 Nr. 14) | - a)
- Kennwerte und Funktion elektrischer und elektronischer Bauelemente prüfen
- b)
- Impulsformen und zeitliche Zuordnung von Impulsen visualisieren und zuordnen
| | 6 | | |
c): Funktion von digitalen und analogen Schaltungen prüfen | | | 6 | |
- d)
- elektromechanische, elektropneumatische und elektrohydraulische Einheiten prüfen
- e)
- Datenprotokolle analysieren, insbesondere Signale an parallelen und seriellen Schnittstellen
- f)
- maschinennahe Befehle schrittweise prüfen
- g)
- Kennwerte von Störstrahlungen, insbesondere Dauer, Frequenz und Tastgrad, bestimmen
- h)
- Umgebungsbedingungen und technische Umgebung simulieren sowie Gesamtfunktion von Komponenten und Geräten prüfen
- i)
- gerätebezogene Schutzmaßnahmen und Sicherheitsprüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren
- k)
- Fehlerursachen dokumentieren und statistisch auswerten
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10 | Einrichten und Optimieren der Fertigungsprozesse (§ 3 Abs. 2 Nr. 15) | - a)
- Fertigungsanlagen, insbesondere zum Bestücken und zum Löten, einrichten, programmieren, optimieren, in Betrieb nehmen und warten
- b)
- Fehler im Fertigungsprozess analysieren und bewerten
- c)
- Korrektur- und Optimierungsmaßnahmen durchführen
- d)
- Prüfsysteme auswählen, einrichten und programmieren
- e)
- Dauertests unter definierten Klima-Bedingungen durchführen
- f)
- Messnormale innerhalb eines Qualitätsmanagementsystems festlegen
- g)
- Fertigungsprozesse und durchgeführte Prüfungen dokumentieren
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11 | Realisieren und Inbetriebnehmen von Systemen (§ 3 Abs. 2 Nr. 17) | - a)
- Prozessautomatisierungssysteme planen, programmieren und dokumentieren
- b)
- Visualisierungs- und Bedieneinrichtungen sowie Geräte und Systeme in die technische Umgebung einfügen
- c)
- Antriebs- und Verfahrenseinheiten auswählen und einbinden
- d)
- Systeme auf die geforderte Endfunktion im Betrieb feinabgleichen, insbesondere mittels analoger und digitaler Wertveränderungen
| | | | 10 |
12 | Durchführen von Serviceleistungen (§ 3 Abs. 2 Nr. 18) | - a)
- Wartungsabläufe und Wartungsintervalle festlegen
- b)
- technische Hilfestellung bei Anwenderrückfragen geben, Lösungsvorschläge unterbreiten
- c)
- Störungsmeldungen aufnehmen, Anwender zu Störungen befragen
- d)
- Ferndiagnose und -wartung durchführen
- e)
- Systematik der Fehlersuche anwenden
- f)
- Geräte unter Beachtung der Vorschriften zur elektromagnetischen Verträglichkeit instand setzen
- g)
- technische Prüfungen durchführen und protokollieren
- h)
- Fehlerursachen analysieren und auf Verbesserungen im Design und im Herstellungsprozess schließen
- i)
- Geräteentsorgung festlegen
- k)
- Serviceleistungen dokumentieren
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