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Stromsteuergesetz
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Stromsteuergesetz
§ 6 Widerrechtliche Entnahme von Strom
Die Steuer entsteht auch dadurch, daß widerrechtlich Strom aus dem Versorgungsnetz entnommen wird.
²
Steuerschuldner ist, wer widerrechtlich Strom entnimmt.
Stromsteuergesetz
§ 1
Steuergegenstand, Steuergebiet
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 2a
Staatliche Beihilfen
§ 3
Steuertarif
§ 4
Erlaubnis
§ 5
Entstehung der Steuer, Steuerschuldner
§ 6
Widerrechtliche Entnahme von Strom
§ 7
Leistung von Strom in das Steuergebiet
§ 8
Steueranmeldung, Fälligkeit der Steuer
§ 9
Steuerbefreiungen, Steuerermäßigungen
§ 9a
Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren
§ 9b
Steuerentlastung für Unternehmen
§ 9c
Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
§ 10
Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
§ 10a
Datenaustausch
§ 11
Ermächtigungen
§ 12
Ermächtigung zu § 10 Absatz 3, 4 und 7
§ 13
Erlaß von Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
§ 14
Bußgeldvorschriften
§ 15
Anwendungsvorschriften
Anlage
Anlage (zu § 10) Zielwerte für die zu erreichende Reduzierung der Energieintensität