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Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

  • Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
    • Kapitel 2: Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
      • Abschnitt 1: Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen

§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung

Wer eine Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung der in Anlage 3 Teil C genannten Art betreibt, bedarf weder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes, noch hat er eine Anzeige nach § 17 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes zu erstatten.