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Strahlenschutzverordnung

Strahlenschutzverordnung

Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen

  • Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
    • Kapitel 6: Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
      • Abschnitt 8: Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
        • Unterabschnitt 1: Technische Anforderungen

§ 117 Aufzeichnungen

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Inhalt, Ergebnis und Zeitpunkt der Prüfungen nach den §§ 115 und 116 Absatz 1 und 3 unverzüglich aufgezeichnet werden.

(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen aufbewahrt werden,

1.
bei Prüfungen nach § 115 für die Dauer des Betriebes, mindestens jedoch drei Jahre nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprüfung,
2.
bei Prüfungen nach § 116 zehn Jahre nach Abschluss der Prüfung.
²Die zuständige Behörde kann Abweichungen von den Aufbewahrungsfristen festlegen.

(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde und der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle auf Verlangen vorzulegen.