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StrandschutzwerkSicherungsV

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Bekanntmachung der Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum

Eingangsformel

Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
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auf Grund des § 27 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 27 Absatz 1 geändert durch Artikel 522 Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853), der durch Artikel 21 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist und
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auf Grund des § 46 Satz 1 Nummer 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; BGBl. 2008 I S. 1980), § 46 Satz 1 Nummer 3 geändert durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. S. 1474), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs vom 21. September 1971 (BGBl. I S. 1617), der zuletzt durch Artikel 24 der Verordnung vom 02. Juni 2016 geändert worden ist:

§ 1 Befahrensverbot

(1) Das Befahren der als Promenadenweg ausgebauten Berme auf der Uferschutzmauer der Insel Borkum vom nördlichen Anfang (Buhne 1) bis einschließlich Buhne 28 und des anschließenden Asphaltdeckwerkes bis zum südlichen Ende (Buhne 35) sowie der dazugehörigen Buhnen mit Kraftfahrzeugen einschließlich Krafträdern, Kleinkrafträdern und Mobilitätshilfen ist verboten.

(2) Das Befahrensverbot ist durch das Schild 1 der Anlage zu dieser Verordnung, durch Zäune oder durch Schranken kenntlich gemacht.

§ 2 Ausnahmen

(1) Ausnahmen von dem Verbot des § 1 Absatz 1 können durch Einzelgenehmigung zugelassen werden.

(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. ²Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. ³Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.

(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.

§ 3 Befreiungen

Von dem Befahrensverbot des § 1 Absatz 1 sind die Bediensteten oder Beauftragten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, anderer Behörden, der Einrichtungen des Rettungs- und des Feuerwehrdienstes sowie sonstiger Hilfsorganisationen befreit, soweit das Befahren zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 4 Zuständigkeit

Ausnahmegenehmigungen nach § 2 erlässt das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Absatz 1 die Berme, das Asphaltdeckwerk oder eine Buhne befährt,
2.
einer vollziehbaren Auflage nach § 2 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

§ 6 Übergangsbestimmungen

Schilder, die am 30. Juni 2016 aufgestellt sind, gelten neben den nach dieser Verordnung aufgestellten Schildern bis zum 31. Dezember 2021 fort. ²Im Umfang der sich aus den fortgeltenden Schildern ergebenden Verbote oder Berechtigungen ist die Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum vom 22. Februar 1973 (VkBl. 1973, 218) weiter anzuwenden.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Sicherung von Strandschutzwerken auf der Nordseeinsel Borkum vom 22. Februar 1973 (VkBl. 1973, 218) außer Kraft.

Anlage Schild zur Kennzeichnung der Verbote



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