Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
(1) Ziel der Öffentlichkeitsbeteiligung ist eine Lösung zu finden, die in einem breiten gesellschaftlichen Konsens getragen wird und damit auch von den Betroffenen toleriert werden kann. ²Hierzu sind Bürgerinnen und Bürger als Mitgestalter des Verfahrens einzubeziehen.
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat nach diesem Gesetz dafür zu sorgen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und während der Dauer des Standortauswahlverfahrens umfassend und systematisch über die Ziele des Vorhabens, die Mittel und den Stand seiner Verwirklichung sowie seine voraussichtlichen Auswirkungen unterrichtet und über die vorgesehenen Beteiligungsformen beteiligt wird. ²Dies soll in einem dialogorientierten Prozess erfolgen. ³Hierzu soll es sich des Internets und anderer geeigneter Medien bedienen.
(3) Das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit wird entsprechend fortentwickelt. ²Hierzu können sich die Beteiligten über die gesetzlich geregelten Mindestanforderungen hinaus weiterer Beteiligungsformen bedienen. ³Die Geeignetheit der Beteiligungsformen ist in angemessenen zeitlichen Abständen zu prüfen.