Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:
(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. ²Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. ³Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.