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Standortauswahlgesetz

Standortauswahlgesetz

Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle

  • Teil 1: Allgemeine Vorschriften

§ 4 Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit

(1) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit hat im Standortauswahlverfahren insbesondere die Aufgaben:

1.
Erkundungsprogramme nach § 15 Absatz 4 und § 17 Absatz 4 sowie Prüfkriterien nach § 17 Absatz 4 festzulegen,
2.
die Vorschläge des Vorhabenträgers nach § 14 Absatz 2, § 16 Absatz 3 und § 18 Absatz 3 zu prüfen und hierzu begründete Empfehlungen zu erarbeiten,
3.
den Vollzug des Standortauswahlverfahrens entsprechend § 19 Absatz 1 bis 4 des Atomgesetzes zu überwachen.

(2) Das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist Träger der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren. ²Es informiert die Öffentlichkeit umfassend und systematisch über das Standortauswahlverfahren. ³Es veröffentlicht die Vorschläge jeweils unmittelbar nach Übermittlung durch den Vorhabenträger.