Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle
(1) Der Vorhabenträger ermittelt aus den Teilgebieten nach § 13 Absatz 1 Standortregionen für die übertägige Erkundung. ²Er führt für die Teilgebiete repräsentative vorläufige Sicherheitsuntersuchungen nach § 27 durch. ³Auf der Grundlage der daraus ermittelten Ergebnisse hat der Vorhabenträger unter erneuter Anwendung der geowissenschaftlichen Abwägungskriterien nach § 24 günstige Standortregionen zu ermitteln. ⁴Planungswissenschaftliche Abwägungskriterien sind nach den Vorgaben in § 25 anzuwenden. Für die Standortregionen nach Absatz 2 erarbeitet er standortbezogene Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung nach Maßgabe der Anforderungen und Kriterien nach den §§ 22 bis 24 und für die Durchführung der weiterentwickelten vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen nach § 16 Absatz 1.
(2) Der Vorhabenträger übermittelt den Vorschlag für die übertägig zu erkundenden Standortregionen mit Begründung und den Ergebnissen der Beteiligung zu dem Zwischenbericht nach § 13 Absatz 2 an das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. ²Liegen zu einzelnen Gebieten keine hinreichenden Informationen für die Anwendung der Kriterien nach den §§ 22 bis 24 vor, ist eine begründete Empfehlung zum weiteren Verfahren mit diesen Gebieten aufzunehmen.
(3) Mit dem Vorschlag legt der Vorhabenträger dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit die standortbezogenen Erkundungsprogramme für die übertägige Erkundung zur Festlegung vor.