Straßenverkehrsgesetz
- VI. Fahrerlaubnisregister
§ 58 Auskunft über eigene Daten aus den Registern
Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. ²Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen. ³Die Auskunft kann elektronisch erteilt werden, wenn der Antrag unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes gestellt wird. ⁴Hinsichtlich der Protokollierung gilt § 53 Absatz 3 entsprechend.
- Straßenverkehrsgesetz
- I. Verkehrsvorschriften
- II. Haftpflicht
- III. Straf- und Bußgeldvorschriften
- IV. Fahreignungsregister
- V. Fahrzeugregister
- VI. Fahrerlaubnisregister
- VIa. Datenverarbeitung
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen