Straßenverkehrsgesetz
- VI. Fahrerlaubnisregister
§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
- Straßenverkehrsgesetz
- I. Verkehrsvorschriften
- II. Haftpflicht
- III. Straf- und Bußgeldvorschriften
- IV. Fahreignungsregister
- V. Fahrzeugregister
- VI. Fahrerlaubnisregister
- VIa. Datenverarbeitung
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen