Straßenverkehrsgesetz
- VI. Fahrerlaubnisregister
§ 54 Automatisiertes Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt
Die Übermittlung der Daten an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den §§ 51, 52 und 55 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Nummer 5 auch in einem automatisierten Mitteilungs-, Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. ²Für die Einrichtung und Durchführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 entsprechend. ³Die Protokolldaten der Mitteilungen sind mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betroffenen Person zu löschen.
- Straßenverkehrsgesetz
- I. Verkehrsvorschriften
- II. Haftpflicht
- III. Straf- und Bußgeldvorschriften
- IV. Fahreignungsregister
- V. Fahrzeugregister
- VI. Fahrerlaubnisregister
- VIa. Datenverarbeitung
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen