Straßenverkehrsgesetz
- VI. Fahrerlaubnisregister
§ 51 Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister
Die Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnisregister unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu speichernden oder zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
- Straßenverkehrsgesetz
- I. Verkehrsvorschriften
- II. Haftpflicht
- III. Straf- und Bußgeldvorschriften
- IV. Fahreignungsregister
- V. Fahrzeugregister
- VI. Fahrerlaubnisregister
- VIa. Datenverarbeitung
- VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen