§ 28a Eintragung beim Abweichen vom Bußgeldkatalog
Wird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den
§§ 24, 24a und
§ 24c lediglich mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person abweichend von dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die zugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog (
§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser Paragraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften aufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße
- 1.
- sechzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere Geldbuße festgesetzt wird oder
- 2.
- weniger als sechzig Euro beträgt und eine Geldbuße von sechzig Euro oder mehr festgesetzt wird.
²In diesen Fällen ist für die Eintragung in das Fahreignungsregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Regelsatz maßgebend.