Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
(1) Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters mit Sitz im Inland für seine im Inland selbständig ausgeübte Berufstätigkeit (§ 33 des Steuerberatungsgesetzes) bemisst sich nach dieser Verordnung. ²Dies gilt für die Höhe der Vergütung nur, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(2) Für die Vergütung der Steuerbevollmächtigten und der Steuerberatungsgesellschaften gelten die Vorschriften über die Vergütung der Steuerberater entsprechend.
(1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer und auf Ersatz für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte, der Dokumentenpauschale und der Reisekosten bestimmt sich nach den §§ 15 bis 20.
(1) Aus einer Vereinbarung kann der Steuerberater eine höhere als die gesetzliche Vergütung nur fordern, wenn die Erklärung des Auftraggebers in Textform abgegeben ist. Ist das Schriftstück nicht vom Auftraggeber verfasst, muss
(2) Ist eine vereinbarte Vergütung unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hoch, so kann sie im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag bis zur Höhe der sich aus dieser Verordnung ergebenden Vergütung herabgesetzt werden.
(3) In außergerichtlichen Angelegenheiten kann eine niedrigere als die gesetzliche Vergütung unter den Formerfordernissen des Absatzes 1 vereinbart werden. ²Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zu der Leistung, der Verantwortung und dem Haftungsrisiko des Steuerberaters stehen.
(4) Der Steuerberater hat den Auftraggeber in Textform darauf hinzuweisen, dass eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.
(1) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, so erhält er die Gebühren nur einmal.
(2) Jeder Auftraggeber schuldet dem Steuerberater die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Steuerberater nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre. ²Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr als die Gebühr nach Absatz 1 fordern, die in den Fällen des § 40 Abs. 5 nach Maßgabe dieser Vorschrift zu berechnen ist; die Auslagen kann er nur einmal fordern.
(1) Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. ²Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig.
(2) In der Berechnung sind die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen sowie die angewandten Vorschriften dieser Gebührenverordnung und bei Wertgebühren auch der Gegenstandswert anzugeben. ²Nach demselben Stundensatz berechnete Zeitgebühren können zusammengefaßt werden. ³Bei Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Angabe des Gesamtbetrages.
(3) Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, so kann er die Mitteilung der Berechnung noch fordern, solange der Steuerberater zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist.
Zweiter Abschnitt: Gebührenberechnung
(1) Die Wertgebühren bestimmen sich nach den der Verordnung als Anlage beigefügten Tabellen A bis E. ²Sie werden nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit hat. ³Maßgebend ist, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, der Wert des Interesses.
(2) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet; dies gilt nicht für die in den §§ 24 bis 27, 30, 35 und 37 bezeichneten Tätigkeiten.
(1) Die Gebühren entgelten, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Steuerberaters vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Steuerberater kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstandes verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so erhält der Steuerberater für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechneten Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, ohne Einfluß, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Steuerberater, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden war, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. ²Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit.
(6) Ist der Steuerberater nur mit einzelnen Handlungen beauftragt, so erhält er nicht mehr an Gebühren, als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Steuerberater für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. ²Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. ³In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Dritter Abschnitt: Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
(1) Der Steuerberater erhält eine Dokumentenpauschale
(2) Die Höhe der Dokumentenpauschale bemisst sich nach den für die Dokumentenpauschale im Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Beträgen. ²Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Absatz 1 Nr. 1 ist in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen.
(1) Für Geschäftsreisen sind dem Steuerberater als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. ²Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Steuerberaters befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten:
(3) Als Tage- und Abwesenheitsgeld erhält der Steuerberater bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden 20 Euro, von mehr als 4 bis 8 Stunden 35 Euro und von mehr als 8 Stunden 60 Euro; bei Auslandsreisen kann zu diesen Beträgen ein Zuschlag von 50 Prozent berechnet werden. ²Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind.
Vierter Abschnitt: Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt, erhält der Steuerberater eine Gebühr in Höhe von 1 Zehntel bis 10 Zehntel der vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). ²Beschränkt sich die Tätigkeit nach Satz 1 auf ein erstes Beratungsgespräch und ist der Auftraggeber Verbraucher, so kann der Steuerberater, der erstmals von diesem Ratsuchenden in Anspruch genommen wird, keine höhere Gebühr als 190 Euro fordern. ³Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Steuerberater für eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft zusammenhängt.
(2) Wird ein Steuerberater, der mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen ist, beauftragt zu prüfen, ob eine Berufung oder Revision Aussicht auf Erfolg hat, so erhält er 13 Zwanzigstel einer Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn er von der Einlegung der Berufung oder Revision abrät und eine Berufung oder Revision durch ihn nicht eingelegt wird.
1. | die Berichtigung einer Erklärung | 2/10 bis 10/10 |
2. | einen Antrag auf Stundung | 2/10 bis 8/10 |
3. | einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen | 2/10 bis 8/10 |
4. | einen Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen | 2/10 bis 8/10 |
5. | einen Antrag auf Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder aus zollrechtlichen Bestimmungen | 2/10 bis 8/10 |
6. | einen Antrag auf Erstattung (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung) | 2/10 bis 8/10 |
7. | einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides oder einer Steueranmeldung | 2/10 bis 10/10 |
8. | einen Antrag auf volle oder teilweise Rücknahme oder auf vollen oder teilweisen Widerruf eines Verwaltungsaktes | 4/10 bis 10/10 |
9. | einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens | 4/10 bis 10/10 |
10. | sonstige Anträge, soweit sie nicht in Steuererklärungen gestellt werden | 2/10 bis 10/10 |
(1) Der Steuerberater erhält für die Anfertigung
1. | der Einkommensteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; |
2. | der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Einkünfte ohne Ermittlung der Einkünfte | 1/10 bis 5/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der positiven Einkünfte, jedoch mindestens 8 000 Euro; |
3. | der Körperschaftsteuererklärung | 2/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16 000 Euro; bei der Anfertigung einer Körperschaftsteuererklärung für eine Organgesellschaft ist das Einkommen der Organgesellschaft vor Zurechnung maßgebend; das entsprechende Einkommen ist bei der Gegenstandswertberechnung des Organträgers zu kürzen; |
4. | (weggefallen) |
5. | der Erklärung zur Gewerbesteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrags und eines Gewerbeverlustes, jedoch mindestens 8 000 Euro; |
6. | der Gewerbesteuerzerlegungserklärung | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der als Zerlegungsmaßstab erklärten Arbeitslöhne, jedoch mindestens 4 000 Euro; |
7. | der Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie hierzu ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 650 Euro; |
8. | der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einschließlich ergänzender Anträge und Meldungen | 1/10 bis 8/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist, jedoch mindestens 8 000 Euro; |
9. | (weggefallen) |
10. | der Vermögensteuererklärung oder der Erklärung zur gesonderten Feststellung des Vermögens von Gemeinschaften | 1/20 bis 18/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das Rohvermögen, jedoch bei natürlichen Personen mindestens 12 500 Euro und bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mindestens 25 000 Euro; |
11. | der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaftsteuergesetzes |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25 000 Euro; | 1/20 bis 18/20 |
12. | der Erbschaftsteuererklärung ohne Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Wert des Erwerbs von Todes wegen vor Abzug der Schulden und Lasten, jedoch mindestens 16 000 Euro; |
13. | der Schenkungsteuererklärung | 2/10 bis 10/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Rohwert der Schenkung, jedoch mindestens 16 000 Euro; |
14. | der Kapitalertragsteueranmeldung sowie für jede weitere Erklärung in Zusammenhang mit Kapitalerträgen | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge, jedoch mindestens 4 000 Euro; |
15. | der Lohnsteuer-Anmeldung | 1/20 bis 6/20 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert sind 20 Prozent der Arbeitslöhne einschließlich sonstiger Bezüge, jedoch mindestens 1 000 Euro; |
16. | von Steuererklärungen auf dem Gebiet der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, und der Verbrauchsteuern, die als Einfuhrabgaben erhoben werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Betrag, der sich bei Anwendung der höchsten in Betracht kommenden Abgabensätze auf die den Gegenstand der Erklärung bildenden Waren ergibt, jedoch mindestens 1 000 Euro; |
17. | von Anmeldungen oder Erklärungen auf dem Gebiete der Verbrauchsteuern, die nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist für eine Steueranmeldung der angemeldete Betrag und für eine Steuererklärung der festgesetzte Betrag, jedoch mindestens 1 000 Euro; |
18. | von Anträgen auf Gewährung einer Verbrauchsteuervergütung oder einer einzelgesetzlich geregelten Verbrauchsteuererstattung, sofern letztere nicht in der monatlichen Steuererklärung oder Steueranmeldung geltend zu machen ist, | 1/10 bis 3/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung oder Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; |
19. | von Anträgen auf Gewährung einer Investitionszulage | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die Bemessungsgrundlage; |
20. | von Anträgen auf Steuervergütung nach § 4a des Umsatzsteuergesetzes | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung; |
21. | von Anträgen auf Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Vergütung, jedoch mindestens 1 300 Euro; |
22. | von Anträgen auf Erstattung von Kapitalertragsteuer und Vergütung der anrechenbaren Körperschaftsteuer | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die beantragte Erstattung, jedoch mindestens 1 000 Euro; |
23. | von Anträgen nach Abschnitt X des Einkommensteuergesetzes 2/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist das beantragte Jahreskindergeld; |
24. | (weggefallen) |
25. | der Anmeldung über den Steuerabzug von Bauleistungen | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der angemeldete Steuerabzugsbetrag (§§ 48 ff. des Einkommensteuergesetzes), jedoch mindestens 1 000 Euro; |
26. | sonstiger Steuererklärungen |
einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist die jeweilige Bemessungsgrundlage, jedoch mindestens 8 000 Euro. | 1/10 bis 6/10 |
(2) Für die Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes erhält der Steuerberater 5 Zehntel bis 15 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der ermittelte Betrag, jedoch mindestens 12 500 Euro.
(3) Für einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Antrag auf Eintragung von Freibeträgen) erhält der Steuerberater 1/20 bis 4/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn; er beträgt mindestens 4 500 Euro.
(4) Der Steuerberater erhält die Zeitgebühr
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). ²Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt, jedoch mindestens 12.500 Euro.
(2) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(3) Sind bei mehreren Einkünften aus derselben Einkunftsart die Überschüsse getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(4) Für die Aufstellung eines schriftlichen Erläuterungsberichts zur Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben erhält der Steuerberater 2/10 bis 12/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemisst sich nach Absatz 1 Satz 2.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittsätzen beträgt 5 Zehntel bis 20 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). ²Gegenstandswert ist der Durchschnittssatzgewinn nach § 13a Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes.
(2) Sind für mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe desselben Auftraggebers die Gewinne nach Durchschnittsätzen getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Gewinnermittlung.
(1) Die Gebühr für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften beträgt 1 Zwanzigstel bis 12 Zwanzigstel einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1). ²Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt, jedoch mindestens 8 000 Euro.
(2) Beziehen sich die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auf mehrere Grundstücke oder sonstige Wirtschaftsgüter und ist der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten jeweils getrennt zu ermitteln, so erhält der Steuerberater die Gebühr nach Absatz 1 für jede Überschußrechnung.
(3) Für Vorarbeiten, die über das übliche Maß erheblich hinausgehen, erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Für die Tätigkeit im Verfahren der Selbstanzeige (§§ 371 und 378 Absatz 3 der Abgabenordnung) einschließlich der Ermittlungen zur Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erhält der Steuerberater 10/10 bis 30/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Der Gegenstandswert bestimmt sich nach der Summe der berichtigten, ergänzten und nachgeholten Angaben, er beträgt jedoch mindestens 8 000 Euro.
(1) Für Besprechungen mit Behörden oder mit Dritten in abgaberechtlichen Sachen erhält der Steuerberater 5/10 bis 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1).
(2) Die Besprechungsgebühr entsteht, wenn der Steuerberater an einer Besprechung über tatsächliche oder rechtliche Fragen mitwirkt, die von der Behörde angeordnet ist oder im Einverständnis mit dem Auftraggeber mit der Behörde oder mit einem Dritten geführt wird. ²Der Steuerberater erhält diese Gebühr nicht für die Beantwortung einer mündlichen oder fernmündlichen Nachfrage der Behörde.
Fünfter Abschnitt: Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
(1) Für die erstmalige Einrichtung von Lohnkonten und die Aufnahme der Stammdaten erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 16 Euro je Arbeitnehmer.
(2) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung erhält der Steuerberater eine Gebühr von 5 bis 25 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(3) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Buchungsunterlagen erhält der Steuerberater eine Gebühr von 2 bis 9 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(4) Für die Führung von Lohnkonten und die Anfertigung der Lohnabrechnung nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Gebühr von 1 bis 4 Euro je Arbeitnehmer und Abrechnungszeitraum.
(5) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(6) Mit der Gebühr nach den Absätzen 2 bis 4 sind die Gebühren für die Lohnsteueranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 15) abgegolten.
(1) Die Gebühr beträgt für
einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2).a) die Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 b) die Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 12/10 c) (weggefallen) die Aufstellung eines Zwischenabschlusses oder eines vorläufigen Abschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 10/10 bis 40/10 a) die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses aus dem Handelsbilanzergebnis 2/10 bis 10/10 b) die Entwicklung einer Steuerbilanz aus der Handelsbilanz 5/10 bis 12/10 die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz 5/10 bis 12/10 die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbilanz 5/10 bis 20/10 den schriftlichen Erläuterungsbericht zu Tätigkeiten nach den Nummern 1 bis 5 2/10 bis 12/10 a) die beratende Mitwirkung bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) 2/10 bis 10/10 b) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Anhangs 2/10 bis 4/10 c) die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Lageberichts 2/10 bis 4/10
(2) Gegenstandswert ist
(3) Für die Anfertigung oder Berichtigung von Inventurunterlagen und für sonstige Abschlußvorarbeiten bis zur abgestimmten Saldenbilanz erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(1) Der Steuerberater erhält für die Prüfung einer Buchführung, einzelner Konten, einzelner Posten des Jahresabschlusses, eines Inventars, einer Überschussrechnung oder von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke und für die Berichterstattung hierüber die Zeitgebühr.
(2) Der Steuerberater erhält
1. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus | 5/10 bis 15/10 |
2. | die Erstellung eines Vermögensstatus oder Finanzstatus aus übergebenen Endzahlen (ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten) | 2/10 bis 6/10 |
3. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zu den Tätigkeiten nach Nummer 1 | 1/10 bis 6/10 |
(1) Der Steuerberater erhält für die Erteilung einer Bescheinigung über die Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen 1 Zehntel bis 6 Zehntel einer vollen Gebühr nach Tabelle B (Anlage 2). Der Gegenstandswert bemißt sich nach § 35 Abs. 2.
(2) Der Steuerberater erhält für die Mitwirkung an der Erteilung von Steuerbescheinigungen die Zeitgebühr.
(1) Für Angelegenheiten, die sich auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe beziehen, gelten abweichend von den §§ 32, 33, 35 und 36 die Absätze 2 bis 7.
(2) Die Gebühr beträgt für
1. | laufende Buchführungsarbeiten einschließlich Kontieren der Belege jährlich | 3/10 bis 20/10 |
2. | die Buchführung nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen jährlich | 3/20 bis 20/20 |
3. | die Buchführung nach vom Auftraggeber erstellten Datenträgern oder anderen Eingabemitteln für die Datenverarbeitung neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme jährlich | 1/20 bis 16/20 |
4. | die laufende Überwachung der Buchführung jährlich | 1/10 bis 6/10 |
(3) Die Gebühr beträgt für
1. | die Abschlußvorarbeiten | 1/10 bis 5/10 |
2. | die Aufstellung eines Abschlusses | 3/10 bis 10/10 |
3. | die Entwicklung eines steuerlichen Abschlusses aus dem betriebswirtschaftlichen Abschluß oder aus der Handelsbilanz oder die Ableitung des steuerlichen Ergebnisses vom Ergebnis des betriebswirtschaftlichen Abschlusses oder der Handelsbilanz | 3/20 bis 10/20 |
4. | die beratende Mitwirkung bei der Erstellung eines Abschlusses | 1/20 bis 10/20 |
5. | die Prüfung eines Abschlusses für steuerliche Zwecke | 1/10 bis 8/10 |
6. | den schriftlichen Erläuterungsbericht zum Abschluß | 1/10 bis 8/10 |
(4) Die Gebühr beträgt für
1. | die Hilfeleistung bei der Einrichtung einer Buchführung | 1/10 bis 6/10 |
2. | die Erfassung der Anfangswerte bei Buchführungsbeginn | 3/10 bis 15/10 |
(5) Gegenstandswert ist für die Anwendung der Tabelle D Teil a die Betriebsfläche. ²Gegenstandswert für die Anwendung der Tabelle D Teil b ist der Jahresumsatz zuzüglich der Privateinlagen, mindestens jedoch die Höhe der Aufwendungen zuzüglich der Privatentnahmen. ³Im Falle des Absatzes 3 vermindert sich der 100.000 Euro übersteigende Betrag auf die Hälfte.
(6) Bei der Errechnung der Betriebsfläche (Absatz 5) ist
1. | bei einem Jahresumsatz bis zu 1.000 Euro je Hektar | das Einfache, |
2. | bei einem Jahresumsatz über 1.000 Euro je Hektar | das Vielfache, |
das sich aus dem durch 1.000 geteilten Betrag des Jahresumsatzes je Hektar ergibt, |
3. | bei forstwirtschaftlich genutzten Flächen | die Hälfte, |
4. | bei Flächen mit bewirtschafteten Teichen | die Hälfte, |
5. | bei durch Verpachtung genutzten Flächen | ein Viertel |
(7) Mit der Gebühr nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 ist die Gebühr für die Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Sechster Abschnitt: Gebühren für die Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
(1) Für die Vertretung im Rechtsbehelfsverfahren vor Verwaltungsbehörden erhält der Steuerberater eine Geschäftsgebühr von 5/10 bis 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). ²Eine Gebühr von mehr als 13/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. ³Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, das weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält, beträgt die Gebühr 3/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
(2) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 3/10 bis 20/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 28 erhält.
(3) Die Geschäftsgebühr ermäßigt sich auf 1/10 bis 7,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5), wenn der Steuerberater im Zusammenhang mit dem Verfahren nach Absatz 1 Gebühren nach § 24 erhält.
(4) Erhält der Steuerberater im Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, Gebühren nach § 23, so darf die Summe dieser Gebühren und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(5) Wird der Steuerberater in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig und ist der Gegenstand der beruflichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich die Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 3/10, in den Fällen des Absatzes 2 um 2/10 und in den Fällen des Absatzes 3 um 1/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5). ²Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet, an dem die Auftraggeber gemeinschaftlich beteiligt sind. ³Mehrere Erhöhungen dürfen den Betrag von 20/10, in den Fällen des Absatzes 2 den Betrag von 16/10 und in den Fällen des Absatzes 3 den Betrag von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(6) Erhält der Steuerberater in dem Verwaltungsverfahren, das dem Verfahren nach Absatz 1 vorausgeht, eine Gebühr nach § 31, so darf die Summe dieser Gebühr und der Gebühr nach Absatz 1 25/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5) nicht übersteigen.
(7) Das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung der Vollziehung oder auf Beseitigung der aufschiebenden oder hemmenden Wirkung ist zusammen mit dem Verfahren nach Absatz 1 eine Angelegenheit.
(8) Erledigt sich eine Angelegenheit ganz oder teilweise nach Rücknahme, Widerruf, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsaktes, so erhält der Steuerberater, der bei der Erledigung mitgewirkt hat, eine Gebühr von 10/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle E (Anlage 5).
Siebenter Abschnitt: Gerichtliche und andere Verfahren
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften
(1) Diese Verordnung ist erstmals anzuwenden auf
(2) Hat der Steuerberater vor der Verkündung der Verordnung mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen getroffen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, so ist insoweit diese Verordnung spätestens zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden.
Gegenstandswert bis … Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
300 | 26 |
600 | 47 |
900 | 68 |
1 200 | 89 |
1 500 | 110 |
2 000 | 140 |
2 500 | 169 |
3 000 | 198 |
3 500 | 228 |
4 000 | 257 |
4 500 | 287 |
5 000 | 316 |
6 000 | 355 |
7 000 | 394 |
8 000 | 433 |
9 000 | 471 |
10 000 | 510 |
13 000 | 552 |
16 000 | 594 |
19 000 | 636 |
22 000 | 678 |
25 000 | 720 |
30 000 | 796 |
35 000 | 872 |
40 000 | 947 |
45 000 | 1 023 |
50 000 | 1 098 |
65 000 | 1 179 |
80 000 | 1 260 |
95 000 | 1 341 |
110 000 | 1 422 |
125 000 | 1 503 |
140 000 | 1 583 |
155 000 | 1 664 |
170 000 | 1 745 |
185 000 | 1 826 |
200 000 | 1 907 |
230 000 | 2 031 |
260 000 | 2 155 |
290 000 | 2 279 |
320 000 | 2 408 |
350 000 | 2 464 |
380 000 | 2 519 |
410 000 | 2 573 |
440 000 | 2 624 |
470 000 | 2 674 |
500 000 | 2 724 |
550 000 | 2 796 |
600 000 | 2 867 |
vom Mehrbetrag bis 5 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 126 |
vom Mehrbetrag über 5 000 000 Euro bis 25 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 95 |
vom Mehrbetrag über 25 000 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 74 |
Gegenstandswert bis … Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
3 000 | 41 |
3 500 | 48 |
4 000 | 57 |
4 500 | 64 |
5 000 | 72 |
6 000 | 81 |
7 000 | 88 |
8 000 | 97 |
9 000 | 102 |
10 000 | 108 |
12 500 | 113 |
15 000 | 127 |
17 500 | 140 |
20 000 | 150 |
22 500 | 161 |
25 000 | 170 |
37 500 | 181 |
50 000 | 221 |
62 500 | 255 |
75 000 | 285 |
87 500 | 297 |
100 000 | 311 |
125 000 | 356 |
150 000 | 396 |
175 000 | 431 |
200 000 | 462 |
225 000 | 490 |
250 000 | 516 |
300 000 | 540 |
350 000 | 587 |
400 000 | 629 |
450 000 | 666 |
500 000 | 701 |
625 000 | 734 |
750 000 | 815 |
875 000 | 885 |
1 000 000 | 948 |
1 250 000 | 1 005 |
1 500 000 | 1 115 |
1 750 000 | 1 212 |
2 000 000 | 1 299 |
2 250 000 | 1 377 |
2 500 000 | 1 447 |
3 000 000 | 1 513 |
3 500 000 | 1 644 |
4 000 000 | 1 760 |
4 500 000 | 1 865 |
5 000 000 | 1 961 |
7 500 000 | 2 291 |
10 000 000 | 2 663 |
12 500 000 | 2 965 |
15 000 000 | 3 217 |
17 500 000 | 3 431 |
20 000 000 | 3 616 |
22 500 000 | 3 852 |
25 000 000 | 4 070 |
30 000 000 | 4 477 |
35 000 000 | 4 851 |
40 000 000 | 5 199 |
45 000 000 | 5 524 |
50 000 000 | 5 832 |
vom Mehrbetrag bis 125 000 000 Euro je angefangene 5 000 000 Euro | 230 |
vom Mehrbetrag über 125 000 000 Euro bis 250 000 000 Euro je angefangene 12 500 000 Euro | 402 |
vom Mehrbetrag über 250 000 000 Euro je angefangene 25 000 000 Euro | 573 |
Gegenstandswert bis … Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
15 000 | 61 |
17 500 | 67 |
20 000 | 74 |
22 500 | 79 |
25 000 | 85 |
30 000 | 91 |
35 000 | 98 |
40 000 | 103 |
45 000 | 109 |
50 000 | 116 |
62 500 | 122 |
75 000 | 133 |
87 500 | 146 |
100 000 | 158 |
125 000 | 176 |
150 000 | 194 |
200 000 | 231 |
250 000 | 267 |
300 000 | 303 |
350 000 | 340 |
400 000 | 371 |
450 000 | 400 |
500 000 | 431 |
vom Mehrbetrag über 500 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 30 |
Betriebsfläche bis … Hektar | Volle Gebühr (10/10) Euro | ||
40 | 311 | ||
45 | 333 | ||
50 | 354 | ||
55 | 374 | ||
60 | 394 | ||
65 | 412 | ||
70 | 428 | ||
75 | 444 | ||
80 | 459 | ||
85 | 473 | ||
90 | 485 | ||
95 | 496 | ||
100 | 506 | ||
110 | 531 | ||
120 | 555 | ||
130 | 579 | ||
140 | 602 | ||
150 | 625 | ||
160 | 647 | ||
170 | 668 | ||
180 | 689 | ||
190 | 709 | ||
200 | 729 | ||
210 | 748 | ||
220 | 767 | ||
230 | 785 | ||
240 | 802 | ||
250 | 819 | ||
260 | 836 | ||
270 | 852 | ||
280 | 866 | ||
290 | 881 | ||
300 | 895 | ||
320 | 924 | ||
340 | 953 | ||
360 | 982 | ||
380 | 1 009 | ||
400 | 1 036 | ||
420 | 1 063 | ||
440 | 1 089 | ||
460 | 1 114 | ||
480 | 1 138 | ||
500 | 1 162 | ||
520 | 1 187 | ||
540 | 1 210 | ||
560 | 1 232 | ||
580 | 1 254 | ||
600 | 1 276 | ||
620 | 1 297 | ||
640 | 1 317 | ||
660 | 1 337 | ||
680 | 1 356 | ||
700 | 1 374 | ||
750 | 1 416 | ||
800 | 1 454 | ||
850 | 1 486 | ||
900 | 1 513 | ||
950 | 1 535 | ||
1 000 | 1 552 | ||
2 000 je ha | 1,42 mehr | ||
3 000 je ha | 1,29 mehr | ||
4 000 je ha | 1,16 mehr | ||
5 000 je ha | 1,03 mehr | ||
6 000 je ha | 0,90 mehr | ||
7 000 je ha | 0,78 mehr | ||
8 000 je ha | 0,64 mehr | ||
9 000 je ha | 0,51 mehr | ||
10 000 je ha | 0,38 mehr | ||
11 000 je ha | 0,25 mehr | ||
12 000 je ha | 0,13 mehr | ||
ab 12 000 je ha | 0,13 mehr |
Jahresumsatz im Sinne von § 39 Absatz 5 bis … Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
40 000 | 323 |
42 500 | 339 |
45 000 | 355 |
47 500 | 372 |
50 000 | 387 |
55 000 | 419 |
60 000 | 449 |
65 000 | 481 |
70 000 | 510 |
75 000 | 541 |
80 000 | 571 |
85 000 | 601 |
90 000 | 630 |
95 000 | 659 |
100 000 | 688 |
105 000 | 716 |
110 000 | 744 |
115 000 | 773 |
120 000 | 801 |
125 000 | 828 |
130 000 | 856 |
135 000 | 883 |
140 000 | 911 |
145 000 | 938 |
150 000 | 965 |
155 000 | 992 |
160 000 | 1 019 |
165 000 | 1 046 |
170 000 | 1 072 |
175 000 | 1 098 |
180 000 | 1 125 |
185 000 | 1 151 |
190 000 | 1 177 |
195 000 | 1 203 |
200 000 | 1 229 |
205 000 | 1 255 |
210 000 | 1 280 |
215 000 | 1 305 |
220 000 | 1 331 |
225 000 | 1 357 |
230 000 | 1 381 |
235 000 | 1 406 |
240 000 | 1 431 |
245 000 | 1 455 |
250 000 | 1 479 |
255 000 | 1 504 |
260 000 | 1 529 |
265 000 | 1 552 |
270 000 | 1 576 |
275 000 | 1 599 |
280 000 | 1 622 |
285 000 | 1 645 |
290 000 | 1 668 |
295 000 | 1 691 |
300 000 | 1 713 |
305 000 | 1 735 |
310 000 | 1 757 |
315 000 | 1 778 |
320 000 | 1 799 |
325 000 | 1 820 |
330 000 | 1 841 |
335 000 | 1 861 |
340 000 | 1 881 |
345 000 | 1 901 |
350 000 | 1 919 |
355 000 | 1 939 |
360 000 | 1 958 |
365 000 | 1 976 |
370 000 | 1 995 |
375 000 | 2 013 |
380 000 | 2 025 |
385 000 | 2 049 |
390 000 | 2 065 |
395 000 | 2 082 |
400 000 | 2 099 |
410 000 | 2 132 |
420 000 | 2 164 |
430 000 | 2 197 |
440 000 | 2 228 |
450 000 | 2 259 |
460 000 | 2 289 |
470 000 | 2 318 |
480 000 | 2 347 |
490 000 | 2 373 |
500 000 | 2 399 |
vom Mehrbetrag über 500 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 139 |
Gegenstandswert bis … Euro | Volle Gebühr (10/10) Euro |
300 | 26 |
600 | 47 |
900 | 68 |
1 200 | 89 |
1 500 | 110 |
2 000 | 140 |
2 500 | 169 |
3 000 | 198 |
3 500 | 228 |
4 000 | 257 |
4 500 | 287 |
5 000 | 316 |
6 000 | 355 |
7 000 | 394 |
8 000 | 433 |
9 000 | 471 |
10 000 | 510 |
13 000 | 552 |
16 000 | 594 |
19 000 | 636 |
22 000 | 678 |
25 000 | 720 |
30 000 | 796 |
35 000 | 872 |
40 000 | 947 |
45 000 | 1 023 |
50 000 | 1 098 |
65 000 | 1 179 |
80 000 | 1 260 |
95 000 | 1 341 |
110 000 | 1 422 |
125 000 | 1 503 |
140 000 | 1 583 |
155 000 | 1 664 |
170 000 | 1 745 |
185 000 | 1 826 |
200 000 | 1 907 |
230 000 | 2 031 |
260 000 | 2 155 |
290 000 | 2 279 |
320 000 | 2 402 |
350 000 | 2 526 |
380 000 | 2 650 |
410 000 | 2 774 |
440 000 | 2 898 |
470 000 | 3 022 |
500 000 | 3 146 |
vom Mehrbetrag über 500 000 Euro je angefangene 50 000 Euro | 158 |
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