Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Teil 1: Ausbildung
Abschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften
(1) Im Vorbereitungsdienst werden die Beamtinnen und Beamten auf ihre Verantwortung im freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat vorbereitet. ²Ihre Ausbildung führt sie zur Berufsbefähigung. ³Diese umfasst insbesondere die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie Verständnis für wirtschaftliche und internationale Zusammenhänge. ⁴Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.
(2) Die Ziele des Vorbereitungsdienstes bestimmen die Inhalte und Methoden der Lehrveranstaltungen sowie die Arbeiten, die den Beamtinnen und Beamten während der berufspraktischen Ausbildung übertragen werden. ²Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.
(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbststudium verpflichtet.
(1) Die fachtheoretische Ausbildung für den mittleren Dienst wird an Landesfinanzschulen oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung durchgeführt.
(2) Die Fachstudien für den gehobenen Dienst finden an Fachhochschulen der Verwaltung oder an gleichstehenden Bildungsstätten der Verwaltung statt. ²Die Dienstaufsicht wird von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde (oberste Landesbehörde) oder im Einvernehmen mit ihr ausgeübt. ³Die Fachaufsicht obliegt der obersten Landesbehörde. ⁴Ist die Fachhochschule in Fachbereiche gegliedert, gelten die Sätze 2 und 3 für den Fachbereich, dem die Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten obliegt.
(3) Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 16) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 24) weist die zuständige Landesfinanzbehörde die Beamtinnen und Beamten bestimmten Finanzämtern (Ausbildungsfinanzämter) zur praktischen Ausbildung zu. ²Die praktische Ausbildung in der Veranlagung (§ 16 Absatz 3, § 24 Absatz 2) soll auch in dafür bestimmten Arbeitsgebieten "Ausbildung" stattfinden. ³Die praktische Ausbildung wird von Ausbildungsarbeitsgemeinschaften begleitet, die an Finanzämtern, an den Bildungsstätten für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte oder an besonderen Einrichtungen stattfinden.
(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.
(1) Bei jeder Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, ist eine Beamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Beamter zum Ausbildungsreferenten zu bestellen.
(2) Die zuständige Landesfinanzbehörde bestellt bei jedem Ausbildungsfinanzamt nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungsleiterin oder einen Beamten zum Ausbildungsleiter. ²Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder dem Vorsteher unmittelbar unterstellt.
(3) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten beim Finanzamt. ²Sie oder er hat sich laufend vom Stand der Ausbildung jeder Beamtin und jedes Beamten zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. ³Zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben ist die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. ⁴Die Verantwortlichkeit der Vorsteherin oder des Vorstehers für die Ausbildung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher bestimmt auf Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters die Beschäftigten, denen die Beamtinnen und Beamten zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. ²Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamtinnen und Beamten in ihrem Bereich verantwortlich; ihnen dürfen nicht mehr Beamtinnen und Beamte zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.
(5) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen berufspädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit für diese Aufgaben geeignet ist.
(1) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestellt die Lehrenden an den Bildungseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 und 2). ²Abweichend von Satz 1 kann die Bestellung auch durch die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde vorgenommen werden.
(2) Zu Lehrenden an einer Bildungseinrichtung für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte können nur Personen bestellt werden, die hierzu pädagogisch und fachlich geeignet sind; hauptamtlich Lehrende sollen berufspädagogisch geschult sein. ²Der Nachweis der fachlichen Eignung ist grundsätzlich dann erbracht, wenn die oder der Lehrende eine mindestens vierjährige der Lehraufgabe förderliche berufliche Tätigkeit ausgeübt hat, davon bei der Lehrtätigkeit in einem Steuerfach mindestens zwei Jahre in der Steuerverwaltung. ³Für nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Lehrende können Ausnahmen zugelassen werden. ⁴Weitergehende landesrechtliche Regelungen für die Berufung von Lehrenden an Fachhochschulen oder gleichstehenden Bildungsstätten (§ 2 Abs. 2) bleiben unberührt.
(3) Die Lehrenden sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich zu fördern. ²Hauptamtlich Lehrende haben nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit in der Steuerverwaltung wahrzunehmen.
(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter stellt für jede Beamtin und jeden Beamten einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 1 Nr. 1) nach der Anlage 1 auf; eine Abschrift des Plans ist der Beamtin oder dem Beamten auszuhändigen. ²Abweichend vom Ausbildungsplan darf eine Beamtin oder ein Beamter nur nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters eingesetzt werden.
(2) Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Laufbahnprüfung beurteilt die Vorsteherin oder der Vorsteher die Beamtin oder den Beamten auf schriftlichen Vorschlag der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters nach der Anlage 2 oder 3. Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. ²Die Beurteilung schließt mit einer vollen Punktzahl und einer Note gemäß § 6 ab. ³Sie ist der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben und mit ihr oder ihm zu besprechen.
(1) Die einzelnen Leistungen der Beamtin oder des Beamten sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 und 14 Punkte = sehr gut
(1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße
entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte = gut
(2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte = befriedigend
(3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende
Leistung;
7 bis 5 Punkte = ausreichend
(4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen
den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte = mangelhaft
(5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die
jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben
werden könnten;
1 und 0 Punkte = ungenügend
(6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei
der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die
Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Die Note "ausreichend" darf nur erteilt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt; bei Leistungstests kann hiervon abgewichen werden.
(3) Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 13,50 | bis 15 | Punkte = sehr gut; |
von 11 | bis 13,49 | Punkte = gut; |
von 8 | bis 10,99 | Punkte = befriedigend; |
von 5 | bis 7,99 | Punkte = ausreichend; |
von 2 | bis 4,99 | Punkte = mangelhaft; |
von 0 | bis 1,99 | Punkte = ungenügend. |
(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Laufbahnprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:
von 540 bis 600 | Punkte = | sehr gut; |
von 440 bis 539,99 | Punkte = | gut; |
von 320 bis 439,99 | Punkte = | befriedigend; |
von 200 bis 319,99 | Punkte = | ausreichend; |
von 80 bis 199,99 | Punkte = | mangelhaft; |
von 0 bis 79,99 | Punkte = | ungenügend. |
(1) Die Lehrveranstaltungen während des Vorbereitungsdienstes richten sich für den mittleren Dienst nach Unterrichts- und für den gehobenen Dienst nach Studienplänen. ²Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Lernerfolgskontrollen (§ 15 Absatz 2 und § 18 Absatz 7) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.
(2) Zur Gewährleistung der einheitlichen Ausbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten stellt das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden Stoffgliederungspläne auf, die einheitliche Lerninhalte für die Lehrveranstaltungen innerhalb der Fachstudien und für die fachtheoretische Ausbildung an den Landesfinanzschulen sowie für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften ausweisen.
(3) Auf der Grundlage der Stoffgliederungspläne werden Lehrpläne und für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften Gestaltungspläne aufgestellt. ²Lehrpläne und Gestaltungspläne bedürfen der Genehmigung der obersten Landesbehörde.
(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.
(2) Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. ²Die Beamtin oder der Beamte muß zwischen verschiedenen Seminaren wählen können.
(3) Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. ²In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fachgebiete unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.
(1) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, das Ziel eines Ausbildungsabschnitts oder eines Teils des Studiengangs voraussichtlich nicht erreichen wird. ²Hat sie oder er die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten um insgesamt mehr als einen Monat, einen Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder einen Teil der Fachstudien um mehr als drei Wochen unterbrochen, so kann der Vorbereitungsdienst verlängert werden, wenn die Beamtin oder der Beamte das Versäumte nicht nachholen kann oder nicht hinreichend ausgebildet erscheint. ³Bei einer Unterbrechung eines Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung oder eines Teils der Fachstudien um mehr als drei Wochen schlägt die zuständige Bildungseinrichtung vor, ob die Beamtin oder der Beamte die unterbrochene Ausbildung fortsetzen oder an das Ausbildungsfinanzamt zurückkehren soll.
(2) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, daß die Beamtin oder der Beamte zusammen mit den Beamtinnen und Beamten, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Laufbahnprüfung ablegen kann. ²Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Beurteilungen zugrunde gelegt.
(3) Werden auf die berufspraktische Ausbildung Zeiten einer beruflichen Tätigkeit angerechnet, so sind einzelne Ausbildungsteilabschnitte dem Ausbildungsstand der Beamtin oder des Beamten entsprechend zu kürzen. ²Die Anrechnung kann widerrufen werden, wenn das Ausbildungsziel gefährdet erscheint.
(4) Werden auf den Vorbereitungsdienst Zeiten eines förderlichen Studiums an einer Hochschule oder an einer Fachhochschule angerechnet, so sind einzelne Teile der Fachstudien oder Teilabschnitte der berufspraktischen Ausbildung entsprechend zu kürzen. ²Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Entscheidung trifft jeweils die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; in den Fällen des Absatzes 1 ist die Beamtin oder der Beamte vorher zu hören.
(1) Abweichungen von den Unterrichts- und Studienplänen, den Stoffgliederungsplänen sowie den Lehrplänen und von der zeitlichen Aufgliederung der berufspraktischen Ausbildung sind zulässig, wenn sie der Anpassung der Ausbildung an die veränderten Verhältnisse dienen oder im Interesse einer sinnvollen Ausbildung erforderlich erscheinen. ²In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Koordinierungsausschuß (§ 50) vor der Abweichung zu hören.
(2) Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte, der Ausbildungsteilabschnitte und der Teile des Studiengangs kann im Einzelfall aus wichtigen dienstlichen oder privaten Gründen geändert werden.
(3) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.
(4) Während der Ausbildung des mittleren Dienstes darf Urlaub zu Erholungszwecken nicht zu Lasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. ²Während der Ausbildung des gehobenen Dienstes ist der Anspruch auf Urlaub zu Erholungszwecken anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen. ³Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, werden auf den Urlaubsanspruch angerechnet; dies gilt auch für die Ausbildung des mittleren Dienstes.
Abschnitt 2: Laufbahn des einfachen Dienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt eine sechsmonatige Einführung in das Aufgabengebiet des einfachen Dienstes. ²In dieser Zeit soll die Beamtin oder der Beamte die Aufgaben des einfachen Dienstes der Steuerverwaltung kennenlernen und mit dem Aufbau der Verwaltung sowie in Grundzügen mit den Pflichten und Rechten einer Beamtin oder eines Beamten vertraut gemacht werden.
(2) Nach Ablauf des Vorbereitungsdienstes stellt die oder der unmittelbare Dienstvorgesetzte fest, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht worden ist.
(3) Die §§ 4 bis 10, § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 sowie § 12 sind nicht anzuwenden.
Abschnitt 3: Laufbahn des mittleren Dienstes
(1) Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. ²Sie umfasst die in der Anlage 4 aufgeführten Fächer und Mindeststunden. ³Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800. ⁴Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die teilweise fächerübergreifend zu gestalten sind.
(2) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. ²Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Gebiet der schriftlichen Prüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) mindestens eine dreistündige Aufsichtsarbeit zu fertigen. ³§ 35 Abs. 3, § 36 Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 39 Abs. 1 bis 4 und § 40 Abs. 1 und 3 Satz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an Stelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet.
(3) Nach Beendigung des ersten Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten nach der Anlage 5, nach Beendigung des zweiten Teilabschnitts nach der Anlage 6 (Teilbeurteilungen). ²Aus diesen Teilbeurteilungen wird nach der Anlage 6 die abschließende Beurteilung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. ³Hierzu werden die Durchschnittspunktzahlen der Teilbeurteilungen mit der Anzahl der Monate, die jeder Teilabschnitt gedauert hat, vervielfältigt und zusammengezählt; die Summe wird durch acht geteilt. ⁴Aus der abschließenden Beurteilung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. ⁵Teilbeurteilungen und abschließende Beurteilung für die fachtheoretische Ausbildung sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(1) Die berufspraktische Ausbildung umfaßt
(2) In der berufspraktischen Ausbildung soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des mittleren Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. ²Sie oder er ist umfassend in die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge einzuweisen und anhand typischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und Rechtsanwendung auszubilden. ³Sie oder er soll an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.
(3) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung statt und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle.
(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.
Abschnitt 4: Laufbahn des gehobenen Dienstes
(1) Der Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten von 15 Monaten Dauer.
(2) Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. ²Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien (Grund- und Hauptstudium) zu verbinden.
(3) Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. ²Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt (§ 33 Abs. 2).
(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.
(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.
(2) Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfächern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwerpunktthemen und Fallstudien; dafür sind insgesamt mindestens 2 200 Stunden anzusetzen (Anlage 10). ²Wahlfächer können angeboten werden. ³Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. ⁴Übungen sollen als solche ausgewiesen und durchgeführt werden.
(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten. ²Lehrveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind stets fächerübergreifend zu gestalten.
(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind mindestens 120 Stunden anzusetzen. ²Die Wahlpflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Bereiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). ³Die Beamtinnen und Beamten müssen an Wahlpflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit jeweils 60 Stunden teilnehmen.
(5) Für das Schwerpunktthema sind 30 Stunden im Hauptstudium anzusetzen (Nummer 10 der Anlage 10).
(6) Für die Fallstudien sind mindestens 35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der Anlage 10).
(7) Während des Grundstudiums ist vor der Zwischenprüfung aus jedem Gebiet dieser Prüfung (§ 38 Abs. 1 Nr. 2) mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten in folgenden Fächern zu fertigen:
(8) Am Ende des Grundstudiums sind fünf Abschlussklausuren in den folgenden Fächern zu fertigen:
(9) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem vorgegebenen Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.
(10) Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums beurteilen die Lehrenden die Leistungen der Beamtin oder des Beamten (Anlagen 7 bis 9). ²Aus diesen Beurteilungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Absatz 11 gebildet. ³Beurteilungen und Studiennoten sind der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben.
(11) Für die Ermittlung der Studiennote ist
(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen
(2) Die praktische Ausbildung findet mindestens 36 Wochen in der Veranlagung einschließlich Außenprüfung (davon vier Wochen Bearbeitung von Rechtsbehelfen) und im Übrigen nach Regelung der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle statt.
(3) In den berufspraktischen Studienzeiten soll die Beamtin oder der Beamte lernen, die Aufgaben des gehobenen Dienstes unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. ²Sie oder er ist anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. ³Sie oder er soll die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung, kennen und nachvollziehen können. ⁴Sie oder er soll an Verhandlungen, Dienstbesprechungen und mindestens drei Außenprüfungen teilnehmen.
(4) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.
Teil 2: Einführung in die Aufgaben des höheren Dienstes
(1) Die ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie bestehen aus drei Studienabschnitten. ²Der erste Studienabschnitt soll spätestens nach Ablauf der ersten zwei Monate der Einführungszeit beginnen.
(2) Die ergänzenden und die fortführenden Studien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische, soziale, wirtschaftliche und internationale Kompetenz.
(3) Für die hauptamtlich Lehrenden an der Bundesfinanzakademie gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.
(1) Für die praktische Einweisung sind die Oberfinanzdirektionen und die Finanzämter verantwortlich. ²Die Ausbildungsreferentin oder der Ausbildungsreferent bei der Oberfinanzdirektion überwacht und koordiniert die Einweisung in allen Abschnitten; ihr oder ihm obliegt die Leitung der praktischen Einweisung bei der Oberfinanzdirektion. ³Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Vorsteherin oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes, der die Beamtin oder den Beamten während der praktischen Einweisung anleitet und betreut. ⁴In Bundesländern ohne Oberfinanzdirektion tritt an deren Stelle jeweils die Landesbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat sich in den einzelnen Arbeitsbereichen mit den wesentlichen Aufgaben, den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken mit anderen Stellen der Behörde oder mit anderen Behörden vertraut zu machen.
(3) Die Leiterinnen und Leiter der Behörden, denen die Beamtin oder der Beamte zur praktischen Einweisung zugewiesen ist, äußern sich schriftlich über Eignung und fachliche Leistungen. ²Die Äußerungen sind der Beamtin oder dem Beamten bekanntzugeben.
(1) Die Beamtin oder der Beamte wird während der praktischen Einweisung
(2) Die Beamtin oder der Beamte wird eingewiesen
1. | beim Finanzamt | 5 Monate, |
davon: | |
a) | mindestens 2 Monate in die Aufgaben der Veranlagung, |
b) | 2 Monate in die Außenprüfung, |
2. | bei der Oberfinanzdirektion oder bei der Landesfinanzbehörde, die die Aufgaben der Oberfinanzdirektion wahrnimmt, in der Besitz- und Verkehrssteuerabteilung | 1 Monat. |
(3) Während der Einweisungszeit beim Finanzamt hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Beamtin oder dem Beamten Einblick in die Leitung des Finanzamts zu geben.
(4) Die praktische Einweisung wird durch Arbeitsgemeinschaften und sonstige für die Einweisung förderliche Veranstaltungen ergänzt.
Teil 3: Aufstieg
Teil 4: Prüfungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für alle nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz abzulegenden Prüfungen (Absätze 2 und 3). Für die Bewertung der Prüfungsleistungen gilt § 6.
(2) In der Zwischenprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) soll die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. ²Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.
(3) In der Laufbahnprüfung (§ 38 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3) ist festzustellen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Ziele des Vorbereitungsdienstes (§ 1) oder der Einführung (§ 31) erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. ²Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(4) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und insbesondere die mündliche Prüfung auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.
(1) Die Prüfungen werden vor Prüfungsausschüssen abgelegt, deren Mitglieder bei ihrer Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden sind. ²Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und bestellt deren Vorsitzende. ³Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf; mehrere Länder können gemeinsame Prüfungsausschüsse bilden. ⁴Lehrende an Bildungseinrichtungen für Steuerbeamtinnen und Steuerbeamte (§ 4) sollen als Mitglieder der Prüfungsausschüsse an den Prüfungen teilnehmen.
(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittleren Dienst gehören an:
(3) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit. ²Stimmenthaltung ist nicht zulässig. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(1) Die Prüfungen werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle angesetzt und organisatorisch geleitet. ²Ist die Durchführung der Prüfungen mehreren Prüfungsausschüssen übertragen, so ist dafür Sorge zu tragen, daß ein gleichmäßiger Bewertungsmaßstab angewandt wird.
(2) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. ²Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Personen, die nicht dem Prüfungsausschuß angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratungen des Prüfungsausschusses allgemein oder im Einzelfall gestatten. ³§ 50 Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwerbehinderung sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. ²Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches oder personalärztliches Zeugnis nachzuweisen. ³Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. ⁴Die Entscheidung trifft die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
(1) Über die Folgen eines Täuschungsversuches, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß. ²Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 bewerten oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(2) Macht sich die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt sie oder er sonst gegen die Ordnung, so kann der Prüfungsausschuss sie oder ihn in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. ²Er kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als nicht bestanden erklären.
(3) Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, daß eine Täuschung vorgelegen hat, so kann die oberste Landesbehörde die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. ²Die Prüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.
(4) Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist vor einer Entscheidung zu hören.
(1) Versäumt die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuß, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit ungenügend bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
(2) Beruht die Säumnis auf einem Grund, den die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte nicht zu vertreten hat, soll die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes unverzüglich nachgeholt werden. ²Der Hinderungsgrund ist unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. ³Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen oder personalärztlichen Attestes nachzuweisen. ⁴Über die Anerkennung eines privatärztlichen Attestes entscheidet der Prüfungsausschuss. ⁵Der Prüfungsausschuss bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind. ⁶Für die Anrechnung sind insbesondere die Zahl der bereits abgelieferten Prüfungsarbeiten sowie Dauer, Grund und Häufigkeit der Säumnis zu berücksichtigen. ⁷Anstelle des Prüfungsausschusses kann auch die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Entscheidungen treffen.
(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die schriftliche oder die mündliche Prüfung als nicht begonnen. ³Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass anstelle des Prüfungsausschusses die oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle über die Genehmigung entscheidet.
(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:
(2) Die Prüfungsaufgaben werden von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ausgewählt. ²Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein. ³Die Prüfungsaufgaben sind geheimzuhalten und für jedes Prüfungsgebiet getrennt in versiegelten Umschlägen aufzubewahren, die erst an dem jeweiligen Prüfungstage in Gegenwart der zu prüfenden Beamtinnen und Beamten zu öffnen sind.
(3) Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, daß Unbefugte keinen Einblick in die Entwürfe erlangen können. ²Alle Verwaltungsangehörigen, die von dem Inhalt der Aufgabenentwürfe und von etwaigen Lösungshinweisen Kenntnis erhalten, sind zur Geheimhaltung verpflichtet.
(4) Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Laufbahnprüfung des mittleren Dienstes und in der Zwischenprüfung drei, in der Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. ²Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. ³An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen bleibt ein Tag prüfungsfrei.
(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, daß eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl 0 bewertet wird (§ 40 Abs. 3).
(2) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten haben die Prüfungsarbeiten selbständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. ²Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.
(3) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. ²Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.
(4) Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. ²Der Prüfungsausschuß ist unverzüglich zu unterrichten. ³Er entscheidet über die endgültig zu treffenden Maßnahmen innerhalb einer Woche.
(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Arbeit begonnen, unterbrochen und beendet hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Absatz 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. ²Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern, von denen eine oder einer Mitglied des Prüfungsausschusses sein soll, zu bewerten. ²Bei abweichender Bewertung sollen die beiden Prüferinnen oder Prüfer eine Einigung über die Bewertung versuchen. ³Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
(3) Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen. ²Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl der Zwischenprüfung fest. ²Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Die Endpunktzahl ist die Summe aus
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn
(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten im Anschluß an die Prüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach der Anlage 11 schriftlich mit.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.
(3) Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die oberste Landesbehörde oder an die von ihr bestimmte Stelle zu richten ist, wird der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten Einsicht in ihre oder seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrundeliegenden Unterlagen gewährt.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist
(3) Zur mündlichen Prüfung werden zu prüfende Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn
(4) Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen ist, hat die Prüfung nicht bestanden. ²Die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte ist hiervon durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich nach der Anlage 15 oder 16 zu unterrichten.
(5) Der zu prüfenden Beamtin oder dem zu prüfenden Beamten werden die Ergebnisse ihrer oder seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekanntgegeben.
(1) Die mündliche Prüfung für den mittleren Dienst kann sich auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 12 der Anlage 4, die für den gehobenen Dienst auf die Fächer nach den Nummern 1 bis 7 der Anlage 10 erstrecken. ²Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.
(2) Die Personal- und Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuß bereitzuhalten.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll vor der mündlichen Prüfung mit jeder zu prüfenden Beamtin und jedem zu prüfenden Beamten sprechen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. ²Sie oder er achtet darauf, daß die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten in geeigneter Weise befragt werden, und ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.
(5) In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als fünf, in Ausnahmefällen sechs zu prüfenden Beamtinnen und Beamten geprüft. Die Prüfung dauert für jede zu prüfende Beamtin und jeden zu prüfenden Beamten in der Regel
(6) Die Leistungen der zu prüfenden Beamtin oder des zu prüfenden Beamten werden durch den Prüfungsausschuß nach der Anlage 13 oder 14 bewertet. ²Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken.
(7) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn eine Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht worden ist.
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berechnet der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und ermittelt das Ergebnis der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst nach Anlage 13 und für den gehobenen Dienst nach Anlage 14.
(2) Die Endpunktzahl der Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst ist die Summe aus
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte die mündliche Prüfung bestanden hat und eine Endpunktzahl von mindestens 200 erreicht hat.
(4) Bei bestandener Laufbahnprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endpunktzahl die Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4) fest.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten im Anschluß an die Beratung des Prüfungsausschusses die erreichte Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote bekannt.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach der Anlage 12.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bestätigung der Bekanntgabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach der Anlage 17 oder 18.
(4) § 42 Abs. 3 gilt entsprechend.
(1) Hat die zu prüfende Beamtin oder der zu prüfende Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), kann die Zwischenprüfung nur innerhalb von drei Monaten wiederholt werden. ²Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.
(2) Hat eine zu prüfende Beamtin oder ein zu prüfender Beamter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig (§ 3 Absatz 2 Satz 4 und § 4 Absatz 2 Satz 6 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes), so kann sie oder er zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien zugelassen werden. ²Der Vorbereitungsdienst kann bis zum Abschluß dieser Prüfung verlängert werden.
(3) Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. ²Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 11 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht bestanden oder auf deren Wiederholung verzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie fachlich und persönlich für die Laufbahn des mittleren Dienstes geeignet sind. ²Die zu prüfenden Beamtinnen und Beamten, denen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes zuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeugnis.
Teil 5: Einheitlichkeit im Bildungs- und Prüfungswesen
(1) Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der Ausbildung, der Einführung, der Prüfungen und der Fortbildung wird ein Ausschuß aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen und der obersten Landesbehörden gebildet (Koordinierungsausschuß). ²Die Leitung des Koordinierungsausschusses und die Geschäftsführung liegen bei der Vertreterin oder dem Vertreter des Bundesministeriums der Finanzen.
(2) Der Koordinierungsausschuss hat insbesondere die Aufgabe,
(3) Die Mitglieder des Koordinierungsausschusses sind berechtigt, Einblick in den Lehrbetrieb aller der Aus- und Fortbildung der Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten dienenden Bildungsstätten und Einrichtungen zu nehmen sowie an den Prüfungen einschließlich der Beratungen teilzunehmen und die Prüfungsunterlagen einzusehen.
(4) Der Koordinierungsausschuß kann zur Vorbereitung und Durchführung seiner Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. ²Mit Zustimmung der obersten Landesbehörden können in die Arbeitsausschüsse weitere sachverständige Beschäftigte aufgenommen werden.
Teil 6: Übergangs- und Schlussvorschriften
Fächer | Mindeststunden und anteilige Übungsstunden | Unterrichts- stunden insgesamt |
1. | Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung | 40 |
2. | Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes |
3. | Allgemeines Abgabenrecht | 75 |
4. | Allgemeine Rechtskunde |
5. | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 180 |
6. | Umsatzsteuer | 45 |
7. | Buchführung und Bilanzwesen | 75 |
8. | Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung |
9. | Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie Vollstreckungswesen) |
10. | Wirtschafts- und Sozialkunde |
11. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten) | 35 |
12. | Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung | 60 |
Mindeststunden insgesamt | 510 |
Unterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden vorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten, Dispositionsstunden | 290 |
Gesamtstunden | 800 |
.......................................................................................... Bildungsstätte |
von ............................................................................................................................................................................................. | ||||||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname |
......................................................................................... Finanzamt |
Fach | Punktzahl der Leistungen | |||||
I. | Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (Anlage 7) | (1) | ||||
II. | Studienleistungen im Grundstudium nach der Zwischenprüfung bis zu den Abschlussklausuren | |||||
Abgabenrecht | ||||||
Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | ||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||
Umsatzsteuer | ||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||
Besteuerung der Gesellschaften | ||||||
Privatrecht | ||||||
Öffentliches Recht | ||||||
Wirtschaftswissenschaften | ||||||
Informations- und Wissensmanagement | ||||||
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement | ||||||
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns | ||||||
Summe der Punktzahlen | ||||||
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) | (2) | |||||
Summe der Durchschnittspunktzahlenx 4 2 | (A) | |||||
(1 + 2) x 4 2 | ||||||
Fach | Punktzahl der Leistungen | |||||
III. | Abschlussklausuren | |||||
Abgabenrecht | ||||||
Umsatzsteuer | ||||||
Steuern von Einkommen und Ertrag | ||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||
Privatrecht | ||||||
Summe der Punktzahlen | ||||||
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) | (3) | |||||
Durchschnittspunktzahl x 3 | (B) | |||||
(3) x 3 | ||||||
Summe | ||||||
A + B | ||||||
Summe : 7 | ||||||
(A + B) : 7 | ||||||
Studiennote Grundstudium (§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO) | ||||||
Kenntnis genommen: |
.......................................................................................... Ort, Datum | .......................................................................................... Ort, Datum |
......................................................................................... Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs | .......................................................................................... Vor- und Familienname der beurteilten Person |
.................................................................................................. Bildungsstätte |
von ............................................................................................................................................................................................ | ||||||||
Dienst- oder Amtsbezeichnung | Vor- und Familienname |
................................................................................................. Finanzamt |
Fach | Punktzahl der Leistungen | |||||
I. | Studienleistungen im Hauptstudium | |||||
Abgabenrecht | ||||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||||
Umsatzsteuer | ||||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung | ||||||
Besteuerung der Gesellschaften | ||||||
Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement | ||||||
Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns | ||||||
Summe der Punktzahlen | ||||||
Durchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO) | (1) | |||||
Durchschnittspunktzahl x 5 | (A) | |||||
(1) x 5 | ||||||
II. | Schriftliche Arbeit | |||||
Leistung der schriftlichen Arbeit | (2) | |||||
Punktzahl x 2 | (B) | |||||
(2) x 2 | ||||||
III. | Schwerpunktthema | |||||
(3) | ||||||
Punktzahl | (C) | |||||
(3) | ||||||
Summe | |||
A + B + C | |||
Summe : 8 | |||
(A + B + C) : 8 | |||
Studiennote Hauptstudium (§ 6 Absatz 3 Satz 2 StBAPO) | |||
Kenntnis genommen: |
........................................................................................... Ort, Datum | ........................................................................................... Ort, Datum |
........................................................................................... Leiterin/Leiter der Bildungsstätte/des Fachbereichs | ........................................................................................... Vor- und Familienname der beurteilten Person |
Studienfächer: Pflichtfächer (1. bis 8.) Wahlpflichtveranstaltungen (9.) Schwerpunktthema (10.) Fallstudien (11.) | Mindeststunden im Grundstudium | Mindeststunden im Hauptstudium | Unterrichtsstunden (zu 1. bis 11. Mindeststunden) | ||
bis zur Zwischenprüfung (frühestens nach 4 Monaten) | bis zum Ende des Grund- studiums | ||||
1. | Steuerrecht | ||||
1.1 | Allgemeines Steuerrecht | ||||
1.1.1 | Abgabenrecht (Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht, Steuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung) | 40 | 118 | 41 | 159 |
1.1.2 | Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung | 20 | 62 | – | 62 |
1.2 | Besonderes Steuerrecht | ||||
1.2.1 | Steuern vom Einkommen und Ertrag | 70 | 147 | 45 | 192 |
1.2.2 | Umsatzsteuer | 35 | 96 | 36 | 132 |
1.2.3 | Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen, Außenprüfung | 39 | 104 | 38 | 142 |
1.2.4 | Internationales Steuerrecht | – | – | 25 | 25 |
1.3 | Besteuerung der Gesellschaften *Enthält 36 Stunden Körperschaftssteuerrecht, die alternativ unter 1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag unterrichtet und geprüft werden können. | – | 81* | 49 | 130 |
2. | Privatrecht (Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht) | 35 | 92 | – | 92 |
3. | Öffentliches Recht (Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches Dienstrecht) | 26 | 60 | – | 60 |
4. | Wirtschaftswissenschaften (Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre in Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches Verwaltungshandeln) | – | 48 | – | 48 |
5. | Informations- und Wissensmanagement (Risikomanagementsysteme) | – | 23 | – | 23 |
6. | Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement | 55 | |||
7. | Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns | 95 | |||
8. | Methoden der Rechtsanwendung | – | 20 | – | 20 |
Zwischensumme Pflichtfächer | 1 235 | ||||
9. | Wahlpflichtveranstaltungen: | ||||
9.1 | zu ausgewählten Themen der Studienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen | 60 | |||
9.2 | zu ausgewählten Themen der Studienfächer 6. bis 7., insbesondere zu den Themen Wissensmanagement und Umgang mit Innovationen | 60 | |||
Zwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen | 120 | ||||
10. | Schwerpunktthema | 30 | 30 | 30 | |
11. | Fallstudien | 35 | |||
Übungsstunden für die Studienfächer 1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium | 440 | ||||
Aufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium (einschließlich der Abschlussklausuren) | 97 | ||||
Dispositionsstunden im Grund- und Hauptstudium | 243 | ||||
2 200 |
Der Prüfungsausschuss ........................................... | ||
bei ........................................................................... | ||
Frau/Herrn ................................................................................ | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes .................................................................................................................................................. |
I. | Leistungen bis zur Zwischenprüfung | |||
Durchschnittspunktzahl aus Anlage 7 | (1) | |||
Durchschnittspunktzahl x 10 | (A) | |||
(1) x 10 | ||||
II. | Geprüfte Gebiete | Punktzahl der Leistungen | ||
Prüfungsarbeiten Der Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet: | ||||
Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht) | ||||
Steuern vom Einkommen und Ertrag | ||||
Umsatzsteuer | ||||
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen | ||||
Öffentliches Recht | ||||
Summe der Punktzahlen | ||||
Durchschnittspunktzahlen (§ 6 Absatz 3 StBAPO) | (2) | |||
Durchschnittspunktzahl x 30 | (B) | |||
(2) x 30 | ||||
Endpunktzahl | A + B | |||
Nur bei bestandener Zwischenprüfung (§ 41 Absatz 4): Prüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO) | ||||
Textvorschlag A (Zwischenprüfung bestanden): |
Sie haben die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO). |
Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl .............................................................. , Ihre Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ...................................................................... beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von ............................................ und die Prüfungsgesamtnote .............................................. . |
Textvorschlag B (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten): |
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO). |
Begründung: Sie haben nur in ..................................................... Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei Prüfungsarbeiten (§ 41 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung): |
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO). |
Begründung: Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 41 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag D (Zwischenprüfung nicht bestanden, Grund: zu geringe Endpunktzahl): |
Sie haben die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 3 StBAPO). |
Begründung: Ihre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl ....................................................................... , Ihre Prüfungsarbeiten sind mit einer Durchschnittspunktzahl ............................... beurteilt worden. Daraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von .................................. . |
Die von Ihnen erreichte Endpunktzahl liegt unter der geforderten Endpunktzahl von mindestens 200 (§ 41 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Zwischenprüfung einmal wiederholen/können Sie die Zwischenprüfung nicht mehr wiederholen. |
.............................................. Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
.............................................. Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss .............................................. | ||
................................................................................ bei ........................................................................... | ||
Frau/Herrn ................................................................................ | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes .................................................................................. |
Geprüfte Gebiete | Punktzahl der Leistungen |
Abgabenrecht |
Steuern vom Einkommen und Ertrag |
Umsatzsteuer |
Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung |
Besteuerung der Gesellschaften |
Datenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. ................................ geprüft worden. |
Summe der Punktzahlen |
Durchschnittspunktzahl (mit zwei Dezimalstellen ohne Rundung, § 6 Absatz 3 Satz 1 StBAPO) |
Note (§ 6 Absatz 3 StBAPO) |
Textvorschlag A (zu geringe Zulassungspunktzahl): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Ihre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen ......................... und ........................... sowie den Studiennoten ............................. und .............................. bewertet worden. Die Vorsteherin/ Der Vorsteher Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl ......................... und der Note ..................................... bewertet. Nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO ergibt sich daraus eine Zulassungspunktzahl von ............................. . |
Die von Ihnen erreichte Zulassungspunktzahl liegt unter der geforderten Zulassungspunktzahl von mindestens 170 (§ 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag B (nicht genug Prüfungsarbeiten mit mindestens 5 Punkten): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Sie haben in nur ..................... schriftlichen Prüfungsarbeiten fünf oder mehr Punkte erreicht und nicht wie gefordert in mindestens drei schriftlichen Prüfungsarbeiten (§ 43 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
Textvorschlag C (zu geringe Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung): |
Sie sind nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 4 StBAPO). |
Begründung: Sie haben in der schriftlichen Prüfung nicht die geforderte Durchschnittspunktzahl von mindestens fünf erreicht (§ 43 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO). |
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die schriftliche Prüfung einmal wiederholen/können Sie die schriftliche Prüfung nicht mehr wiederholen. |
........................................... Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
........................................... Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss .............................................. | ||
.............................................................................. bei ....................................................................... | ||
Frau/Herrn ...................................................................... | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes .............................................................................................................. |
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von .......... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. | ||
Nach § 3 Absatz 2 Satz 4 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr wiederholen. | ||
.................................................... Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
.................................................... Unterschrift |
Der Prüfungsausschuss ............................................ | ||
............................................................................... bei ........................................................................ | ||
Frau/Herrn ................................................................................ | ||
Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Familienname | ||
über Frau Vorsteherin des Finanzamtes/ Herrn Vorsteher des Finanzamtes ................................................................................ |
Sie haben in der mündlichen Laufbahnprüfung eine Durchschnittspunktzahl von .......... erreicht. Ihre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung sind damit im Durchschnitt nicht mit mindestens fünf Punkten bewertet worden. Sie haben deshalb die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 3 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss an die Beratung bekannt gegeben worden ist. | ||
Nach § 4 Absatz 2 Satz 6 StBAG können Sie die Prüfung einmal wiederholen/können Sie die Prüfung nicht mehr wiederholen. | ||
.................................................. Ort, Datum |
Die/Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses |
.................................................. Unterschrift |
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