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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

  • Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 49 Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe ist die Gewerbeordnung insoweit anzuwenden, als nicht in diesem Gesetz besondere Vorschriften erlassen worden sind.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)