Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 47b Übergangsvorschrift zur Kostenordnung zum Sprengstoffrecht
Die Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 216), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, gilt in den Ländern bis spätestens zum 1. Oktober 2021 fort, solange die Länder insoweit keine anderweitigen Regelungen getroffen haben. ²Für die Erhebung von Auslagen ist insoweit § 10 des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften
- Abschnitt II: Umgang und Verkehr im gewerblichen Bereich; Einfuhr, Durchfuhr und Aufzeichnungspflicht
- Abschnitt III: Aufbewahrung
- Abschnitt IV: Verantwortliche Personen und ihre Pflichten
- Abschnitt V: Umgang und Verkehr im nicht gewerblichen Bereich
- Abschnitt VI: Überwachung des Umgangs und des Verkehrs
- Unterabschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
- Unterabschnitt 2: Marktüberwachung
- Abschnitt VII: Sonstige Vorschriften
- Abschnitt VIII: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Abschnitt IX: Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
- Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften