Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
- Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse
Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.