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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

  • Abschnitt X: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 46 Fortgeltung erteilter Erlaubnisse

Erlaubnisse und Befähigungsscheine, die nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1358) erteilt worden sind, gelten im bisherigen Umfang als Erlaubnisse und Befähigungsscheine im Sinne dieses Gesetzes.