Verordnung über die Berufsausbildung zum Silberschmied/zur Silberschmiedin
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte "Metall" und "Email" nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Rechtsverordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 6 Buchstabe e, laufender Nummer 7 Buchstabe e, laufender Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstaben aa und bb, laufender Nummer 10 Buchstabe g, laufender Nummer 13 Buchstabe d, laufender Nummer 14 Buchstabe c, laufender Nummer 16 Buchstabe a und laufender Nummer 17 Buchstabe b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Anfertigen eines Werkstückes, gegebenenfalls unter Einbeziehung vorgefertigter Teile, unter Anwendung von Umform-, Trenn-, Abtrag- und Fügetechniken.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens 32 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. ²Er soll dabei zeigen, daß er den Entwurf gestalterisch umsetzen kann und die entsprechenden Fertigungstechniken beherrscht. ³Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Gestaltung und Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. ²Im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung sind durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1. | im Prüfungsfach Technologie | 120 Minuten, |
2. | im Prüfungsfach Gestaltung und Arbeitsplanung | 120 Minuten, |
3. | im Prüfungsfach Technische Mathematik | 60 Minuten, |
4. | im Prüfungsfach Wirtschaftsund Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht. ³Schriftliche Prüfung im Sinne der Absätze 7 und 8 ist auch die durch eine mündliche Prüfung ergänzte schriftliche Prüfung.
(7) Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung sowie innerhalb der schriftlichen Prüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |||
1 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
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3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
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4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
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*): Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich. | ||||||
5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Nr. 5) |
| 2 | |||
6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen I (§ 4 Nr. 6) |
| 2*) | |||
e): Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen | 2 | |||||
7 | Planen von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7) |
| 4*) | |||
| 2 | 2 | ||||
8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren von Arbeitsergebnissen (§ 4 Nr. 8) |
| 4*) | |||
9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | a): unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungstechnikenaa)Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigenbb)Abwicklungen anfertigen | 5 | |||
b): unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formenspracheaa)Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigenbb)schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigencc)farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigendd)plastische Entwürfe anfertigen | 10 | |||||
c): Entwürfe unter Einbeziehung flächengestaltender Techniken anfertigen, insbesondere für Ziselier-, Ätz- und Emailliertechniken | 4 | |||||
*): Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. | ||||||
10 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von Metalleigenschaften und gestellten Anforderungen
| 8 | |||
| 16 | |||||
k): Flacharbeiten und plangeschlagene Blechteile unter Beachtung der gestalterischen Absicht anfertigenaa)Blechteile und Platten planschlagen, insbesondere durch Planieren, durch Verstärken, Abkanten und Abschlagen von Rändern, durch Anlöten von Zargen sowie durch Richten von Blechen und Plattenbb)runde und eckige Flacharbeiten unter Verwendung von Absetz- und Spanntechniken anfertigen | 8 | |||||
11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 6 | |||
12 | Fügen (§ 4 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoffeigenschaften und gestellten Anforderungen
| 7 | |||
13 | Legieren und Schmelzen (§ 4 Nr. 13) | unter Beachtung der ablaufenden chemischen und physikalischen Vorgänge
| 2 | |||
d): Metalle tempern | 2 | |||||
14 | Anfertigen von Kleinwerkzeugen (§ 4 Nr. 14) |
| 4 | |||
c): Schmiede- und Treibwerkzeuge anfertigen | 2 | |||||
15 | Anfertigen von Gußmodellen und Bearbeiten von Gußteilen (§ 4 Nr. 15) | Gußmodelle anfertigen und bearbeiten, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen der Anwendung des Gußverfahrens und der Nachbearbeitung | 2 | |||
16 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und Funktion
| 8 | |||
17 | Anfertigen und Montieren von Zargen und Fassungen (§ 4 Nr. 17) | a): Zargen aus Abwicklungen anfertigen und montieren, insbesondere unter Beachtung von gestalterischer Absicht | 4 | |||
b): Fassungen anfertigen und andrücken, insbesondere unter Beachtung der gestalterischen Absicht und Funktion | 2 | |||||
18 | Erkennen, Zuordnen und Handhaben von Edelsteinen und von organischen Stoffen (§ 4 Nr. 18) | unter Beachtung der Eigenschaften von Edelsteinen und organischen Stoffen a): Edelsteine und organische Stoffe erkennen, zuordnen und handhaben | 2 | |||
b): Wertverhältnisse von Edelsteinen und organischen Stoffen sowie Sorgfaltspflichten beim Umgang mit diesen Stoffen beachten | 2 | |||||
19 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | a): selbständig nach eigenen Entwürfen Schmuck und Gerät planen | 2 | |||
b): unter Beachtung von Gestaltungsprinzipien anfertigen, vergüten und finieren | 10 | |||||
20 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | a): unter Beachtung der Schleif- und Poliereigenschaften von Werkstoffen sowie Schleif- und Poliermittel in manuellen und maschinellen Verfahrenaa)Oberflächen durch Bürsten verdichten und strukturierenbb)Flächen abziehencc)Werkstücke bis zur Polierfähigkeit schmirgelndd)schleifen und polierenee)mattieren | 4 | |||
b): unter Beachtung von Umwelt- und Gesundheitsschutzvorschriftenaa)galvanische Überzüge herstellen | 2 | |||||
| 4 | |||||
21 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 21) | Schmuck und Gerät unter Beachtung von Möglichkeiten und Grenzen aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | 8 | |||
A. Schwerpunkt Metall | ||||||
1 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) |
| 6 | |||
2 | Umformen von Metallen (§ 4 Nr. 10) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 2 | |||
3 | Anfertigen von Werkstücken mit Funktionsteilen (§ 4 Nr. 16) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht
| 10 | |||
4 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig profanes und sakrales Gerät anfertigen, insbesondere Becher, Kannen, Kelche, Schalen und Tischgerät | 16 | |||
5 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | Flächen unter Beachtung von gestalterischer Absicht durch Auflöten von Metallteilen gestalten | 6 | |||
B. Schwerpunkt Email | ||||||
1 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 6) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht und der Eigenschaften von Email
| 4 | |||
2 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 9) | Emailarbeiten unter Beachtung von historischer und zeitgemäßer Formensprache gestalten, insbesondere unter Einbeziehung von Motiven für Zellen- und Grubenschmelz, Fensteremail, Drucktechniken sowie malerischen Betrag- und Maltechniken | 4 | |||
3 | Planen und Anfertigen von komplettem Schmuck und Gerät (§ 4 Nr. 19) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht selbständig Emailgefäße, -schmuck, -wandschmuck und -objekte anfertigen | 10 | |||
4 | Behandeln und Gestalten von Oberflächen (§ 4 Nr. 20) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht
| 8 | |||
c): Zellenschmelz anfertigenaa)selbstgebogene Zellen in Grundemail einbrennenbb)selbstgebogene Zellen auf Metalluntergründe aufschweißen und auflötencc)Zellenschmelz mit muldigen und ebenen Oberflächenanfertigen | 6 | |||||
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