Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur überträgt im Wege der Organleihe einer Landesbehörde die Aufgabe der notifizierenden Behörde nach Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8). Die Übertragung bedarf des Einvernehmens des betreffenden Landes. ²Die auszuwählende Landesbehörde unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. ³Sie muss den Anforderungen des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2016/424 genügen. ⁴Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur macht die so bestimmte Behörde im Verkehrsblatt bekannt und unterrichtet anschließend die Europäische Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/424. ⁵Die notifizierende Behörde unterrichtet die Europäische Kommission nach Artikel 25 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424.
(2) Hat die notifizierende Behörde festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/424 erfüllt, so erteilt sie dieser die Befugnis, Konformitätsbewertungsaufgaben wahrzunehmen und zeigt dies nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/424 der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten an. ²Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten Einwände gegen die Notifizierung erheben.
(3) Die notifizierende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen.
(1) Auf die Marktüberwachung sind die §§ 24, 25, 26 Absatz 2 bis 5, die §§ 27, 28 und 30 des Produktsicherheitsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden leiten Mitteilungen zum Zweck der Unterrichtung der Europäischen Kommission nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 2 sowie Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/424 über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten zu. ²Diese Mitteilungen sind zugleich dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuzuleiten.
(3) Wird die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin nach Artikel 40 Absatz 2, 4 und 6, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 42 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/424 von der Europäischen Kommission oder den Marktüberwachungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet, leitet sie diese Mitteilungen an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur weiter.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1; L 266 vom 30.9.2016, S. 8) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 4, 8, 9, 12 bis 18, 20 und 21 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(1) Die §§ 1 bis 3 treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
(2) Die §§ 4 und 5 dieses Gesetzes treten am 21. März 2018 in Kraft.
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