Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. ²Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ³In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. ⁴Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben:
(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben:
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, |
2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, |
3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, |
4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
bewertet worden sind.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 8 |
| 6 |
2 | Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 4 |
3 | Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) |
| 6 |
c): Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten | 3 |
4 | Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 9 |
| 4 |
5 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) |
| 5 |
| 3 |
6 | Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) |
| 8 |
e): Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren | 4 |
7 | Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) |
| 10 |
8 | Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 12 |
| 8 |
9 | Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 5 |
10 | Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 5 |
| 6 |
11 | Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) | a): Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen | 2 |
| 10 |
12 | Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 4 |
| 3 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1.–18. Monat | 19.–36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 5 |
| 4 |
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 3 |
d): Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen | 3 |
7 | Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 4 |
| 6 |
8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 3 |
| 3 |
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