Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
(1) Bewerber um eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Ausübung der Tätigkeit eines Seelotsen über See (Überseelotse) oder auf einer Seeschiffahrtstraße, die nicht zu den Revieren gehört, müssen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über das Seelotswesen erfüllen.
(2) Für die nachstehend aufgeführten Fahrtgebiete reichen folgende Anforderungen an den Grad des Befähigungszeugnisses aus:
(3) In besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zeitlich begrenzte Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen.
(1) Bewerber müssen die erforderlichen Kenntnisse der Fahrtstrecken oder Seegebiete, für die sie eine Erlaubnis beantragen, in einer mündlichen Prüfung vor der Aufsichtsbehörde nachweisen. ²Die Prüfung wird von einem Prüfungsausschuß abgenommen, der aus drei Mitgliedern besteht.
(2) Die Bewerber haben dem Prüfungsausschuß nachzuweisen, daß sie sowohl die erforderlichen theoretischen Kenntnisse als auch ausreichende praktische Erfahrungen auf den Fahrtstrecken oder in den Seegebieten besitzen, auf denen sie ihr Gewerbe ausüben wollen.
(3) Zum Nachweis der theoretischen Kenntnisse erstreckt sich die Prüfung auf folgende Gegenstände, sofern sie für die jeweilige Fahrtstrecke oder das jeweilige Seegebiet in Betracht kommen:
(4) Bewerber um eine Erlaubnis als Überseelotse haben zum Nachweis ihrer Kenntnisse in der Prüfung außerdem ein Brückenbuch sowie eine Teilnahmebescheinigung an einem Schiffsführungs- und Radarsimulator-Lehrgang vorzulegen. ²Das Brückenbuch ist ein nautisches Merkbuch, das als Loseblattsammlung im Format DIN A 4 zu führen ist. Es soll neben Angaben zu den Prüfungsgegenständen insbesondere folgende Informationen enthalten:
(1) Das Ergebnis der Prüfung ist mit "bestanden" oder "nicht bestanden" zu bewerten. ²Es ist dem Bewerber im Anschluß an die Beratung bekanntzugeben. ³Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(2) Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, so kann diese einmal wiederholt werden, und zwar frühestens nach Ablauf eines Monats.
(1) Nach bestandener Prüfung ist dem Bewerber eine Erlaubnis zu erteilen. ²Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, durch die sichergestellt wird, daß der Seelotse die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis einhält, insbesondere dafür sorgt, daß er seine für die Lotstätigkeit erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält. ³Außerdem ist ihm ein Lotsenausweis nach dem Muster der Anlage 1 oder 2 auszuhändigen.
(2) Der Lotsenausweis ist der Schiffsführung auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de