Verordnung über die Inbetriebnahme von Sportbooten und Wassermotorrädern sowie deren Vermietung und gewerbsmäßige Nutzung im Küstenbereich
Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für die Sportboote und Wassermotorräder im Bereich der deutschen Seeschifffahrtsstraßen und der seewärts angrenzenden Gewässer des deutschen Küstenmeeres.
(2) Diese Verordnung gilt außerdem für Sportboote, die die Bundesflagge führen und ihren ständigen Liegeplatz im Ausland haben.
(3) Dieser Verordnung unterliegen
(4) Diese Verordnung gilt, mit Ausnahme der §§ 14, 15, 17 und 19, nicht für Sportboote, die mit Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung gegen Entgelt überlassen werden und der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
(5) Die für Sportboote geltenden Vorschriften der §§ 2, 5 Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8 der Schiffssicherheitsverordnung über die Selbstkontrolle, die besonderen Regelungen bei internationalem schiffsbezogenen Sicherheitsstandard, den Sicherheitsstandard in besonderen Fällen und die Überwachung von Funkstellen sowie Verhaltenspflichten bleiben unberührt.
(1) Im Sinne dieser Verordnung sind
(2) Für die Begriffe „Küstengewässer“, „küstennahe Seegewässer” und „weltweite Fahrt” ist § 1 Absatz 2 der Sportseeschifferscheinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 394), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Abschnitt 2: Inbetriebnahme von Sportbooten oder Wassermotorrädern
(1) Wassermotorräder dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit einem gültigen amtlichen Kennzeichen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung versehen sind.
(2) Für die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens durch das nach § 5 Abs. 5 zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gelten die Vorschriften der §§ 7 und 8 Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend. ²Die Kennzeichnung mit einem amtlich anerkannten Kennzeichen im Sinne des § 5 der vorgenannten Verordnung ist nicht zulässig.
(3) Für die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen gilt § 9 der Verordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschifffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen entsprechend.
Abschnitt 3: Vermietung von Sportbooten oder Wassermotorrädern im Inland
(1) Das Bootszeugnis (Anlage 1) wird auf Antrag des Unternehmers erteilt. ²Es wird auf die Dauer von zwei Jahren, bei Werftneubauten auf die Dauer von drei Jahren, befristet; eine anschließende Verlängerung um jeweils zwei Jahre ist nach vorheriger Untersuchung möglich.
(2) Das Bootszeugnis kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
(3) Das Bootszeugnis kann durch ein gültiges Sicherheitszeugnis nach § 14 ersetzt werden.
(4) Die Erteilung des Bootszeugnisses ist zu widerrufen, wenn
(5) Zulassungsbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Bezirk das Sportboot oder Wassermotorrad seinen ständigen Liegeplatz hat oder in dem sich die Betriebsstätte des Unternehmers befindet.
(6) Für Sportboote oder Wassermotorräder, die nicht vermietet werden, kann auf Antrag ein Bootszeugnis erteilt werden.
(1) Die Erteilung eines Bootszeugnisses setzt eine Untersuchung des Sportbootes oder Wassermotorrades durch die Zulassungsbehörde voraus. ²Die Untersuchung erfolgt vor der erstmaligen Vermietung sowie vor jeder Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Bootszeugnisses. ³Der Untersuchungsumfang ist in Anlage 2 festgelegt. ⁴Das Sportboot oder Wassermotorrad ist möglichst vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde vorzuführen. ⁵Auf Verlangen der Zulassungsbehörde ist das Sportboot oder Wassermotorrad zur Untersuchung auf dem Trockenen vorzuführen.
(2) Der Eigentümer des Sportbootes oder Wassermotorrades kann auch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder eine anerkannte Organisation gemäß Anlage 2 Abschnitt B Nr. 3 der Schiffssicherheitsverordnung mit der Untersuchung nach Absatz 1 beauftragen. ²Der Untersuchungsumfang muss den Anforderungen der Zulassungsbehörde nach Maßgabe des Abnahmeprotokolls in Anlage 3 entsprechen.
(3) Dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Bootszeugnisses ist im Falle des Absatzes 2 die Untersuchungsbescheinigung des Besichtigers der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. ²Für die Erteilung des Bootszeugnisses durch die Zulassungsbehörde gilt der Nachweis, dass die hierfür festgelegten Untersuchungsanforderungen erfüllt sind, als erbracht, wenn die Berufsgenossenschaft oder die anerkannte Organisation die Untersuchung nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt hat und der Zulassungsbehörde bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt werden. ³Hat die Zulassungsbehörde triftige Gründe für die Annahme, dass die Untersuchungen nicht entsprechend dieser Verordnung oder dem Auftragsverhältnis im Sinne des Absatzes 2 durchgeführt werden, so kann sie für die Erteilung des Bootszeugnisses weitere Nachweise der entsprechenden Untersuchungsanforderungen verlangen oder eigene Untersuchungen durchführen.
(4) Der Antrag auf Erteilung des Bootszeugnisses muss enthalten:
(5) Die Zulassungsbehörde darf das Bootszeugnis nur für ein verkehrssicheres und mit den erforderlichen Kennzeichnungen versehenes Sportboot oder Wassermotorrad erteilen. ²Produkte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die entgegen den Anforderungen der Anlage 1 für Ausrüstungsgegenstände der Mindestausrüstung nicht baumustergeprüft sind, werden einschließlich der im Herstellerland durchgeführten Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das bezüglich der Sicherheit, der Gesundheit und der Gebrauchstauglichkeit geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. ³Das gilt auch für Prüfungen, Zulassungen und Überwachungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie in EFTA-Staaten, die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, in die das Sportboot oder Wassermotorrad nach seiner Herstellung verbracht wurde.
(6) Der Antrag auf Verlängerung des Bootszeugnisses braucht, soweit sich die nach Absatz 4 geforderten Angaben nicht geändert haben, nur eine entsprechende Versicherung zu enthalten.
(7) Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Unterlagen zum Nachweis der Angaben nach den Absätzen 4 und 6 verlangen.
(1) Der Unternehmer muss bei vermieteten Sportbooten vor Inbetriebnahme auf der Innenseite deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers und die von der Zulassungsbehörde festgesetzte höchstzulässige Anzahl der zu befördernden Personen anbringen. ²Er muss bis zu diesem Zeitpunkt in mindestens zehn Zentimeter hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund an den beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck der Sportboote die Buchstaben des Unterscheidungszeichens für den Verwaltungsbezirk des Ortes der Zulassungsbehörde und eine von der Zulassungsbehörde bestimmte Nummer anbringen. ³Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vermietete Sportboote, die aufgrund anderer schifffahrtspolizeilicher Vorschriften des Bundes oder der Länder gekennzeichnet sind. ⁴Für die Bezeichnung der vermieteten Sportboote mit ihrem Namen und dem Namen des Heimathafens gelten die Vorschriften des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762), und der Flaggenrechtsverordnung vom 4. Juli 1990 (BGBl. I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 442 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) An vermieteten Wassermotorrädern muss der Unternehmer vor Inbetriebnahme deutlich sicht- und lesbar Name und Wohnsitz oder Sitz des Unternehmers dauerhaft anbringen.
(1) Der Unternehmer hat das Sportboot oder Wassermotorrad und seine Ausrüstung stets in verkehrssicherem Zustand zu erhalten. ²Ein Sportboot oder Wassermotorrad, das sich nicht mehr in verkehrssicherem Zustand befindet oder dessen Ausrüstung nicht vollständig oder unbrauchbar ist, darf nicht vermietet werden.
(2) Nach jedem Umbau, Unfall oder einer sonstigen Veränderung, die die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades beeinträchtigen kann, muss der Unternehmer es erneut der Zulassungsbehörde zur Untersuchung vorführen. ²Das Sportboot oder Wassermotorrad darf erst wieder vermietet werden, wenn seine Verkehrssicherheit erneut bescheinigt worden ist. ³Eine erneute Vorführung ist bei Unfallschäden nicht erforderlich, wenn sie umgehend durch einen Fachbetrieb beseitigt wurden und der Fachbetrieb die Verkehrssicherheit des Sportbootes oder Wassermotorrades bescheinigt hat.
(3) Die Untersuchung nach Absatz 2 Satz 1 kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einer anerkannten Organisation im Sinne des § 6 Abs. 2 durchgeführt werden. ²Dem Antrag auf Bescheinigung der Verkehrssicherheit ist in diesem Fall die Untersuchungsbescheinigung der Berufsgenossenschaft oder der anerkannten Organisation beizufügen. ³§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte, an der er Sportboote oder Wassermotorräder zur Vermietung anbieten will, so rechtzeitig vor der Inbetriebnahme oder der Wiederaufnahme des Betriebes vor Beginn der Saison der Zulassungsbehörde anzuzeigen, dass eine Besichtigung vor der Eröffnung oder der Wiederaufnahme des Betriebes möglich ist. ²Die Beauftragten der Zulassungsbehörde sind berechtigt, die Betriebsstätte des Unternehmers während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeit zur Vornahme von Prüfungen zu betreten. ³Der Unternehmer oder sein bevollmächtigter Vertreter hat den Beauftragten der Zulassungsbehörde auf Verlangen das Betreten der Betriebsstätte und die Besichtigung der Sportboote oder Wassermotorräder zu gestatten, die benötigten Arbeitskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
(2) Wer als Unternehmer ohne Betriebsstätte ein großes Sportboot vermietet, hat der Zulassungsbehörde vor Aufnahme des Betriebes seine Anschrift und den Liegeplatz des Sportbootes mit der Angabe des Hafens, der Brücke und der Nummer des Liegeplatzes anzuzeigen.
(1) Der Unternehmer darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht übergeben an
(2) Absatz 1 Nr. 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Übergabe eines Sportbootes zu Ausbildungszwecken erforderlich ist und der Gebrauch des Sportbootes unter der Aufsicht einer Person erfolgt, die mindestens 18 Jahre alt und Schwimmer ist.
(3) Ein Sportboot, das mit einem Motorantrieb ausgerüstet ist, oder ein Wassermotorrad darf der Unternehmer nur an Personen übergeben, die nach der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) in der jeweils geltenden Fassung zum Führen eines Sportbootes oder Wassermotorrads berechtigt sind.
(4) Kleine Sportboote dürfen nicht bei Nacht, unsichtigem Wetter, Sturm oder aufziehendem Gewitter zur umgehenden Benutzung übergeben werden.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
(6) Der Unternehmer hat an der Betriebsstätte ein zur Rettung geeignetes fahrbereites motorisiertes Boot und einen Rettungsring mit einer Tragfähigkeit von mindestens 14,5 Kilogramm bereitzuhalten. Dies gilt nicht im Falle des § 10 Abs. 2.
(1) Ein Mieter darf ein Sportboot oder Wassermotorrad nicht Personen zum selbstständigen Gebrauch überlassen, an die eine Übergabe nach § 11 Abs. 1 ausgeschlossen ist. ²§ 11 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Mieter und Bootsführer haben dafür zu sorgen, dass
(3) Mieter und Bootsführer kleiner Sportboote haben dafür zu sorgen, dass bei einsetzendem Nebel, Sturm oder aufziehendem Gewitter das Sportboot sofort zur Betriebsstätte zurückkehrt oder, soweit dies nicht möglich ist, an einer geschützten Stelle des Ufers anlegt.
Abschnitt 4: Gewerbsmäßige Nutzung von Sportbooten im Inland
(1) Wer ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führt, bedarf einer Fahrerlaubnis sowie eines für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses. ²Wird das Sportboot in den Küstengewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch Vorlage des Sportküstenschifferscheins im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen. ³Wird das Sportboot in den küstennahen Seegewässern eingesetzt, ist die Fahrerlaubnis durch den Sportseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Sportseeschifferscheinverordnung nachzuweisen, bei Einsatz des Sportbootes in der weltweiten Fahrt durch den Sporthochseeschifferschein im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Sportseeschifferscheinverordnung. ⁴Der Nachweis des für die Funkstelle ausreichenden gültigen Funkzeugnisses richtet sich nach § 1 Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung.
(1a) Im Einzelfall kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt abweichend von Absatz 1 Satz 2 auf Antrag des Sportbootführers oder der Sportbootführerin einen Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016), in der jeweils geltenden Fassung als ausreichenden Nachweis der Fahrerlaubnis bei Einsatz des Sportbootes bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer anerkennen, wenn die örtlichen Verhältnisse der Gewässer, das zu führende Sportboot und die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dies gestatten. ²Hierüber ist eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. ³Die Bescheinigung ist beim Führen des Sportbootes mitzuführen und den zur Kontrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Der Bootsführer muss dafür sorgen, dass gewerbsmäßig genutzte Sportboote entsprechend ihrer Antriebsart mindestens die sich aus der Anlage 4 ergebende Besetzung mit Inhabern von Fahrerlaubnissen nach Absatz 1 haben.
Abschnitt 5: Schlussvorschriften für Sportboote und Wassermotorräder im Inland
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt übertragen.
Abschnitt 6: Sportboote unter deutscher Flagge im Ausland
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland vermietet werden, sind § 5 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, §§ 7, 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 11 und 12 anzuwenden. ²Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gegeben sind, kann die Zulassungsbehörde einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation beauftragen, eine Nachbesichtigung durchzuführen.
(2) Zulassungsbehörde ist das vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekanntgemachte Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) Für die Erteilung oder Verlängerung eines Bootszeugnisses sind die §§ 6 und 8 entsprechend anzuwenden. ²Bei Sportbooten mit ausländischem Liegeplatz kann die Untersuchung durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(4) Für die Unterhaltung des Sportbootes ist § 9 entsprechend anzuwenden. ²Die Untersuchung kann durch einen Besichtiger der Berufsgenossenschaft oder einen ortsansässigen Besichtiger einer anerkannten Organisation durchgeführt werden.
(5) Die Pflicht zum Besitz eines Bootszeugnisses besteht nicht, wenn der jeweilige Staat für Sportboote unter deutscher Flagge ein eigenes Sicherheitszeugnis vorschreibt.
(1) Für Sportboote unter deutscher Flagge, die im Ausland gewerbsmäßig genutzt werden, ist § 14 entsprechend anzuwenden.
(2) Deutsche mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die im Ausland ein Sportboot zum Zweck der gewerbsmäßigen Nutzung führen, bedürfen einer Fahrerlaubnis nach § 15 sowie eines Funkbetriebszeugnisses. ²Funkbetriebszeugnisse nach Satz 1 sind mindestens das UKW-Betriebszeugnis I im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d der Verordnung über Seefunkzeugnisse oder das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (SRC) im Sinne des Abschnitts A Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Anlage 3 zu § 13 Abs. 4a der Schiffssicherheitsverordnung.
Bundesrepublik Deutschland Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes ... (nicht darstellbarer Bundesadler) Bootszeugnis (See) Nr. / | |||
--------- | |||
nach () § 5 () § 18 () § 5 Abs. 6 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457) für das | |||
() große Sportboot () kleine Sportboot () Wassermotorrad | Bootsname: | ||
Kennzeichen: | |||
1. | Name, Wohnort und Betriebsstätte des Unternehmers | Liegeplatz (im Ausland auch Heimathafen) des Sportbootes | |
2. | Art des Sportbootes | Motor (Leistung in kW) | 3.: Baujahr CE-Kennzeichnung |
4. | Länge über alles | 5.: Größte Breite | 6.: Höchstzulässige Personenzahl |
m | m | ||
7. | Grenzen des Fahrtgebietes (Fahrtbereich) | ||
8. | Ausrüstung | - große Sportboote siehe umseitige Mindestausrüstung | |
- kleine Sportboote hier - | |||
9. | Bedingungen und Auflagen | ||
Das vorstehend beschriebene Sportboot/Wassermotorrad ist für fahrtüchtig befunden worden. | |||
Hinweis: Das Bootszeugnis gilt nur für die Vermietung des Sportbootes. Als Vermietung im Sinne dieser Verordnung gilt die Überlassung eines Sportbootes an den Mieter ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung. | |||
Das Bootszeugnis ist gültig bis zum ............. Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt | |||
(Dienstsiegel) | ............., ........... | ............................................... | |
(im Auftrag) | |||
............................................... | |||
(Unterschrift) | |||
zu 8. | Mindestausrüstung | ||
Lfd. Nr. | Anzahl/vorh. *) | Ausrüstungsgegenstand | Bemerkungen/Hinweise |
1 | Positionslaternen +++) | gem. KVR/SeeSchStrO | |
2 | Ankerlaterne +++), Ankerball, Kegel, Nebelhorn | gem. KVR | |
3 | Feuerlöscher ++) a 2 kg, Pulver | ||
4 | Log | ||
5 | Kompass, Handpeilkompass | ||
6 | Radarreflektor, Fernglas, Handlampe mit Morsetaste | ||
7 | Rettungsringe, davon mindestens .. Ring(e) mit Leine und Licht | ||
8 | vollautom. Rettungswesten ++)/ Feststoffwesten DIN 7929/EN 396/399 | ||
9 | Sicherheitsgurte DIN 7925 und Sicherheitsleinen DIN 7927 | ||
10 | Rettungsfloß ++) (Größe entsprechend Personenzahl) | ||
11 | .. Fallschirmsignale, rot, .. .. Handfackeln, rot, schwimmfähige Rauchsignale, orange | ||
12 | Flagge "N" und "C"/Bundesflagge | ||
13 | Erste-Hilfe-Kasten | ||
14 | 1. Anker .... kg mit ... m Kette und .... m Leine/2. Anker ... kg | ||
15 | Schlepptrosse .... m Länge, Bootshaken, Wurfleine 16 m Länge | ||
16 | Fender, Festmacher | ||
17 | Kochanlage (Petroleum/Spiritus/Gas ++)) | Prüfbesch. SeeBG/DVGW | |
18 | Handlot oder Echolot | ||
19 | Empfangsanlage (Radio) oder NAVTEX | ||
20 | Barometer | ||
21 | Logbuch oder Tagebuch | ||
22 | Seekarten, Seehandbuch, Leuchtfeuerverzeichnis gem. Fahrtgebiet | bei Erfordernis | |
23 | Navigationshilfsmittel | ||
24 | Bug- und Heckkorb, Seereling | ||
25 | Außenbordtreppe | ||
26 | Toilette | ||
27 | Kojen | ||
28 | Wassertank .... l Inhalt/Kraftstofftank ..... l Inhalt | ||
29 | Absperrventile an Brennstofftanks | ||
30 | Fäkalientank/-aufbereitungsanlage | > 10 Personen erforderl. | |
31 | Treibanker | ||
32 | Ersatzteile | ||
33 | Leckdichtungsmaterial | ||
34 | Werkzeug | ||
35 | Feuerlöschanlage ++) im Motorraum | bei Motoryachten | |
36 | Sturmfock/Trysegel | bei Segelyachten | |
37 | Reffeinrichtung | ||
38 | Drahtschere/Bolzenschneider | ||
39 | Kappbeil | ||
Zusätzlich für Sportboote mit einer Länge über alles von 12,00 Metern und mehr: | |||
40 | Fahrtstörungslaternen +++), Bälle | gem. KVR | |
41 | Schallsignalanlage +++) | gem. KVR | |
42 | Glocke, Durchmesser 200 mm +++) | gem. KVR | |
43 | UKW-Sprechfunkanlage/GMDSS | zugelassen | |
44 | Navigationsanlage (Funkpeiler, GPS etc.) | ||
45 | Feuerlöscher ++) a 2 kg | ||
Sonstige Ausrüstung/Hinweise | |||
|
Rumpflänge des Sportbootes/ Fahrtgebiet | Besetzung |
Bis 15 m Rumpflänge: |
–: Bis zu 300 Meter Abstand vom Ufer bei entsprechender Einzelfallgenehmigung | 1 x Sportbootführerschein für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen |
–: Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein |
–: Küstennahe Seegewässer | 1 x Sportseeschifferschein |
–: Weltweite Fahrt | 1 x Sporthochseeschifferschein 1 x Sportseeschifferschein |
Über 15 bis 25 m Rumpflänge: |
–: Küstengewässer | 1 x Sportküstenschifferschein |
–: Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
–: Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
Über 25 m Rumpflänge: |
–: Küstengewässer | 2 x Sportküstenschifferschein |
–: Küstennahe Seegewässer | 2 x Sportseeschifferschein |
–: Weltweite Fahrt | 2 x Sporthochseeschifferschein |
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