Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen
Erster Abschnitt: Ausbildung
(1) Die Ausbildung soll den Seelotsenanwärtern die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die erforderlich sind, um Schiffsführungen als Seelotse sicher beraten zu können.
(2) Erforderlich sind die für eine sichere Lotsung notwendigen Kenntnisse über
(3) Die Dauer der Ausbildung beträgt acht Monate. ²Unterbrechungen durch Krankheit von insgesamt zwölf Tagen Dauer können auf die Ausbildungszeit angerechnet werden, wenn der Ältermann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt, dass dadurch die Erreichung des Ausbildungszieles nicht gefährdet wird.
(1) Für die theoretische Ausbildung sind wöchentlich mindestens drei Stunden vorzusehen.
(2) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
(1) Die praktische Ausbildung umfasst:
(2) Durch das angeleitete Mitfahren während der Lotsungen in dem Revier sind den Seelotsenanwärtern alle notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. ²Die praktische Ausbildung umfasst ferner die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit dem Brückenteam unter Normal- und Notfallbedingungen bei Berücksichtigung von Hindernissen psychologischer, sprachlicher, physiologischer und kultureller Art. Zum selbstständigen Lotsen oder zur Ausübung einer anderen selbstständigen Tätigkeit mit eigener Verantwortung dürfen die Seelotsenanwärter nicht herangezogen werden.
(3) Die Simulationsübungen müssen revierbezogene Manövrierkenntnisse und das Verhalten in Notfällen vermitteln. Dazu gehören
(4) Der Ältermann der Lotsenbrüderschaft kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der jeweiligen Vorkenntnisse des Seelotsenanwärters im Einzelfall abweichende Regelungen zulassen.
(1) Die Seelotsenanwärter haben über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf und die Inhalte der Ausbildung ersichtlich sein müssen. ²Die Eintragungen der Seelotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes durch Unterschrift zu bestätigen. ³Nach Beendigung der Ausbildung ist das Ausbildungsbuch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.
(2) Über die jeweiligen Mitfahrten sind Einzelbewertungsnachweise nach Anlage 1 durch die anleitenden Seelotsen zu erstellen. ²Abschließend ist eine Gesamtbewertung nach Anlage 2 durch die Lotsenbrüderschaft zu erstellen. ³Grundlage der Gesamtbewertung sind die Einzelbewertungsnachweise und das Ausbildungsbuch.
(1) Nach Abschluss der Ausbildung meldet die Lotsenbrüderschaft den jeweiligen Seelotsenanwärter bei der Aufsichtsbehörde zur Prüfung an.
(2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind:
(3) Bei einer mit „mangelhaft“ benoteten Gesamtbewertung kann die Lotsenbrüderschaft mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde die Ausbildungszeit einmalig um zwei Monate verlängern, um die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 2 zu ermöglichen.
(4) Erfüllt der Seelotsenanwärter, auch unter Berücksichtigung einer Verlängerung der Ausbildungszeit nach Absatz 3, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, ist das Ausbildungsverhältnis beendet.
(5) Die Aufsichtsbehörde setzt den Prüfungstermin fest, unterrichtet die Seelotsenanwärter darüber unter Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten im Rahmen der Prüfung und beruft den Prüfungsausschuss ein. ²Der Prüfungsausschuss wird von einem Vertreter der Aufsichtsbehörde, der mindestens dem gehobenen nicht-technischen Verwaltungsdienst angehören und Erfahrungen im Fachgebiet Lotswesen aufweisen muss, geleitet. ³Dieser benennt als weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses den Ältermann der jeweiligen Brüderschaft, einen Ausbilder des Lotsreviers – bei der Lotsenbrüderschaft Elbe zwei Ausbilder – sowie zwei revier- und sachkundige Vertreter der zuständigen Schifffahrtspolizeibehörde.
(6) Erscheint der Seelotsenanwärter nicht zum Prüfungstermin, setzt ihm der Prüfungsausschuss eine angemessene Frist für den Nachweis, dass er an der Teilnahme durch Krankheit oder einen anderen, von ihm nicht zu vertretenden, wichtigen Grund gehindert war. ²Der Nachweis ist gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erbringen. ³Wird der verlangte Nachweis erbracht, ist ein erneuter Prüfungstermin festzusetzen. ⁴Anderenfalls stellt die Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Frist das Nichtbestehen der Prüfung fest.
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss feststellt, dass der Seelotsenanwärter nach dem Gesamteindruck der Prüfung die Gewähr dafür bietet, die einem Lotsen übertragenen Aufgaben sicher wahrzunehmen. ²Die Entscheidung des Prüfungsausschusses erfolgt in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Prüfungsausschusses. ⁴Die Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung erfolgt für jeden Prüfling einzeln und ist auf Verlangen zu begründen. ⁵Im Falle des Nichtbestehens sind dem Prüfling die Gründe der Prüfungsentscheidung mitzuteilen und die Rechtsbehelfsbelehrung zu eröffnen.
(2) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen, die von allen Prüfern auf Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen ist. ²Die Niederschrift muss den wesentlichen Prüfungsablauf, die Prüfungsthemen und eine Feststellung, ob eine Begründung der Prüfungsentscheidung erfolgt ist, erkennen lassen.
(3) Das Gesamtergebnis der Prüfung ist nur mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu bewerten.
Zweiter Abschnitt: Fortbildung
(1) Jeder Seelotse ist verpflichtet, seine für die Lotstätigkeit notwendigen Kenntnisse in regelmäßigen Abständen zu vertiefen und zu ergänzen.
(2) Die Fortbildung erfolgt durch theoretische Kurse und praktische Übungen an Schiffsführungs- und Radarsimulatoren anhand eines in Modulen aufgegliederten Fortbildungsrahmenplans nach Anlage 4. Der Fortbildungsrahmenplan legt die Fortbildungsinhalte, Zeitdauer und Wiederholungsfrist der Module fest.
(3) Als Simulationsübungen gelten nur Schulungen an von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungs- und Radarsimulatoren.
Dritter Abschnitt: Seelotsenausweise
(1) Die zuständige Aufsichtsbehörde stellt für die Seelotsenanwärter des Reviers einen Seelotsenanwärterausweis und für die Seelotsen einen Seelotsenausweis nach den Mustern der Anlage 5 aus. ²Die Seelotsenanwärterausweise sind bei der Bestallung in Seelotsenausweise umzutauschen. ³Die Teilnehmer einer lotsenspezifischen Grundausbildung erhalten einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 5 mit dem Zusatz „Grundausbildung“.
(2) Die Seelotsenanwärter und die Seelotsen haben den Ausweis während der Bordlotsung mitzuführen und auf Verlangen der Schiffsführung jederzeit vorzulegen.
Schiffsname: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
Anleitender Lotse: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
Seelotsenanwärter: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1 (sehr gut) | 2 (gut) | 3 (befriedigend) | 4 (ausreichend) | 5 (mangelhaft) | ||||
Bei einem mit „5“ beurteilten Punkt ist der gesamte Einzelbewertungsnachweis mangelhaft. |
1. | Fahrweise | Zu beurteilen sind: | |
– | Revierkenntnisse | ||
– | Einhaltung der für das jeweilige Fahrzeug relevanten Bezugslinie (Radarlinie, Tonnenstrich) | ||
– | Rechtzeitige und korrekte Anpassung der Geschwindigkeit | ||
– | Rechtzeitige und korrekte Durchführung der Kursänderungen | ||
– | Durchführung von Anker- und Anlegemanövern | ||
2. | Verkehrsverhalten | Zu beurteilen sind: | |
– | Rücksichtnahme auf andere Verkehrsteilnehmer | ||
– | Rücksichtnahme beim Passieren | ||
– | Korrekte Durchführung von Überholmanövern | ||
– | Erkennen und Reagieren auf sich anbahnende Verkehrssituationen | ||
– | Einhaltung der empfohlenen Geschwindigkeiten | ||
3. | Reiseplanung | Zu beurteilen sind: | |
– | Reiseplanung von Orderschiffen | ||
– | Kenntnisse über den Tidefahrplan (sofern erforderlich) | ||
– | Kenntnisse der aktuellen Tidesituation zu jedem Zeitpunkt der Reise | ||
– | Vorbereitung des Lotsentransfers | ||
– | Vorbereiten eventueller Anker- und Anlegemanöver | ||
4. | Kommunikation | Zu beurteilen sind: | |
– | Einhaltung der Meldepunkte | ||
– | Kenntnisse und Einhaltung der jeweiligen Hörbereitschaft auf UKW-Kanälen | ||
– | Klarheit der Absprachen | ||
– | Beherrschung der Reviersprache | ||
– | Klarheit der Artikulation | ||
– | Erfüllung der Aufgaben innerhalb des Bridgeteams (Informationsaustausch) | ||
5. | Bemerkungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | ||
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
1.: Personalien Name, Vorname des SeelotsenanwärtersZeitraum der Ausbildung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .von . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . .Name, Vorname des Ausbilders der LotsenbrüderschaftName, Vorname des Ältermannes der Lotsenbrüderschaft. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2. Ausbildungsbuch, lückenlos geführt: | ja | nein |
3. Anzahl Einzelbewertungsnachweise: | mindestens ausreichend | mangelhaft |
4. Gesamtbewertung: | mindestens ausreichend | mangelhaft |
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . |
Ort, Datum | Ausbilder | Ältermann |
Zur Kenntnis genommen: | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seelotsenanwärter | |
Kurs/Modul | Lernziele | Beschreibung/Inhalte | Dauer/ Wiederholungsfrist | Bemerkungen | ||
Kommunikation und Zusammenwirken mit den örtlichen Behörden | Mit diesen Veranstaltungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommunikation und die Grundlagen für das Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlentwicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernisse. | Bezug: 5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulation) zur Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Verkehrszentralen Einbeziehung von Vertretern der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen | ||||
a) | VTS-Lehrgänge (siehe Spezifizierung) | a) | VTS Lehrgänge | a) | 3 Tage/ 5 Jahre | |
– | Dienste eines VTS/rechtliche Grundlagen (National und International)/VV-WSV 2408, | |||||
– | Wirkung und Abgrenzung der Dienste, | |||||
– | Praktische Übungen zur Radarberatung von Land, | |||||
– | Training der Kommunikation, | |||||
– | Datensicherung; | |||||
b) | Unfallmanagementlehrgänge (siehe Spezifizierung) | b) | Unfallmanagementlehrgänge | b) | 2 Tage/ 5 Jahre | |
– | Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen, | |||||
– | Darstellung von Notfallplänen, | |||||
– | Aufgabenteilung, | |||||
– | Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation, | |||||
– | Zuweisung der Führung einer Gefahrenlage„on-scene-commander“, | |||||
– | Fallstudien; | |||||
c) | Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen betreffend Gesetze und Rechtsvorschriften in dem jeweiligen Lotsrevier | c) | Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvorschriften und weiterer Themen aus gegebener Veranlassung; Vermittlung von aktuellen Entwicklungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in dem jeweiligen Lotsrevier. | c) | 1 Tag/ 5 Jahre | |
Bridge Resource Management (BRM) | Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstattung dienen. Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen innerhalb des Brückenteams und das Verhältnis Kapitän/Lotse. | – | Vermittlung von Gruppenführungstechniken, | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbeziehung von 5.5.1 (Abhaltung des Kurses in Englisch) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation | |
– | Schulung des Teamverhaltens, | |||||
– | Erfassung von Situationen und der gegebenen Ressourcen, | |||||
– | Beziehung und Informationsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams, | |||||
– | Delegieren und Aufgabenverteilung, | |||||
– | Schulung des Entscheidungsverhaltens, | |||||
– | Fallstudien und Simulation von Situationen unter verschiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedingungen), | |||||
– | Kommunikationstechniken, | |||||
– | Fehlerkettenanalyse, | |||||
– | Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue). | |||||
Ausbildung an modernen technischen Navigationseinrichtungen | Schulung der Handhabung neuer Entwicklungen bei Technischen Navigationseinrichtungen, insbesondere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme und weiterer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden. | – | Fortbildung am Radargerät/angemessene Handhabung und Nutzung im jeweiligen Lotsrevier/Berücksichtigung von neuen Entwicklungen; Erörterung der Fehler und Grenzen von Radargeräten unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen und Erfahrungen im Revier, | 3 bis 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulator und andere auf die Zielsetzung zugeschnittene Simulatoren) | |
– | Praktisches Training: Fahren mit Radar in verschiedenen Situationen im Lotsrevier (z. B. bei schlechter Sicht), | |||||
– | Schulung in der Handhabung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Grenzen und Fehler. | |||||
Shiphandling an Simulatoren | Training von ausgewählten Manöversituationen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fortentwicklung von Praxiswissen und zur Festigung von Routinen. | – | Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierabschnitten unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Bedingungen, | 3 Tage/ 3 Jahre | Bezug: 5.5.5 und 5.5.6 unter Berücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23) Umsetzung mit Unterstützung von Simulation (möglich in digitalen „Full mission Simulatoren“ und/oder in bemannten Schiffsmodellen je nach den revierbezogenen zu trainierenden Inhalten) | |
– | Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierabschnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.), | |||||
– | Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz, | |||||
– | Nutzung des Ankers, | |||||
– | Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrieben, | |||||
– | Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen, | |||||
– | Training von Grenzsituationen und Notfallsituationen. | |||||
Fortbildung in Bezug auf revierspezifische Veränderungen | Training von ausgewählten Manöversituationen. | Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafenanlagen. | nach Bedarf | Bezug: 5.5 IMO-Resolution A.960(23) | ||
Eigenschutz, Überleben im Seenotfall, Erste-Hilfe-Maßnahmen | Training in der Handhabung von gegebenen Mitteln zum Eigenschutz. | – | Überlebensanzüge, | 5 Tage/ 5 Jahre | Bezug: 5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein) | |
– | Handhabung von Arbeitswesten, | |||||
– | Bergung von Personen aus dem Wasser, | |||||
– | Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Notarztes. |
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |||
International | National | |||
Aufgaben der WSV | 6.1.3 IMO-Resolution A.960(23) | |||
– | Eigentümer der Bundeswasserstraßen | Artikel 87 und 89 Grundgesetz | ||
– | Verwaltung durch eigene Behörden | |||
– | Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs | §§ 1 und 3 SeeAufgG | ||
– | Schifffahrtspolizei | § 55 SeeSchStrO | ||
– | Strompolizei | §§ 24 und 28 WaStrG | ||
Sicherheitskonzept Deutsche Küste | ||||
– | Hintergrund | |||
– | Module | |||
– | Lotswesen | |||
Modul „Maritime Verkehrssicherung“ | IMO-Resolution A.875(20) Kapitel V Regel 12 SOLAS „Verkehrssicherungsdienste“, Artikel 9 Nummer 3 EU- Richtlinie 2002/59/EG | § 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO VV-WSV 2408 VV-GDWS | ||
– | Begriff | |||
– | Aufgaben | |||
– | Dienste: | |||
– | Verkehrsinformationsdienst | |||
– | Verkehrsunterstützungsdienst | |||
– | Verkehrsregelungsdienst | |||
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der Seelotsen | SeeLG Allgemeine Lotsverordnung Revierlotsverordnungen der GDWS Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen | |||
– | Aufgaben bei der Radarberatung von Land | |||
– | Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammenarbeit von Lotsen und Bundesbediensteten | |||
– | Praktische Übungen, einschließlich Kommunikation mit dem Schiff | |||
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz | § 11 VV-WSV 2408 |
Inhalte | Rechtliche Grundlagen | |||
International | National | |||
Begriffsbestimmung | Anlage 2 Punkt 7 IMO-Resolution A.960(23) | § 1 Absatz 2 SUG § 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408 § 26 SeeLG | ||
– | Unfall/Störung/besonderes Ereignis | |||
– | Beispiele | |||
– | Meldeverpflichtung | |||
Aufgaben betroffener Stellen | § 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG §§ 2, 28 VV-WSV 2408 § 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz) | |||
– | GDWS WSÄ/Vkz | |||
– | Havariekommando (HK) | |||
– | WSP | |||
– | Schlepperreedereien | |||
– | BSU | |||
Alarm- und Meldepläne der involvierten Stellen | Meldepläne der WSÄ Meldepläne des HK | |||
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien | § 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos | |||
– | Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen) | |||
– | Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havariestab und der Schiffsführung | |||
– | Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz | |||
– | Übernahme der Gesamtleitung bei Vorliegen einer komplexen Schadenslage durch HK | |||
– | Definition komplexe Schadenslage | |||
– | Wann kann HK Gesamtleitung übernehmen? | |||
– | Zuweisung der Aufgabe eines „on scene commanders“ | |||
– | Zuweisung eines Notliegeplatzes | |||
Fallbeispiele |
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