Verordnung über die Berufsausbildung in der Seeschifffahrt
Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
(1) „STCW-Übereinkommen“ bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) „STCW-Code“ bedeutet die mit Entschließung 2 zur Schlussakte der Konferenz der Mitgliedstaaten der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation am 7. Juli 1995 angenommenen Änderungen der Anlage zum Übereinkommen (BGBl. 1997 II S. 1118, Anlageband) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) „Unterstützungsebene“ bezeichnet die Verantwortungsebene, zu der typischerweise gehört, dass ein Besatzungsmitglied nach Weisung des Kapitäns oder eines Schiffsoffiziers zugewiesene Aufgaben, Pflichten und Verantwortung wahrnimmt.
Abschnitt 2: Berufspraktische Ausbildung
(1) Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
(2) Um das Ausbildungsziel zu erreichen, kann die zuständige Stelle auf Antrag eines Auszubildenden nach Anhörung des Ausbildenden und der Ausbilder die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist.
(3) Wird die Berufsausbildung in einem Ausbildungsjahr um mehr als acht Wochen unterbrochen, so verlängert sich die Ausbildung in dem entsprechenden Ausbildungsjahr um den Zeitraum der Unterbrechung.
(1) Zum Ausbilder oder zur Ausbilderin (Ausbilder) können unbeschadet der sich aus den nachstehenden Vorschriften ergebenden Anforderungen nur Schiffsoffiziere und Schiffsmechaniker bestellt werden, die auf folgenden Teilgebieten der Berufs- und Arbeitspädagogik eine Ausbildung nachweisen:
(2) Der Sitz des Ausbildenden oder des mit der Ausbildung unmittelbar beauftragten Unternehmens muss sich im Inland befinden. ²Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. ³Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(3) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(4) Unter der Verantwortung der Ausbilder kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder ist, aber abweichend von den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist.
(5) Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
(6) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(7) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist und
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn die fehlenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Soweit die Ausbildung an Bord eines Schiffes einer anderen Vertragspartei der im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und der Internationalen Arbeitsorganisation angenommenen völkerrechtlichen Vereinbarungen, die allgemein anerkannte internationale Regeln und Normen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt enthalten, erfolgt, hat sich der Reeder des Schiffes vor Beginn der Ausbildung gegenüber der zuständigen Stelle zu verpflichten, auf die Ausbildung deutsches Recht anzuwenden und dies im Berufsausbildungsvertrag mit dem Auszubildenden zu vereinbaren.
(4) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung nach § 7 vorliegen.
(5) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle den Ausbildenden aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beheben. ²Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle das Einstellen und Ausbilden zu untersagen.
(6) Vor der Untersagung sind die Beteiligten nach Maßgabe des § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu hören.
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans, soweit die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können. ²Die Ausbildung außerhalb der Ausbildungsstätte ist unter Beachtung der Pflicht der Auszubildenden zum Besuch des Berufsschulunterrichts zu gestalten.
(2) Die überbetriebliche Ausbildung in der Metallbearbeitung ist Teil der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 2 im ersten Ausbildungsjahr. ²Sie ist in Abstimmung mit dem Berufsschulunterricht für Auszubildende zu organisieren und durchzuführen.
(3) Die überbetriebliche Ausbildung in der Schiffssicherheit hinsichtlich der Brandabwehr und Rettung sowie in der Gefahrenabwehr sind Teile der betrieblichen Berufsausbildung nach Anlage 3. Sie sind zu Beginn der Ausbildung an einer seefahrtbezogenen berufsbildenden Schule durchzuführen. ²Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln VI/1 und VI/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Ausbildungsnormen nach den Abschnitten A-VI/1 und A-VI/6 des STCW-Codes erfüllt werden.
(4) Die Dauer der überbetrieblichen Ausbildung beträgt:
(1) Der Ausbildungsnachweis dient dem Nachweis der praktischen Ausbildung und Seefahrtzeit nach den Abschnitten A-II/1, A-II/5, A-III/1 und A-III/5 des STCW-Codes in Verbindung mit Regel VII/2 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. ²Er setzt sich zusammen aus dem betrieblichen Ausbildungsplan und dem Tätigkeitsnachweis. ³Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern gegenzuzeichnen.
(2) Der betriebliche Ausbildungsplan ist von den Ausbildern als Ausbildungs- und Bewertungsnachweis nach Regel I/6 der Anlage zum STCW-Übereinkommen zu führen und zu unterschreiben.
(3) Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden als Ausbildungsnachweis handschriftlich zu führen. ²Ihm ist Gelegenheit zu geben, den Tätigkeitsnachweis während der Arbeitszeit zu führen. ³Der Tätigkeitsnachweis ist von dem Auszubildenden zu unterzeichnen und von den Ausbildern regelmäßig und spätestens am Ende des Borddienstes der Auszubildenden oder der Ausbilder gegenzuzeichnen.
Abschnitt 3: Prüfungen
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2 und ist für Auszubildende gebührenfrei. ²Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ³In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff vertraut ist. ⁴Die Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn hinsichtlich der Anfertigung der Prüfungsstücke und der Durchführung der Arbeitsproben (praktische Prüfung) und in der schriftlichen Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.
(3) Für die jeweilige Ermittlung des Gesamtergebnisses der praktischen Prüfung und der schriftlichen Prüfung wird jeweils der Teil 1 der Abschlussprüfung mit 35 Prozent und der Teil 2 der Abschlussprüfung mit 65 Prozent gewichtet.
(4) Nach bestandener Abschlussprüfung ist den Prüflingen ein Abschlusszeugnis nach dem von der zuständigen Stelle bekannt gegebenen Muster auszustellen.
(1) Die Abschlussprüfung Teil 1 soll frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach Ablauf der Hälfte der Ausbildungsdauer nach § 4 stattfinden, eine verlängerte Ausbildung nach § 4 Absatz 2 oder 3 ist dabei zu berücksichtigen. ²Sie erstreckt sich auf die in Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/4, A-III/4 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 1 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen, wer die Ausbildungszeit nach Absatz 1 zurückgelegt und den Ausbildungsnachweis nach § 11 für die für die Zulassung zur Prüfung maßgebliche Ausbildungszeit geführt hat.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 270 Minuten zwei Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 200 Minuten drei Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 265 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
(5) Für den Erwerb der Befähigungsnachweise nach den Regeln II/4, III/4 und VI/2 Absatz 1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen müssen die Prüfungsstücke und Arbeitsproben nach Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und c und Absatz 4 Nummer 1, 2 und 5 mindestens mit jeweils ausreichenden Leistungen bewertet sein.
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist von der zuständigen Stelle zuzulassen:
(2) Die Abschlussprüfung Teil 2 erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten einschließlich der Anforderungen nach den Abschnitten A-II/5, A-III/5, A-VI/1 und A-VI/2 Absatz 1 des STCW-Codes und auf den im Berufsschulunterricht nach dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff.
(3) Prüflinge sollen in insgesamt höchstens 600 Minuten vier Prüfungsstücke anfertigen und in insgesamt höchstens 130 Minuten vier Arbeitsproben durchführen. Dieses sind:
(4) Prüflinge sollen in insgesamt 360 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Bereichen schriftlich lösen:
(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder auf Anordnung des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung in höchstens drei Prüfungsgebieten von jeweils höchstens 25 Minuten Dauer zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
(1) Ein Prüfungsausschuss besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. ²Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie eine Lehrkraft der seefahrtbezogenen beruflichen Schule angehören. ²Zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. ³Die Mitglieder haben Stellvertreter.
(3) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden vom Verband Deutscher Reeder, die Beauftragten der Arbeitnehmer von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di vorgeschlagen. ²Die Lehrkräfte werden von der zuständigen Behörde des Landes vorgeschlagen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für drei Jahre berufen. ²Sie können nach Anhörung der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Die zuständige Stelle kann nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ergänzend zu der Zusammensetzung nach Absatz 1 weitere Personen zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses berufen, soweit dafür ein konkreter Bedarf besteht. ²Die Bestellung zu Mitgliedern eines Prüfungsausschusses muss so rechtzeitig vor Beginn einer Prüfung erfolgen, dass den Prüflingen die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses vor der Prüfung bekannt ist. ³Es müssen im Falle des Satzes 1 so viele Mitglieder berufen werden, dass dem Prüfungsausschuss stets eine ungerade Anzahl an Mitgliedern angehört.
(6) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. ²Für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit entstehen, und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, von der zuständigen Stelle eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur festgesetzt wird.
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. ²Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. ²Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(1) Die zuständige Stelle setzt die Prüfungstermine für ein Jahr im Voraus unter Berücksichtigung des Ablaufs der Berufsausbildung und des Schuljahres fest und gibt sie einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich vom Ausbildenden an die zuständige Stelle zu richten. ²In besonderen Fällen, insbesondere bei Wiederholungsprüfungen und bei einer Zulassung nach § 20, kann sich der Prüfling selbst anmelden.
(3) Die Zulassung, die Prüfungstermine und der Prüfungsort sind den Prüflingen rechtzeitig mitzuteilen. ²Eine Zulassung kann von der zuständigen Stelle widerrufen werden, wenn sie auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben erteilt wurde.
(1) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist auch zuzulassen, wer nachweist
(2) Zur Abschlussprüfung Teil 2 ist ferner zuzulassen, wer nachweist
(3) Die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 ist in Fällen, in denen die Abschlussprüfung aus Gründen, die weder von den Auszubildenden noch den Ausbildenden zu vertreten sind, erst nach Ablauf der Ausbildungsdauer nach § 4 Absatz 1 durchgeführt werden kann, als genehmigte Verlängerung der Ausbildungsdauer im Sinne des § 4 Absatz 2 zu werten.
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Aufgabenerstellungsausschuss aus Mitgliedern der Prüfungsausschüsse, der für die Arbeitsproben, Prüfungsstücke und sonstigen Prüfungsgebiete Aufgaben entwickelt. ²Bei Aufgaben, die Ausbildungsnormen nach den Regeln II/5 und III/5 der Anlage zum STCW-Übereinkommen betreffen, ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu beteiligen.
(2) Der Prüfungsausschuss wählt vor Beginn der Prüfung aus den Aufgaben nach Absatz 1 die zu bearbeitenden Aufgaben aus.
(1) Die Abschlussprüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss durchgeführt. ²Der Prüfungsausschuss gibt die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel zu Beginn einer Prüfung bekannt.
(2) Bei schriftlichen Abschlussprüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken stellt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle die Aufsichtsführung sicher, die gewährleisten soll, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.
(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben ist in der Regel von zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die von diesem bestimmt werden, zu beaufsichtigen. ²Jedes Mitglied berichtet dem Prüfungsausschuss über seine Beobachtungen und schlägt die Bewertung vor.
(4) Besteht eine Arbeitsprobe aus zwei oder mehr Modulen, so kann die Aufsicht auch durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses für jedes Modul erfolgen. ²Die an dieser Arbeitsprobe beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses führen die Leistungen zusammen und geben einen Bewertungsvorschlag für die Arbeitsprobe ab.
(5) Über den Ablauf der Abschlussprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Soweit Personen mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung an der Abschlussprüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
(1) Die Leistungen in den praktischen und schriftlichen Teilen der Abschlussprüfung werden wie folgt bewertet:
(2) Jede Prüfungsleistung ist vom Prüfungsausschuss einzeln zu beurteilen und zu bewerten. Bei den Arbeitsproben erfolgt die Bewertung auf Grund der Berichte nach § 23 Absatz 3 Satz 2.
(1) Werden in den schriftlichen Prüfungsgebieten, den einzelnen Arbeitsproben oder Prüfungsstücken von dem Prüfling keine ausreichenden Leistungen erbracht, so sind die nicht bestandenen Prüfungsteile auf Antrag des Prüflings zu wiederholen. ²Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung gestellt werden.
(2) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, kann der Prüfungsausschuss unbeschadet des Absatzes 1 beschließen, dass für bestimmte Prüfungsstücke und Arbeitsproben der praktischen Prüfung oder für bestimmte Prüfungsgebiete der schriftlichen Prüfung eine Wiederholungsprüfung erforderlich ist, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt der erfolglos abgelegten Prüfung zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die betroffenen Prüflinge, deren gesetzliche Vertreter und die Ausbildenden von der zuständigen Stelle jeweils einen schriftlichen Bescheid, in dem angegeben ist, für welche Prüfungsstücke und Arbeitsproben sowie in welchen Prüfungsgebieten keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. ²Gleichfalls werden die Prüfungsleistungen angegeben, die nicht wiederholt werden müssen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt den Zeitraum bis zur frühestmöglichen Anmeldung für die Wiederholungsprüfung fest.
(5) Die Vorschriften über die Anmeldung zur Prüfung nach § 19 Absatz 2 gelten entsprechend. ²Bei der Anmeldung sind Ort und Datum der vorausgegangenen Abschlussprüfung anzugeben.
(1) Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen können nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Abschlussprüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. ²In diesem Fall gilt die Abschlussprüfung als nicht abgelegt.
(2) Treten Prüflinge nach Beginn der Abschlussprüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Abschlussprüfung oder nehmen Prüfungsbewerber und Prüfungsbewerberinnen an der Abschlussprüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Abschlussprüfung als nicht bestanden.
(4) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. ²Als wichtige Gründe gelten insbesondere Krankheit, Unfall und Todesfall in der Familie.
(1) Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße gestört oder sich eines Täuschungsversuchs schuldig gemacht hat, nach dessen Anhörung von der Prüfung ausschließen und die Leistungen in dem betreffenden Prüfungsteil als nicht ausreichend erklären. ²Eine solche Erklärung ist nach Ablauf von einem Jahr nach Abschluss der Prüfung nicht mehr zulässig.
(2) Der Prüfungsausschuss ist berechtigt, erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinwirkung stehende Prüflinge, insbesondere wenn sie sich selbst oder andere gefährden, nach deren Anhörung von der weiteren Prüfung auszuschließen.
(1) Die zuständige Stelle gewährt Prüflingen auf Anfrage Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen.
(2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften nach § 23 Absatz 5 sind zehn Jahre aufzubewahren. ²Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
(1) Diese Verordnung tritt am 15. September 2013 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 12. April 1994 (BGBl. I S. 797), die zuletzt durch Artikel 29 Nummer 4 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, außer Kraft.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Grundkenntnisse im Wachdienst | Gesamt 12,5 Wochen | |
1 | Grundsätze der Sozialkompetenz, Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 5 Nummer 1 Buchstabe a) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. Jahr |
2 | Aufbau und Organisation des Reederei- und Schiffsbetriebes (§ 5 Nummer 1 Buchstabe b) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Erste-Hilfe-Maßnahmen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe c) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Grundlagen im 1. und 2. Jahr |
4 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
5 | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
6 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
7 | Kommunikation im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache (§ 5 Nummer 1 Buchstabe g) | a): Fähigkeit, sich im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache zu verständigen aa)übliche Kommandos, Meldungen, seemännische Fachausdrücke und Definitionen im Schiffsbetrieb in deutscher und englischer Sprache verstehen und verwendenbb)Kommunikationsmittel handhaben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
b): Signale und Alarme aa)relevante Alarme erkennenbb)Aufgaben gemäß Sicherheitsrolle erfassen und notwendige Maßnahmen durchführen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr | |
8 | Umweltschutz und rationelle Verwendung von Energie und Materialien (§ 5 Nummer 1 Buchstabe h) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kern- und Fachqualifikationen, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens integriert zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
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Schiffsbetriebsführung Deck und Maschine, Wachdienst | ||
1 | Schiffsbetriebsführung Deck, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe a) | a): Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Brückenwachdienst und Wachübergabe aa)meteorologische Daten mit Hilfe von Mess-, Prüf- und Anzeigegeräten ermitteln sowie Wetter und Gezeiten beobachtenbb)Nachweis von Kenntnissen: –über die Benutzung und Korrektur nautischer Veröffentlichungen–bei der Auswahl von Seekarten mit angemessenem Maßstab–beim Absetzen und Überprüfen von Kursen–bei der Berechnung und Überprüfung der voraussichtlichen Ankunftszeit–beim Ermitteln von Kursen und Peilungen–beim Ermitteln der Schiffsposition–über die Bedienung der elektronischen Navigationsinstrumente–bei der Vorbereitung für die Seereise–über die Erfassung und Berechnung der Zeit in Bezug auf die an Bord gültigen Zeiteinheiten |
| 6 | 5 | 11 |
e): Los- und Festmachen sowie Ankern des Schiffes aa)Schiff los- und festmachen, verholen sowie Schleppverbindungen herstellenbb)Ankergeschirr bedienencc)Einrichtungen für die Lotsenübernahme und Lotsengeschirr klarmachendd)Landverbindungen herstellen, insbesondere mit Landgang, Rampen und Pforten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen | 1 | 1 | 1 |
2 | Schiffsbetriebsführung Maschine, Wachdienst (§ 5 Nummer 2 Buchstabe b) | a): Ermitteln und Kontrollieren von Daten für den Schiffsmaschinenbetrieb und Wachübergabe aa)Betriebswerte von Maschinen und Anlagen, wie Temperaturen, Fördermengen, Füllstände, Drücke und Umdrehungsfrequenzen ablesen, aufzeichnen und einschätzenbb)Betriebswerte von elektrischen Anlagen ablesen, aufzeichnen und einschätzencc)auf Anweisung transportable Messeinrichtungen auswählen, vorbereiten und einsetzendd)nach Anweisung Messwerte mit den Soll- und Grenzwerten vergleichen und bei Abweichungen Korrekturmaßnahmen einleitenee)Betriebswerte von Kesseln und Wärmeübertragungsmedien (Dampftechnik) ablesen, aufzeichnen und einschätzenff)Funktion und Betriebsweise von Treibstoffanlagen und Durchführung von Ölwechseln, Bilge- und Ballastsystem kennen | 10 | 5 | 6 |
b): Eingrenzen und Bestimmen von Fehlern, Störungen und deren Ursachen aa)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung und Inspektion erkennen und eingrenzenbb)Funktionspläne und Fehlersuchanleitungen lesencc)Fehler und Störungen bestimmen, auf mögliche Ursachen untersuchen und protokollierendd)Maßnahmen zur Behebung von Fehlern und Störungen nach Anweisung festlegen und einleiten | ||
c): Bunker, Ver- und Entsorgung aa)Bunker-, Ölwechsel- und andere Abgabevorgänge vorbereitenbb)Schlauchverbindungen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängen vorschriftsmäßig herstellen und lösencc)vorschriftsmäßiges Verhalten bei Zwischenfällen bei Bunker-, Abgabe- und Ölwechselvorgängendd)Sicherheitsmaßnahmen nach Bunker, Abgabe- und Ölwechselvorgängen nennen und erläuternee)Messgeräte auswählen, Tankfüllstände messen und einschätzen | 1 | 1 | 1 |
Ladungs- und Umschlagstechnik | ||
3 | Ladungs- und Umschlagstechnik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe c) | a): Arbeiten mit Tauwerk aa)Tauwerk sowie laufendes und stehendes Gut nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und handhabenbb)Knoten und Steke nach Anwendungszweck herstellencc)nach guter Seemannschaft spleißen, knoten, bekleiden und betakelndd)Zustand von Tauwerk sowie laufendem und stehendem Gut einschätzen | 1 | 1 |
b): Handhaben von Ladungsgütern und Stores aa)die Besonderheiten der unterschiedlichen Ladungen und Stores beachten und diese entsprechend handhabenbb)feste, flüssige und gasförmige Ladungsgüter sowie Stores nach ihren typischen Eigenschaften, Verpackungen und Kennzeichnungen (zum Beispiel nach IMDG-Code) erkennen und ihre Behandlungshinweise beachten | ||
c): Vorbereiten von Laderäumen, Ladetanks und Decks aa)Laderäume, Ladetanks und Decks zum Laden und Löschen von üblichen Ladungsgütern vorbereiten, zum Beispiel durch Aufklaren und Bereitlegen von Laschmaterialienbb)Reinigen von Laderäumen und Tanks | ||
d): Ausführen von Arbeiten zur Sicherung von Ladung und Stores aa)Techniken der Ladungs- und Storesicherung sowie geeignete Hilfsmittel auswählenbb)Vorrichtungen zur Ladungs- und Storesicherung aus Holz und anderen Materialien herstellencc)Laschmaterialien und ihre Wirkungsweise kennen und auf Funktionsfähigkeit kontrollierendd)Arbeiten zur Ladungs- und Storesicherung ausführen | 2 | 3 | 4 |
e): Ausführen von Arbeiten zur Ladungsfürsorge aa)bei der Überwachung von Umschlag und Stauung mitwirkenbb)Laderaum- und Ladetankpläne lesencc)Ladung hinsichtlich ihrer Sicherheit und Beschaffenheit sowie Laderäume, Ladetanks und Decks während der Reise kontrollierendd)Kontrolle der Laderäume und Dokumentation der Ergebnisse | ||
f): Handhaben von Ladungs- und Umschlagseinrichtungen aa)Anschlaggeschirre nach Einsatz und Belastbarkeit auswählen und handhabenbb)Ladebäume, Kräne, Hub- und Flaschenzüge, Winden, Gabelstapler, Förderbänder und Pumpen beim Ladungsumschlag handhabencc)Ladeluken- und Ladetankverschlüsse handhabendd)Ladekühlanlagen unter Anleitung bedienen | ||
Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung | ||
4 | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | a): Aufrechterhalten der Seetüchtigkeit des Schiffes aa)die wichtigsten schiffbaulichen Verbände eines Schiffes und deren korrekte Bezeichnungen nennenbb)Verhalten und Maßnahmen in Notfällen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln Schwerpunkt im 1. Jahr |
b): Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen aa)Möglichkeiten einer Brandgefährdung auf Schiffen hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Verbrennung und der Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe erkennenbb)Feuergefährlichkeit verschiedener Stoffe beurteilencc)baulichen Brandschutz anhand von Sicherheitsplänen erfassendd)Wirkungswege einer Branderkennungsanlage an Bord verfolgenee)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführenff)Atemschutzgeräte, Gasschutzmessgeräte, Hitzeschutzanzüge und sonstige Brandschutzausrüstungen auswählen und handhabengg)Probleme bei der Schiffsbrandbekämpfung erkennen und Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung anwendenhh)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte dem Einsatzfall zuordnenii)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte handhabenjj)Feuerlöschgeräte und sonstige Brandabwehrgeräte und -anlagen warten, auf Funktion prüfen und instand setzenkk)beim Einsatz von Großfeuerlöschanlagen mitwirken | 2 | 2 | 1 |
c): Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst aa)Rettungsboote, Rettungsflöße und sonstige Rettungsmittel dem Seenotfall zuordnenbb)Signalmittel und Seenotsignale dem Seenotfall zuordnencc)Aussetzvorrichtungen für Rettungsmittel auf Funktion prüfendd)Rettungsmittel und Aussetzvorrichtungen handhabenee)Verhaltensmaßnahmen im Seenotfall anwendenff)Aufgaben nach der Sicherheitsrolle erfassen und durchführengg)Rettungsmittel auf Funktion prüfen und instand setzenhh)Ausrüstung zum Rettungsdienst auf Vollständigkeit und Verwendbarkeit prüfen und protokollieren | 2 | 2 | 1 |
d): Verhalten und Durchführen von Maßnahmen in Notfällen sowie Versorgen von Verletzten aa)Verhaltensmaßregeln im Notfall anwendenbb)bei der Hilfeleistung für andere Schiffe und deren Besatzungen in Notfällen mitwirkencc)Bedürfnisse von Unfallopfern und eigene Sicherheitsrisiken erkennendd)Körperbau und Körperfunktionen kennenee)Sofortmaßnahmen in Notfällen kennen und durchführen | 0,5 | |
Schiffsbetriebstechnik Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik | ||
5 | Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Leittechnik und Elektronik (§ 5 Nummer 2 Buchstabe e) | a): Unterscheiden, Zuordnen und Verwenden von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen, ihrer Eigenschaft und der Bearbeitung nach zuordnen und nach Verwendungszweck auswählen | 1 | 1 |
b): Bedienen von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen sowie von elektrischen Maschinen und Anlagen aa)Funktion von Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparaten und Rohrleitungsanlagen im Gesamtsystem erfassenbb)Arbeits- und Kraftmaschinen, Apparate und Rohrleitungsanlagen in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmencc)Elektromotoren und Generatoren in Betrieb nehmen, während des Betriebes überwachen und außer Betrieb nehmendd)Rohrleitungssysteme für den Schiffsbetrieb erfassen und bedienen | 4 | 6 |
c): Grundkenntnisse der pneumatischen und hydraulischen Steuer- und Regeleinrichtungen und deren Bedienung aa)Bauteile und ihre Systeme in ihrer Funktion und Wirkungsweise kennenbb)pneumatische und hydraulische Bauelemente einschließlich Rohrleitungen austauschen | 2 | 2 |
Wartung und Instandsetzung | ||
6 | Wartung und Instandsetzung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe f) | a): Warten von Maschinen, Anlagen und Betriebsmitteln aa)Halbzeuge, Werkstücke, Spannzeuge, Werkzeuge, Prüf- und Messzeuge sowie Hilfsmittel aus technischen Unterlagen ermitteln und bereitstellenbb)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützencc)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Schmier- und Kühlmittel sowie Hydraulikflüssigkeiten nach Wartungsangaben kontrollieren, nachfüllen, wechseln und umweltgerecht lagern und entsorgendd)Maschinen- und Anlagenteile nach Wartungsangaben überprüfen, austauschen, schmieren, ölen und reinigenee)Filter, Siebe und Abscheider kontrollieren, reinigen und austauschenff)mechanische Verbindungen einschließlich Sicherungselemente kontrollierengg)elektrische Bauteile sowie Leitungen und deren Anschlüsse kontrollierenhh)Baugruppen und Systeme auf Dichtheit und Geräuschentwicklung kontrollieren |
b): Demontieren und Montieren von Bauteilen, Baugruppen und Systemen aa)Hilfsmittel, wie Hebezeuge und Anschlagmittel auswählen und bereitstellenbb)Demontagehilfen auf- und abbauencc)Bauteile, Baugruppen und Systeme unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktionen nach Demontageangaben ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen und im Hinblick auf ihre Montage kennzeichnen und ablegendd)Baugruppen und Bauteile zerlegen, reinigen und montagegerecht lagern | 5 | 10 | 10 |
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f): Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen aa)Bauteile auf Verschleiß, Beschädigung und Wiederverwendbarkeit prüfenbb)Bauteile mit messtechnischen Methoden prüfencc)Bauteile durch Spanen, Trennen, Umformen und Fügen bearbeitendd)Ersatzteile aus Metallen herstellenee)Rohrleitungen verlegen, auswechseln und instand setzen | ||
g): Ausführen von Konservierungs- und Anstricharbeiten aa)Oberflächenbearbeitungsmethoden kennen und anwendenbb)mit Materialien und Geräten für Konservierungs-, Reinigungs- und Schmierarbeiten fachgerecht umgehencc)turnusmäßige Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten erläutern und durchführendd)Sicherheitshinweise und Anweisungen an Bord nennen und durchführenee)sichere Entsorgung von Abfallstoffen beschreiben und durchführenff)Handwerkzeuge und Elektrowerkzeuge beschreiben, instand halten und handhaben | 1 | 1 |
Bearbeiten von Metallen | ||
7 | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | a): Prüfen, Messen, Lehren aa)Prüf- und Messgeräte nach Verwendungszweck auswählenbb)Längen mit den jeweils spezifischen Messgeräten ermittelncc)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Winkelmessern messendd)Ebenheit von Flächen mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren sowie Formgenauigkeit mit Rundungslehren prüfenee)mit festen und verstellbaren Lehren prüfenff)Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen |
b): Anreißen, Körnen, Kennzeichnen aa)Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberflächen anreißenbb)Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Messpunkte körnencc)Werkstücke und Bauteile kennzeichnen | 3 | 1 |
c): Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken aa)Spannzeuge nach Größe, Form, Werkstoff und der Bearbeitung von Werkstücken oder Bauteilen auswählen und befestigenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Beachtung der Stabilität und des Oberflächenschutzes ausrichten und spannencc)Werkzeuge ausrichten und spannen | ||
d): manuelles Spanen aa)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenbb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilencc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen nach Anriss sägendd)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und Kühlschmierstoffe schneidenee)Rohrgewinde herstellen | 2 | 1 |
e): maschinelles Spanen vorbereiten aa)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählenbb)Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnitttiefe an Werkzeugmaschinen für Bohr-, Drehoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen bestimmen und einstellencc)Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen | ||
f): Bohren, Senken, Reiben aa)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkstoffen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren und durch Profilsenken herstellenbb)Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen an Bohrmaschinen durch Rundreiben herstellen | 1 | 2 | 1 |
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j): Trennen aa)Feinbleche mit Hand- und Handhebelscheren nach Anriss scherenbb)Rohre mit Rohrabschneidern trennencc)Bleche, Rohre und Profile von Hand thermisch trennen | 1 | 2 | 1 |
k): Umformen aa)Bleche aus Stahl und Nichteisenmetallen mit und ohne Vorrichtungen im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen kalt umformenbb)Rohre aus Stahl kalt umformencc)Bleche, Rohre und Profile warm umformendd)Bleche, Rohre und Profile biegerichten | ||
l): Fügen (Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen) aa)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenbb)Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sicherncc)Bolzen- und Stiftverbindungen herstellendd)Pressverbindungen durch Einpressungen, Keilen und Schrumpfen oder Dehnen herstellenee)Rohrschraubverbindungen herstellenff)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen | ||
m): Grundkenntnisse und Fertigkeiten (ohne Zertifizierung) des Lichtbogenschweißens, Gasschmelzschweißens und Lötens aa)Betriebsbereitschaft der Schweiß- und Löteinrichtung herstellenbb)Werkzeuge und Werkstoffe nach Verwendungszweck auswählencc)Werkstücke und Bauteile zum Schweißen und Löten vorbereitendd)Feinbleche aus Stahl auf Stoß schweißenee)Kehlnähte an Blechen und Rohren aus Stahl schweißen |
Lfd. Nr. | Bearbeiten von Metallen (§ 5 Nummer 2 Buchstabe g) | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
3 | Prüfen, Messen, Lehren | 30 | 40 |
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen |
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken |
6 | Manuelles Spanen | 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | 50 | 80* |
8 | Trennen | 30 | 45* |
9 | Umformen |
10 | Fügen | 120 | 195* |
Summe | 280 | 440* |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 5 Nummer 1 Buchstabe d) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 (im Zusammenhang mit den Nummern 3 bis 10 zu vermitteln) | Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 5 Nummer 1 Buchstabe e) |
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
3 | Prüfen, Messen, Lehren |
|
4 | Anreißen, Körnen, Kennzeichnen |
| 30 | 40* |
5 | Ausrichten und Spannen von Werkzeugen und Werkstücken |
|
6 | Manuelles Spanen |
| 50 | 80* |
7 | Maschinelles Spanen | Vorbereiten
f): Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-, Plan- und Längs-Runddrehen herstellen Sägeng): Werkstücke mit Sägemaschinen sägen Scharfschleifenh): Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer, und Meißel am Schleifbock anschleifen | 50 | 80* |
8 | Trennen |
|
9 | Umformen |
| 30 | 45* |
10 | Fügen | Schraub-, Bolzen-, Stift- und Pressverbindungen
| 120 | 195 |
........................................ Name des Auszubildenden | ........................................ Vorname | |
............................................................ Ausbildende Reederei | ||
............................................................ Berufsausbildungsvertrag-Nummer beziehungsweise Bezeichnung der Ausbildung | ||
hat vom .................... | bis .................... | |
an der überbetrieblichen Ausbildungsstätte in:............................................................ an einer 7-wöchigen/11-wöchigen Ausbildung in der Metallbearbeitung teilgenommen. | ||
Bemerkungen: ............................................................ .................................................................................. | ||
........................................ Ort und Datum | ............................................................ Unterschrift und Stempel der überbetrieblichen Ausbildungsstätte |
Lfd. Nr. | Schiffssicherheit hinsichtlich Brandabwehr und Rettung (§ 5 Nummer 2 Buchstabe d) | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen |
a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung | 4 |
b) Atemschutzgeräte | 8 |
c) Messgeräte | 4 |
d) Brandlöschgeräte | 6 |
e) Rettung von Personen | 6 |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst |
a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) | 8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße | 8 |
c) sonstige Rettungsmittel | 6 |
d) Rettung von Personen | 6 |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen | 8 |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) |
a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr | 2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen | 3 |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation | 3 |
Summe | 80 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Kenntnisse, Verständnis und Fachkunde | Zeitliche Richtwerte in Stunden |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Durchführen von Brandverhütungs- und Brandbekämpfungsmaßnahmen sowie Warten und Handhaben von Brandschutzausrüstungen, Brandabwehrgeräten und -anlagen | a) Brandschutzausrüstung und Brandschutzkleidung Umgang mit der Brandschutzausrüstung nach SOLAS, FSS-Code und Schiffssicherheitsverordnung | 4 |
b) Atemschutzgeräte Aufbau und Wirkungsweise des Pressluftatmers kennen; Überprüfung und Gebrauch des Pressluftatmers, Trage- und Einsatzdauer des Pressluftatmers sowie Einsatzrisiken kennen und einschätzen; Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft | 8 |
c) Messgeräte Anwendungsgebiete und Wirkungsweise von Gasmess- und Gasspürgeräten kennen; Kenntnisse im Umgang mit den Geräten; mögliche Sicherheitsrisiken einschätzen lernen | 4 |
d) Brandlöschgeräte Einsatzbereitschaft von Brandlöschgeräten überprüfen; Umgang mit und Einsatzmöglichkeiten der Brandlöschgeräte (feste und tragbare) kennen; Entstehungsbrände der verschiedenen Brandklassen mit verschiedenen Brandlöschgeräten löschen; Einsatzbereitschaft wiederherstellen | 6 |
e) Retten von Personen Verhaltensregeln beim Betreten gefährlicher Räume anwenden sowie Personen aus einem Gefahrenbereich retten | 6 |
f) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Grundkenntnisse in verschiedenen Löschtaktiken und -techniken, Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe beherrschen, Umgang und Handhabung der Brandlöschgeräte im Einsatz | 8 |
2 | Überleben auf See; Durchführen von Maßnahmen vor und nach dem Aussetzen von Rettungsmitteln sowie Handhaben und Prüfen von Rettungsmitteln und sonstiger Ausrüstung zum Rettungsdienst | a) Rettungsboote (Boote mit fester Überdachung und Freifallboote) Einsatzbereitschaft von Rettungsbooten und ihren Aussetzvorrichtungen überprüfen; Rettungsboote und Aussetzvorrichtungen klarmachen und Rettungsboote aussetzen; Rettungsbootsmotor starten und bedienen; Rettungsboot fahren, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung | 8 |
b) aufblasbare Rettungsflöße Rettungsfloß klarmachen sowie von Hand und mit Aussetzkran aussetzen; Rettungsfloß aufrichten; Verhalten im Notfall, Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung, Kontrolle der Einsatzbereitschaft | 8 |
c) Persönliche und sonstige Rettungsmittel Kenntnisse im Umgang mit den persönlichen und sonstigen Rettungsmitteln; Notsignale und Signalmittel sowie Leinenwurfgerät (Modell) handhaben; Überlebensanzug (verschiedene Typen) anlegen; verschiedene Einsatzübungen mit angelegtem Überlebensanzug und Eintauchanzug; sicheres Anlegen und Kontrollieren der Rettungswesten und Arbeitssicherheitswesten, Kenntnisse bei der Kontrolle und im Umgang mit den funktechnischen Rettungsmitteln | 6 |
d) Rettung von Personen Grundkenntnisse über die Organisation der Hilfeleistung im Seenotfall; Personen im Rahmen von Seenotrettungsübungen retten; Hubschrauberrettungsschlinge und Rettungsmulde oder -trage handhaben; Erstversorgung von Verletzten und Unterkühlten | 6 |
e) Sicherheitsrolle und Sicherheitsübungen Vorbereitung zum Verlassen des Schiffes; Wahrnehmung der Aufgaben nach der Sicherheitsrolle sowie als Mitglied einer Einsatzgruppe | 8 |
3 | Gefahrenabwehr (§ 5 Nummer 1 Buchstabe f) | a) Grundkenntnisse über Struktur und Aufbau der Gefahrenabwehr Grundkenntnisse über die Vorschriften und Empfehlungen, Beispiele aktueller Sicherheitsbedrohungen, Kenntnisse über die Gefahrenabwehr für Reederei, Hafen, Schiff | 2 |
b) Erkennen von Gefahrensituationen auf See und im Hafen Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen; Kenntnisse im Umgang mit der Ausrüstung; Methoden der Durchsuchungen, Erkennen potenzieller Gefahren, Erkennen und Auffinden von Waffen und sonstigen gefährlichen Stoffen | 3 |
c) Verstehen und Anwenden des Sicherheitsplanes sowie aktuelle Einschätzung von Gefahren und Risiken und ihre Dokumentation Erhaltung der Sicherheit betreffend Schiff und Hafen, Kenntnisse über die verschiedenen Sicherheitsverfahren und -stufen; Übungen nach Notfallplänen, Verhalten in der Zitadelle, Dokumentation und Aufzeichnung | 3 |
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