Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
(1) Wer
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder
(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.