Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis
Abschnitt 1: Bewilligungsverfahren
(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
(1) Der Antrag ist schriftlich bei dem nach § 2 zuständigen Leiter oder der zuständigen Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts zu stellen. ²Die zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Angaben sind auf Verlangen glaubhaft zu machen.
(2) Der Antrag muss die Angaben enthalten, aus denen sich das Vorliegen der in den §§ 882f und 882g Absatz 2 der Zivilprozessordnung geforderten Voraussetzungen ergibt. Darüber hinaus muss er enthalten:
(1) Für die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken sowie die Einrichtung und Ausgestaltung des Abrufverfahrens von Abdrucken können personenbezogene Daten des Antragstellers, insbesondere der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle verarbeitet werden.
(2) Im Fall der Ablehnung oder Rücknahme des Antrags werden der Name des Antragstellers, das Datum des Antrags sowie die Angaben des Antragstellers nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 von dem zentralen Vollstreckungsgericht oder der nach § 882h Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung zuständigen Stelle erfasst und gespeichert. ²Diese Angaben dürfen nur verarbeitet werden, um Mehrfachanträge und Bewilligungshindernisse zu erkennen.
(3) Die Frist für die Aufbewahrung oder Speicherung beträgt sechs Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Antrag gestellt wurde. ²Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder mit dem Fristablauf der Bewilligung nach § 5 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 sind die Angaben zu löschen.
(1) Die Bewilligung ist nur gegenüber dem Antragsteller wirksam. ²Sie ist nicht übertragbar.
(2) Gegenstand der Bewilligung sind
(3) Die Bewilligung enthält die Belehrung über die vom Begünstigten zu beachtenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung. ²In den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 ist ferner über die anzuwendenden Datenübermittlungsregeln zu belehren. ³Auf § 7 ist gesondert hinzuweisen. ⁴Der Bewilligung ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen.
(4) Die Bewilligung wird der Stelle mitgeteilt, die nach den jeweils maßgeblichen datenschutzrechtlichen Vorschriften für die Kontrolle des Beziehers der Abdrucke zuständig ist.
(1) Die Bewilligung ist auf mindestens ein Jahr und höchstens sechs Jahre zu befristen.
(2) Zum Zweck der Einhaltung der Vorschriften der §§ 882e bis 882h der Zivilprozessordnung, der datenschutzrechtlichen Vorschriften und dieser Verordnung kann die Bewilligung ergehen mit Bestimmungen,
(1) Für den Widerruf von Bewilligungen gilt § 49 Absatz 2, 3 und 6 Satz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(2) Für die Rücknahme von Bewilligungen gilt § 48 Absatz 1, 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(3) Über Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. ²Wenn die Bewilligung widerrufen oder zurückgenommen wird, ist die Entscheidung
(4) Ist eine Bewilligung rechtskräftig widerrufen oder zurückgenommen, so sind Abdrucke sowie daraus gefertigte Dateien, Listen und sonstige Aufzeichnungen unverzüglich und ordnungsgemäß zu löschen oder zu vernichten. ²Bezieher der Abdrucke und Inhaber von Listen können dazu durch Zwangsgeld angehalten werden. ³Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. ⁴Ist die Verhängung von Zwangsgeld untunlich oder erfolglos, so ist die Ersatzvornahme anzuordnen.
Abschnitt 2: Abdrucke und Listen
(1) Abdrucke werden als Vollabdruck oder als Teilabdruck erteilt. ²Der Vollabdruck enthält alle Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. ³Der Teilabdruck enthält nur die seit der letzten Abdruckerstellung eingetretenen Änderungen.
(2) An gut sichtbarer Stelle ist auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Inhaber von Abdrucken aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. ²Der Hinweis kann den Abdrucken auch in Form eines Merkblattes beigefügt werden.
(3) Die Abdrucke dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
(1) Abdrucke gemäß § 882g Absatz 1 der Zivilprozessordnung werden grundsätzlich in elektronischer Form übermittelt. ²Es gelten die Datenübermittlungsregeln der Landesjustizverwaltung des Landes, in dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird. ³Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt bundesweit einheitlich durch ein geeignetes Transportprotokoll sowie in einheitlich strukturierten Datensätzen.
(2) Bei der Datenübermittlung sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere gewährleisten, dass
(3) Die Abdrucke können dem Bezieher im Einzelfall auch in einem verschlossenen Umschlag gegen Empfangsnachweis zugestellt werden. ²Die Abdrucke dürfen, außer mit dem Merkblatt nach § 8 Absatz 2 Satz 2, nicht mit anderen Druckerzeugnissen verbunden werden. Ausgeschlossen sind
(4) Der Empfänger der Daten nach Absatz 1 hat durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Anforderungen des Absatzes 2 auch bezüglich der übermittelten Daten erfüllt werden. Der Inhaber der Bewilligung hat dafür Sorge zu tragen, dass ihm überlassene Abdrucke
(1) Der Inhaber einer Bewilligung kann von dem Bezug von Abdrucken einstweilen ausgeschlossen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die Bewilligung alsbald widerrufen oder zurückgenommen wird.
(2) Über den einstweiligen Ausschluss entscheidet die nach § 2 zuständige Stelle. ²Die Entscheidung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen; § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Satz 4 gilt entsprechend. ³Die Wirksamkeit der Entscheidung entfällt, wenn nicht binnen eines Monats ab Zustellung eine Entscheidung nach § 7 ergeht.
(3) Ein nach Absatz 2 Satz 3 unwirksam gewordener oder alsbald unwirksam werdender einstweiliger Ausschluss kann wiederholt erlassen werden, wenn während des Zeitraums, in dem der zuerst erlassene einstweilige Ausschluss wirksam war, ein Verfahren mit dem Ziel des Widerrufs oder der Rücknahme der Bewilligung gemäß § 7 zwar eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. ²Die Gesamtdauer des einstweiligen Ausschlusses darf in einem Verfahren nicht mehr als drei Monate betragen. Für den wiederholten einstweiligen Ausschluss gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.
(1) Listen sind Zusammenstellungen von Angaben aus einem oder mehreren Abdrucken. ²Die Aufnahme anderer Angaben als solchen aus rechtmäßig bezogenen Abdrucken oder die Verknüpfung mit anderen Angaben ist unzulässig.
(2) Die Zusammenstellung der Angaben erfolgt
(3) Listen müssen das Datum ihrer Erstellung tragen, den Ersteller benennen und mit Quellenangaben versehen sein. ²In den Listen ist an gut sichtbarer Stelle auf die Pflichten hinzuweisen, die sich für den Bezieher von Listen aus § 882g der Zivilprozessordnung ergeben. ³§ 8 Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) Die Listen dürfen keine weiteren Mitteilungen enthalten.
(1) Die Kammern sind verpflichtet, einen Bezieher von Listen künftig vom Bezug auszuschließen, wenn ihm die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken zu versagen wäre. ²Diesen Ausschluss teilen die Kammern ihren Aufsichtsbehörden mit.
(2) Die Aufsichtsbehörden der Kammern teilen Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte mit, die den Kammern die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken erteilt haben.
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung zum Bezug von Abdrucken gemäß § 7 widerrufen werden.
(1) Löschungen gemäß § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung führen die Bezieher von Abdrucken und Listen sowie die Inhaber sonstiger Aufzeichnungen im Sinne des § 882g Absatz 6 Satz 1 der Zivilprozessordnung eigenverantwortlich durch.
(2) Löschungsmitteilungen gemäß § 882g Absatz 6 Satz 2 der Zivilprozessordnung werden in der gleichen Weise wie die zugrunde liegenden Abdrucke übermittelt. ²§ 8 Absatz 3 und § 9 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die Kammern unterrichten die zur Umsetzung der Löschungsmitteilungen verpflichteten Listenbezieher in der Form, in der die zugrunde liegenden Listen erteilt werden. ²Kammern oder von ihnen gemäß § 882g Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung beauftragte Dritte, die Listen nicht durch automatisierte Datenverarbeitung erstellen, dürfen alle unterrichten, die zu diesem Zeitpunkt Listen beziehen. ³Listenbezieher, von denen die Kammer oder der beauftragte Dritte ohne unverhältnismäßigen Aufwand feststellen können, dass ihnen die zu löschende Eintragung bis zu diesem Zeitpunkt nicht durch eine Liste oder eine Auskunft der Kammer bekannt geworden ist, müssen nicht unterrichtet werden.
(4) Löschungsmitteilungen nach Absatz 2 sind unverzüglich nach Zugang umzusetzen. ²Sie sind zu vernichten oder zu löschen, sobald sie umgesetzt sind. ³Es ist durch geeignete technische Maßnahmen sicherzustellen, dass gelöschte Datensätze nicht wiederhergestellt werden können. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Mitteilungen an die Listenbezieher nach Absatz 3.
Abschnitt 3: Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Bezieher von Abdrucken dürfen unter den Voraussetzungen des § 882g Absatz 4 der Zivilprozessordnung im automatisierten Abrufverfahren Einzelauskünfte aus den Abdrucken nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts erteilen.
(2) Im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur die nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung in das Schuldnerverzeichnis aufzunehmenden Eintragungen übermittelt werden. ²Die Verknüpfung zu übermittelnder Daten mit anderen Daten ist nur zulässig, wenn
(3) Für Anfragen im automatisierten Abrufverfahren dürfen nur Angaben verwendet werden, deren Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung zu erfolgen hätte.
(1) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, den Abrufberechtigten vom Abrufverfahren auszuschließen, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die erkennen lassen, dass
(2) Die Aufsichtsbehörde teilt Verstöße gegen Absatz 1 den Leitern oder Leiterinnen der zentralen Vollstreckungsgerichte nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mit, die die Bewilligungen zum Bezug von Abdrucken zugunsten der Auskunftsstelle erteilt haben.
(3) Bei Verstößen gegen Absatz 1 kann die Bewilligung gemäß § 7 widerrufen werden.
Abschnitt 4: Schlussvorschriften
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