Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider
(1) Diese Verordnung gilt für die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau (Nord-Ostsee-Kanal), Strohbrück (Achterwehrer Schifffahrtskanal), Gieselau (Gieselau-Kanal), Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk (Eider).
(2) Die Schleusenbereiche werden begrenzt:
(1) Die Schleusen haben folgende Betriebszeiten:
1.: Brunsbüttel, Kiel-Holtenau und Eider-Sperrwerk täglich von 00.00 bis 24.00 Uhr,
2. | Gieselau |
Vom 1. April bis 31. Oktober montags bis freitags | von 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
sonnabends, sonn- und feiertags | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 19.00 Uhr |
Vom 1. November bis 31. März montags bis freitags | von 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.00 Uhr |
sonnabends, sonn- und feiertags sowie 24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht (Tel. 04332/995910), |
3. | Lexfähr |
Vom 1. April bis 31. Oktober |
montags bis donnerstags | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
freitags bis sonntags | von 8.00 bis 19.00 Uhr |
vom 1. November bis 31. März |
montags bis sonnabends | von 8.00 bis 17.00 Uhr |
sonn- und feiertags sowie |
24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr, |
4. | Nordfeld |
vom 1. April bis 31. Oktober |
montags bis sonntags | von 6.00 bis 19.00 Uhr |
vom 1. November bis 31. März |
montags bis sonnabends | von 8.00 bis 17.00 Uhr |
sonn- und feiertags sowie |
24. und 31. Dezember | von 8.00 bis 12.00 Uhr, |
5. | Strohbrück |
Vom 1. Mai bis 30. September |
montags, mittwochs und freitags | von 8.00 bis 12.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr |
sonnabends, sonn- und feiertags | von 8.00 bis 18.00 Uhr |
Vom 1. Oktober bis 30. April |
montags bis donnerstags | von 8.00 bis 15.00 Uhr |
und freitags | von 8.00 bis 12.00 Uhr |
jeweils nur nach vorheriger Anmeldung, die mindestens 24 Stunden vorher beim Außenbezirk Rendsburg des Wasser- und Schifffahrtsamtes Kiel-Holtenau (Tel. 04331/594151) zu erfolgen hat. |
(2) Von den Schleusenbetriebszeiten kann aus Gründen des Verkehrsbedarfs oder wegen betrieblicher Erfordernisse vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen werden für die Schleusen
1. | Brunsbüttel und Gieselau durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel |
Alte Zentrale 4 | |
25541 Brunsbüttel | |
Tel. 04852/885-0 | Fax 04852/885-408 |
2. | Kiel-Holtenau und Strohbrück durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau |
Schleuseninsel 2 | |
24159 Kiel-Holtenau | |
Tel. 0431/3603-0 | Fax 0431/3603-414 |
3. | Eider-Sperrwerk, Lexfähr und Nordfeld durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Tönning |
Am Hafen 40 | |
25832 Tönning | |
Tel. 04861/615-0 | Fax 04861/615-325 |
(1) Jedermann hat sich in den Schleusenbereichen so zu verhalten, dass der Schleusenbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Es ist insbesondere verboten,
(2) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass unverzüglich eine unfallsichere Landverbindung hergestellt wird, falls dies erforderlich ist. ²Die dazu verwendeten Landgänge oder Leitern sind von der Schiffsbesatzung unfallsicher zu befestigen, ausreichend zu beleuchten und zu bewachen. ³Soweit von der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur Verfügung gestellte Landgänge oder Leitern in Anspruch genommen werden, sind sie schiffsseitig unverzüglich entgegenzunehmen. ⁴Auf Landgängen dürfen nur von einer Person sicher zu transportierende Gegenstände getragen werden. ⁵Leitern dürfen nur von jeweils einer Person betreten werden; dabei sind beide Hände zur Sicherung zu benutzen.
(3) Der Fahrzeugführer hat sicher zu stellen, dass
(1) Ein Fahrgastschiff darf nur dann zusammen mit einem Öl-, Gas- oder Chemikalientankschiff in einer Kammer geschleust werden, wenn das Tankschiff gereinigt und entgast ist und keine gefährlichen Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung befördert.
(2) Bei gleichzeitiger Schleusung eines Fahrgastschiffes und eines Tankschiffes in unterschiedlichen Kammern dürfen das Fahrgastschiff und Tankschiff nicht zugleich an die Mittelmauer gelegt werden.
(1) Auf Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) befördern, und auf nicht gereinigten und nicht entgasten Tankschiffen, die solche Güter befördert haben, sind vor dem Einlaufen in die Schleuse sowie während es Schleusungsvorgangs
(2) In den Schleusenanlagen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau ist es verboten, in den Schleusenkammern, auf den Schleusentoren, den Schleusenmauern, den Schleusenleitwerken und auf dem durch Rauchverbotsschilder gekennzeichneten Schleusengelände außerhalb geschlossener Räume
(3) Für Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk gelten die Verbote des Absatzes 2 nur dann, wenn sich im Schleusenbereich ein Fahrzeug befindet, das am Tage eine rote Flagge (Flagge "B" des Internationalen Signalbuches) und nachts ein festes rotes Rundumlicht gesetzt hat.
(1) Nach dem Einlaufen in die Schleusen Strohbrück, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk hat der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter das Fahrzeug bei der Schleusenaufsicht anzumelden.
(2) Der von einem Fahrzeugführer mit der Anmeldung des Fahrzeuges beauftragte Makler ist unabhängig von der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass die Anmeldung unverzüglich nach dem Einlaufen des Fahrzeuges erfolgt.
(1) Die in den Schleusenbereichen Brunsbüttel und Kiel-Holtenau gelegenen Liegestellen werden begrenzt:
(2) Die Liegestellen sind nur für Sportfahrzeuge zugelassen, die den Nord-Ostsee-Kanal befahren wollen oder befahren haben. ²Die Benutzung der Liegestellen darf vier Tage nicht überschreiten. ³Die Ausweich-Liegestellen im Binnenhafen Brunsbüttel dürfen von Sportfahrzeugen nur bei Überfüllung der Liegestellen Brunsbüttel und nur für eine Übernachtung genutzt werden. ⁴Die Außenliegestellen am Außensteg in Kiel-Holtenau sowie andere Liegestellen außerhalb der vorgenannten Grenzen dürfen von Sportfahrzeugen nicht benutzt werden.
(1) Die Schleusenbereiche Brunsbüttel und Kiel-Holtenau dürfen nur betreten werden von:
(2) Besichtigungskarten nach Absatz 1 Nr. 8 sind gebührenpflichtig.
(3) Die Personen nach Absatz 1 Nr. 6 sind nur berechtigt, das angegebene Ziel auf dem kürzesten Weg aufzusuchen. ²Der Laufzettel ist von einem Angehörigen der aufgesuchten Stelle unter Uhrzeitangabe abzuzeichnen und beim Verlassen des Schleusengeländes unaufgefordert bei der Ausgabestelle abzugeben.
(4) Personen nach Absatz 1 Nr. 8 sind nur berechtigt, das Gelände innerhalb der durch Sperren, Markierungen oder Hinweisschilder bezeichneten Besichtigungsgrenzen zu betreten.
(5) Die unter Absatz 1 Nr. 9 genannten Besatzungen sind in der Schleusenanlage Brunsbüttel nur berechtigt, den direkten Weg zwischen dem Schleuseneingang Nord, dem Yachthafen und der Abgabenstelle der Maklergemeinschaft zu benutzen. ²In Kiel-Holtenau beschränkt sich die Benutzung auf den Yachthafenbereich.
(6) Jugendlichen unter 14 Jahren ist das Betreten des Schleusengeländes in Brunsbüttel und Kiel-Holtenau nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
(7) Die Schleusenbereiche Strohbrück, Gieselau, Lexfähr, Nordfeld und Eider-Sperrwerk dürfen ohne eine besondere Erlaubnis der Schleusenaufsicht nur von den unter Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 7 genannten Personen betreten werden. ²Das gilt nicht für die Benutzer des über das nördliche Außenhaupt der Schleuse Strohbrück führenden Wanderweges und der Nordkaje des Außenvorhafens des Eider-Sperrwerkes im Rahmen einer durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zugelassenen Anlandung von Fischereierzeugnissen durch Fischereifahrzeuge sowie das Ein- und Ausschiffen von Fahrgästen bei Fahrgastschiffen.
(8) In allen Schleusenbereichen ist das Betreten von Diensträumen und Werkstätten nur zu dienstlichen Zwecken gestattet.
(9) In allen Schleusenbereichen sind Ausweise auf Verlangen vorzuzeigen.
(1) Das Befahren der Landflächen ist nur den im § 7 Abs. 1 Nr. 1 genannten Bediensteten sowie den Personen gestattet, die eine Genehmigung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes besitzen.
(2) Die Regeln der Straßenverkehrsordnung gelten entsprechend. ²Auf den Schleusenmauern und Schleusentoren ist das Fahren und Abstellen von Fahrzeugen einschließlich Mopeds und Fahrrädern verboten. ³Die besonders gekennzeichneten Parkplätze dürfen nur von den dazu Berechtigten benutzt werden.
(1) Bei der Übernahme von Proviant oder Ausrüstung hat der Fahrzeugführer rechtzeitig Angehörige der Schiffsbesatzung zur Verfügung zu stellen, damit die Übernahme innerhalb des Schleusenvorgangs beendet ist.
(2) Wer Proviant oder Ausrüstung an ein Fahrzeug übergeben will, ist dafür verantwortlich, dass durch seine Tätigkeit der Schleusenvorgang nicht verzögert oder sonst beeinträchtigt wird.
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