Verordnung über die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Schornsteinfeger und zur Schornsteinfegerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
(4) Für den Prüfungsbereich Kehr- und Überprüfungsarbeiten bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Technische Abläufe bestehen folgende Vorgaben:
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. ²In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
(5) Für den Prüfungsbereich Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben:
(6) Für den Prüfungsbereich Anlagentechnik bestehen folgende Vorgaben:
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Prüfungsbereich Arbeitsauftrag | 40 Prozent, |
Prüfungsbereich Kundenberatung | 20 Prozent, |
Prüfungsbereich Anlagentechnik | 30 Prozent, |
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 :1 zu gewichten.
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Anwenden von schornsteinfegerrechtlichen Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) |
| 6 |
2 | Anwenden von gewerkeübergreifenden Regelungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) |
| 8 |
3 | Brandschutz- und baurechtliche Überwachung von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a): Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen von Feuerstätten und Wärmeerzeugern einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen, überwachen | 6 |
b): Betriebs- und Brandsicherheit, insbesondere von Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren und Brennstoffzellen, überwachen | 4 |
4 | Anwenden, Erstellen und Bewerten von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) |
| 6 |
| 8 |
5 | Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | Zum Überprüfen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
| 4 |
| 10 |
6 | Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) | Zum Reinigen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Feuerstätten, Wärmeerzeuger und Zusatzeinrichtungen
| 8 |
7 | Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen zur Gewährleistung der Betriebs- und Brandsicherheit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) | Zum Messen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen sowie ähnlicher Einrichtungen, insbesondere Prozessfeuerungen, Blockheizkraftwerken, Verbrennungsmotoren, Brennstoffzellen, Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen, Abgasanlagen und Rauchableitungen, Lüftungsanlagen ohne thermodynamische Funktionen, Dunstabzugsanlagen, Einrichtungen zum Reinigen und Überprüfen, Feuerstätten und Wärmeerzeuger einschließlich deren Aufstellräume, Brennstofflager und Versorgungseinrichtung sowie Zusatzeinrichtungen
| 6 |
d): Ursachen und Auswirkungen von Messfehlern feststellen, beurteilen und berücksichtigen | 2 |
8 | Überprüfen und Messen von Gebäuden und Anlagen; Beurteilen von Ergebnissen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) |
| 10 |
9 | Feststellen und Dokumentieren von Mängeln und Funktionsstörungen; Einleiten von Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) |
| 6 |
| 6 |
10 | Beraten von Kunden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) |
| 8 |
11 | Einleiten und Überwachen von Maßnahmen zur Effizienzsteigerung und Verbesserung der Nutzungsfähigkeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) |
| 8 |
12 | Verbessern der Nutzungsfähigkeit von bestehenden Abgasanlagen und Rauchableitungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12) |
| 10 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) |
| während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) |
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) |
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a): mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären |
| |
5 | Information und Kommunikation, kundenorientiertes Verhalten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) |
| 4 |
| 4 |
6 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) |
| 6 |
h): Arbeitsabläufe, insbesondere unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben mit vor- und nachgelagerten Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen, festlegen und dokumentieren | 4 |
7 | Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) |
| 8 |
8 | Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8) |
| 6 |
9 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9) |
| 4 |
| 4 |
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