Verordnung über die Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im Sanitätsdienst in Bundeswehrkrankenhäusern
(1) Die während eines Kalendermonats geleisteten Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entsprechend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:Stufe Durchschnittlich anfallende
tatsächliche InanspruchnahmeBerücksichtigung zu I bis zu 25 % 60 % II mehr als 25 % 75 % III mehr als 40 % 90 %
Die tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes ist damit abgegolten.
(2) Die Anspruchsberechtigten werden jeweils einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten Stufen zugeordnet. ²Die Zuordnung richtet sich nach der jeweils durchschnittlich anfallenden tatsächlichen Inanspruchnahme aller Anspruchsberechtigten in einer Abteilung oder Sektion während aller Bereitschaftsdienste der betroffenen Dienstgradgruppen. ³Der Berechnung werden drei zusammenhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. ⁴Nicht berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden können. ⁵Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich zu überprüfen. ⁶Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.
(1) Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt. ²Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
(2) Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft werden vollständig berücksichtigt. ²§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 | 14,00 Euro, |
der Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 | 18,00 Euro, |
der Besoldungsgruppe A 13 | 24,00 Euro, |
der Besoldungsgruppe A 14 | 26,00 Euro, |
der Besoldungsgruppen A 15 und A 16 | 28,00 Euro. |
(1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Gesamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung entsprechender Vollzeitbeschäftigter.
(2) Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden anteiligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entsprechender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. ²Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen, bleiben unberücksichtigt.
(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5 vergütet.
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