Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1994
(1) Der Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung wird auf monatlich 610,- DM festgesetzt. ²Für die Berechnung des Wertes für kürzere Zeiträume als einen Monat sind für jeden Tag ein Dreißigstel des Wertes nach Satz 1 zugrunde zu legen. ³Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs und Auszubildende vermindert sich der Wert nach Satz 1 um 15 vom Hundert.
(2) Wird freie Kost und Wohnung teilweise zur Verfügung gestellt, so sind anzusetzen:
für die Wohnung | 34 vom Hundert, |
für Heizung | 10 vom Hundert, |
für Beleuchtung | 2 vom Hundert, |
für Frühstück | 12 vom Hundert, |
für Mittagessen | 21 vom Hundert, |
für Abendessen | 21 vom Hundert |
(3) Ist mehreren Beschäftigten ein Wohnraum zur Verfügung gestellt, so vermindert sich der für Wohnung, Heizung und Beleuchtung nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 ergebende Wert
bei Belegung mit zwei Beschäftigten | um 40 vom Hundert, |
bei Belegung mit drei Beschäftigten | um 50 vom Hundert, |
bei Belegung mit mehr als drei Beschäftigten | um 60 vom Hundert. |
(4) Wird freie Kost und Wohnung nicht nur dem Beschäftigten, sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung gestellt, so erhöhen sich die nach den Absätzen 1 bis 3 anzusetzenden Werte
für den Ehegatten | um 80 vom Hundert, |
für jedes Kind bis zum 6. Lebensjahr | um 30 vom Hundert |
und |
für jedes Kind über 6 Jahre | um 40 vom Hundert. |
(5) Wird als Sachbezug ausschließlich freie Wohnung zur Verfügung gestellt, so ist für die Bewertung der Wohnung der ortsübliche Mietpreis unter Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen und für Heizung der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. ²Satz 1 gilt auch, wenn dem Beschäftigten neben freier Wohnung lediglich ein freies oder verbilligtes Mittagessen im Betrieb (Kantinenessen) gewährt wird. ³Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, so ist die Wohnung mit 2,50 DM pro Quadratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne Zentralheizung, fließendes Wasser oder Toilette) mit 1,50 DM pro Quadratmeter monatlich, mindestens jedoch mit 34 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1, zu bewerten. ⁴Für Beleuchtung sind 2 vom Hundert des Wertes nach Absatz 1 anzusetzen.
(6) Bei kürzeren Zeiträumen als einem Monat ist zunächst der Wert des jeweiligen Sachbezugs für einen Tag zu ermitteln; dabei sind die Prozentsätze der Absätze 2 bis 4 auf den Tageswert nach Absatz 1 anzuwenden. ²Die Berechnungen werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt. ³Die nach den Absätzen 1 bis 5 anzusetzenden Werte sind nach dem letzten Berechnungsschritt auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden. ⁴Bei Mahlzeiten nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes ist der Tageswert auf volle 10 Deutsche Pfennige aufzurunden.
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert für diese Sachbezüge der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. ²Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes Durchschnittswerte festgesetzt worden, sind diese Werte maßgebend. ³Findet § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort genannten Werte maßgebend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 1 erfaßt werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert der Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert nach Absatz 1 anzusetzen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes pauschal versteuert werden, können mit dem Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt werden. ²Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur während eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsechzigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzusetzen. ³Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt. ⁴Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Werte von nicht mehr als 150 DM, die der Arbeitnehmer für Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält.
für die Wohnung | 133,40 DM, |
für Heizung | 39,50 DM, |
für Beleuchtung | 2,70 DM, |
für freie Kost die Werte, die sich aus § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 ergeben. |
(1) (Inkrafttreten)
(2) Die in dieser Verordnung festgesetzten Werte gelten
(3) Für die Bewertung von Sachbezügen, die vor dem Jahr 1994 gewährt worden sind, bleiben die im Zeitpunkt der Gewährung geltenden Regelungen maßgebend.
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