Verordnung über nicht überführte Leistungen der Sonderversorgungssysteme der DDR
(1) Einkommen von Versorgungsempfängern wird auf Versorgungsleistungen angerechnet.
(2) Einkommen sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen im Sinne der §§ 14, 15, 18a Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Erwerbseinkommen) sowie Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und damit vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen im Beitrittsgebiet. ²§ 18a Abs. 3 Satz 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. ³Außer Betracht bleiben Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch.
(1) Maßgebend ist das monatliche Einkommen; mehrere zu berücksichtigende Einkommen sind zusammenzurechnen. ²Ausländisches Einkommen ist nach § 17a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch umzurechnen. ³Das monatliche Einkommen ist in entsprechender Anwendung des § 18b Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu kürzen (Nettoeinkommen).
(2) Als monatliches Einkommen gilt bei Erwerbseinkommen und bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch das in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar erzielte Einkommen, einschließlich einmalig gezahltem Arbeitsentgelt, geteilt durch die Anzahl der Monate, in denen es erzielt wurde, sofern weiterhin Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erzielt wird. ²Wurde in den letzten 12 Monaten vor dem 1. Januar nur Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bezogen, ist von diesem auszugehen. ³Für die Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder einer entsprechenden Leistung ist das zugrunde liegende Arbeitsentgelt maßgebend. ⁴Bei Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist vom laufenden Einkommen auszugehen. ⁵Jährliche Zuwendungen sind beim laufenden Einkommen mit einem Zwölftel zu berücksichtigen.
(3) Wird erstmalig Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen erzielt, ist das im ersten vollen Kalendermonat erzielte Einkommen mit Wirkung vom Ersten dieses Kalendermonats an zu berücksichtigen. ²Satz 1 findet auch Anwendung, wenn vor Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mindestens in einem Kalendermonat kein Einkommen erzielt wurde.
(1) Einkommensänderungen sind vom 1. Januar eines jeden Kalenderjahres an zu berücksichtigten. Dies gilt nicht für die Änderung des Einkommens nach § 3 Abs. 3 Satz 2.
(2) Der Wegfall des Einkommens ist auf Antrag vom Zeitpunkt des Eintritts an zu berücksichtigen. ²Fehlt der Antrag, kann der Wegfall im Einzelfall von Amts wegen vom nächsten 1. Januar an berücksichtigt werden.
(3) Bei Einkommensminderung gilt § 18d Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
- | Übergangsrente | 77,5 vom Hundert, |
- | befristete erweiterte Versorgung | 30 vom Hundert, |
- | Vorruhestandsgeld | 30 vom Hundert, |
- | Invalidenrente bei Erreichen besonderer Altersgrenzen | 25 vom Hundert, |
- | Invalidenteilrente | 45 vom Hundert, |
(1) Für die Mitwirkungspflichten des Versorgungsempfängers und die Folgen fehlender Mitwirkung gelten die §§ 60 bis 62 und 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Der Versorgungsempfänger hat Einkommen und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisen. ²Er ist verpflichtet, die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mitzuteilen und bei erstmaligem Bezug von Einkommen und Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres Unterlagen, aus denen sich die Höhe des laufenden oder des in den zwölf Monaten vor dem 1. Januar erzielten Einkommens und der Rente ergibt, vorzulegen. ³Bei erstmaligem Bezug von Arbeitseinkommen bedarf es einer Erklärung über das voraussichtliche monatliche Einkommen der folgenden sechs Monate.
(3) Wird das Einkommen nicht nachgewiesen, kann unbeschadet des Absatzes 1 vorläufig das bisherige Einkommen, eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 3, eine Entscheidung nach § 18b Abs. 6 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch oder ein geschätztes Einkommen zugrunde gelegt werden.
(4) Die Anrechnung des Einkommens auf die Versorgungsleistung ist dem Versorgungsempfänger durch Bescheid bekanntzugeben. ²Die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden. ³Bei der Berücksichtigung von Einkommensänderungen bedarf es nicht der vorherigen Anhörung des Versorgungsempfängers.
(5) Die Auskunftspflichten Dritter nach § 9 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes bleiben unberührt.
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