Soldatenvergütungsverordnung
Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung
Eingangsformel
Auf Grund des
§ 50a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Voraussetzungen des Anspruchs
(1) Eine Vergütung nach § 50a Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes wird gewährt, wenn
- 1.
- ein Dienst länger als 12 Stunden dauert und nicht durch Pausen unterbrochen ist, die jeweils länger als 1 Stunde oder insgesamt länger als ein Sechstel der Dienstzeit dauern,
- 2.
- im Kalendermonat
- a)
- bereits entweder ein Dienst von mehr als 16 Stunden geleistet worden ist oder zwei Dienste von mehr als 12 Stunden geleistet worden sind oder
- b)
- eine Freistellung vom Dienst von einem Tag gewährt worden ist oder gleichzeitig gewährt wird und
- 3.
- die wöchentliche Rahmendienstzeit oder bei Schichtdienst die entsprechende Dienstzeit überschritten worden ist.
²Die Dienste nach Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a müssen angeordnet oder genehmigt worden sein.(2) Bei einem Dienst von mehr als 24 Stunden gilt die über 24 Stunden hinausgehende Zeit als neuer Dienst.
§ 2 Höhe des Anspruchs
(1) Vom vierten bis sechsten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 25,98 Euro,
- 2.
- für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 51,97 Euro.
(2) Ab dem siebten Monat seit dem Diensteintritt beträgt die Vergütung
- 1.
- für einen Dienst von mehr als 12 Stunden 36,37 Euro,
- 2.
- für einen Dienst von mehr als 16 Stunden 72,74 Euro.
§ 3 Ausschluss des Anspruchs
(1) Die Vergütung wird nicht gewährt
- 1.
- neben Auslandsdienstbezügen oder dem Auslandsverwendungszuschlag nach den §§ 52 bis 54 und 56 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.
- für zusätzlichen Dienst als erzieherische Maßnahme sowie für Dienst während der Vollstreckung von gerichtlicher Freiheitsentziehung, Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung,
- 3.
- im Spannungs- oder Verteidigungsfall,
- 4.
- für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streitkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung anordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der Streitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzustellen, und
- 5.
- neben einer Vergütung nach der Sanitätsdienstvergütungsverordnung.
(2) Im Falle der Gewährung einer Stellenzulage nach Nummer 7 oder Nummer 8 der Vorbemerkungen der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten
- 1.
- Soldatinnen und Soldaten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, die Vergütung in voller Höhe,
- 2.
- andere Soldatinnen und Soldaten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 die Vergütung nur insoweit, als sie die Stellenzulage übersteigt,
- 3.
- alle übrigen Soldatinnen und Soldaten die Vergütung nicht.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2012 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Vergütung für Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989 (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, außer Kraft.© freiRecht.deQuelle: gesetze-im-internet.de