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SVLFGG

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Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 1 Errichtung

Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirtschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet. ²Sie trägt den Namen „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.

§ 2 Zuständigkeit

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.

§ 3 Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, die landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen Pflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am 1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.

(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über.

(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Januar 2013 aufgelöst.

§ 4 Sitz, Aufbau und Satzung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. ²Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. ³Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.

(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes.

§ 5 Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. ²Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

§ 6 Kosten bei Errichtung

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben.

(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.

§ 7 Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. ²Dies gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Altersrückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden. ³Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsausgaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Verpflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.

(1a) Für die Anlage der Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen gelten die Vorschriften des Vierten Titels des Vierten Abschnitts des Vierten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass eine Anlage auch in Euro-denominierten Aktien im Rahmen eines passiven, indexorientierten Managements zulässig ist. ²Die Anlageentscheidungen sind jeweils so zu treffen, dass der Anteil an Aktien maximal 20 Prozent des Deckungskapitals beträgt. ³Änderungen des Aktienkurses können vorübergehend zu einem höheren Anteil an Aktien am Deckungskapital führen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Deckungskapital für Altersrückstellungen nach § 12 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Höhe der für die Altersrückstellungen erforderlichen Zuweisungssätze, das Zahlverfahren der Zuweisungen, die Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze sowie die Anlage des Deckungskapitals. ²Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Ermächtigung nach Satz 1 nach Anhörung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung auf das Bundesversicherungsamt übertragen.

(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erstellt jeweils ein Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte. ²Die Konzepte enthalten die Ergebnisse der umfassenden Prüfung zur Höhe der Zuweisungssätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. ³Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt diese Konzepte dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bis zum 31. Dezember 2016 vor. Das Konzept zur Einführung von Altersrückstellungen in der Alterssicherung der Landwirte ist zusätzlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.

(4) Soweit für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 eine Mitgliedschaft bei einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung bestand, werden die zu erwartenden Versorgungsleistungen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt. ²Wurde für die in Absatz 1 genannten Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 Deckungskapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes gebildet, wird dies im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt.

(5) Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch zu bilden.

(6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 genannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2040 entstehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungsausgaben für diese Personenkreise geleistet werden, sind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten; die Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere Entnahme genehmigen.

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten

(1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender Verwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient und diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den Versicherungsämtern gewährleistet werden kann. ²§ 88 Absatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. ³Die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in dem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbringenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Vergütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in dem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen.

(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit deren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die Annahme von Meldungen und Anträgen sowie die Beratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sachgerechten Betreuung der Versicherten dient. ²Dabei ist eine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzusehen. ³Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze beschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen. ²Nimmt sie dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.

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