Verordnung über das elektronische Schutzschriftenregister
(1) Das Register enthält die Schutzschriften, die ihm gemäß § 945a Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung übermittelt worden sind.
(2) Das Register hat über jede eingestellte Schutzschrift folgende Angaben zu enthalten:
(3) Das Register enthält eine Suchfunktion, die es dem Gericht ermöglicht, nach der Bezeichnung der Parteien zu suchen. ²Auf Grundlage des nach Satz 1 ermittelten Suchergebnisses kann die Suche durch Angabe des Gegenstands und des Zeitraums der Einreichung eingeschränkt werden.
(4) Die Suchfunktion stellt sicher, dass auch ähnliche Ergebnisse angezeigt und Eingabefehler sowie ungenaue Parteibezeichnungen toleriert werden.
(1) Zur Einreichung einer Schutzschrift bei dem Register ist jeder berechtigt, der eine Schutzschrift gemäß § 945a Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung bei Gericht einreichen kann. ²Der Schutzschrift ist ein einheitlich strukturierter Datensatz beizufügen, der mindestens die Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 enthält. ³Der Schutzschrift können Anlagen beigefügt werden.
(2) Die Schutzschrift, ihre Anlagen und der strukturierte Datensatz sind nach Maßgabe der folgenden Absätze als elektronisches Dokument bei dem Register einzureichen.
(3) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Register geeignet sein. ²Der Betreiber des Registers bestimmt die technischen Rahmenbedingungen der Einreichung. ³Die Bestimmungen müssen in angemessener Weise den Zugang zum Register sicherstellen und regelmäßig an den jeweiligen Stand der Technik angepasst werden. ⁴Sie sind vom Betreiber des Registers auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(4) Das elektronische Dokument, das die Schutzschrift enthält, muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein. ²Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, genügt es, wenn die Schutzschrift durch die verantwortende Person signiert wird.
(5) Sichere Übermittlungswege sind
(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Register zur Bearbeitung nicht geeignet, hat der Betreiber des Registers dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs und auf die geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.
(1) Eine dem Register elektronisch übermittelte Schutzschrift ist unverzüglich nach ihrer ordnungsgemäßen Einreichung zum elektronischen Abruf und Ausdruck in das Register einzustellen.
(2) Eine Schutzschrift ist in das Register eingestellt, wenn sie auf der für den Abruf bestimmten Einrichtung des Registers elektronisch gespeichert und für die Gerichte der Länder abrufbar ist.
(3) Einstellungen im Register erfolgen ohne inhaltliche Überprüfung der Angaben. ²Eine Berichtigung von Schutzschriften findet nicht statt.
(4) Dem Absender ist eine automatisiert erstellte Bestätigung über den Zeitpunkt der Einstellung zu erteilen.
(1) Abruf ist jede Suchanfrage bei dem Register.
(2) Der Abruf des Registers ist nur den zuständigen Gerichten der Länder in elektronischer Form zur Nutzung in anhängigen Verfahren gestattet. ²Die Befugnis nach Satz 1 ist bei jedem Verbindungsaufbau anhand einer Benutzerkennung und eines geheim zu haltenden Passworts oder in einem automatisierten Identifizierungsverfahren elektronisch zu prüfen.
(3) Bei jedem Abruf sind die Bezeichnung der Parteien und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, anzugeben.
(4) Der Betreiber des Registers stellt die jederzeitige elektronische Abrufbarkeit des Registers sicher. ²Störungen werden dem abrufenden Gericht unverzüglich mitgeteilt.
(1) Jeder Abruf ist unter Angabe des Gerichts, des gerichtlichen Aktenzeichens, sofern ein solches bereits vergeben wurde, der Suchbegriffe, des Zeitpunkts des Abrufes, des Ergebnisses der Suchanfrage und der übermittelten Daten elektronisch zu protokollieren. ²Das Protokoll wird elektronisch an das abrufende Gericht übersandt; eine Einstellung des Protokolls in das Register erfolgt nicht.
(2) Das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen, sofern ein solches bereits vergeben wurde, werden im Register bei der abgerufenen Schutzschrift gespeichert, wenn der Abruf zum Auffinden einer Schutzschrift führte. ²Als aufgefunden gilt eine Schutzschrift, wenn sie auf eine Suchanfrage in einer Trefferliste angezeigt wird.
(3) Wird eine aufgefundene Schutzschrift vom abrufenden Gericht als sachlich einschlägig gekennzeichnet, erhält der Absender drei Monate nach dieser Kennzeichnung eine automatisiert erstellte Mitteilung, die das abrufende Gericht und das gerichtliche Aktenzeichen enthält.
(1) Der Betreiber des Registers stellt sicher, dass Schutzschriften sechs Monate nach ihrer Einstellung gelöscht werden. ²Die gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 zu dieser Schutzschrift gespeicherten Daten sind nach weiteren drei Monaten zu löschen.
(2) Auf Antrag des Absenders hat der Betreiber des Registers die Schutzschrift und die zu ihr gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen. ²Der Antrag ist als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 zu stellen. ³Der Absender erhält eine automatisiert erstellte Bestätigung über die Löschung. ⁴Eine Mitteilung nach § 5 Absatz 3 erfolgt nach der Löschung nicht mehr.
(3) Unzulässigerweise in das Register eingestellte Daten sind nach Feststellung der Unzulässigkeit unverzüglich zu löschen.
(1) § 2 Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(2) § 2 Absatz 5 Nummer 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2016 in Kraft.
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