Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 14: Beteiligung der Verbände und Träger
§ 89 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Vorschriften über die Geschäftsführung und das Verfahren des Beirats nach § 87 erlassen.
SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen