SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
- Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Kapitel 13: Soziale Teilhabe
§ 80 Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie werden erbracht, um Leistungsberechtigten die Betreuung in einer anderen Familie als der Herkunftsfamilie durch eine geeignete Pflegeperson zu ermöglichen. ²Bei minderjährigen Leistungsberechtigten bedarf die Pflegeperson der Erlaubnis nach § 44 des Achten Buches. ³Bei volljährigen Leistungsberechtigten gilt § 44 des Achten Buches entsprechend. ⁴Die Regelungen über Verträge mit Leistungserbringern bleiben unberührt.