SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
- Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Kapitel 10: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. ²Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.