Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 9: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
§ 44 Stufenweise Wiedereingliederung
Können arbeitsunfähige Leistungsberechtigte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise ausüben und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, sollen die medizinischen und die sie ergänzenden Leistungen mit dieser Zielrichtung erbracht werden.
SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen