SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
- Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
- Kapitel 4: Koordinierung der Leistungen
§ 24 Vorläufige Leistungen
Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen die Verpflichtung der Rehabilitationsträger zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach den für sie jeweils geltenden Leistungsgesetzen unberührt. ²Vorläufig erbrachte Leistungen binden die Rehabilitationsträger nicht bei der Feststellung des Rehabilitationsbedarfs nach diesem Kapitel. ³Werden Leistungen zur Teilhabe beantragt, ist § 43 des Ersten Buches nicht anzuwenden.