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SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)

  • Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
    • Kapitel 10: Sonstige Vorschriften

§ 214 Statistik

(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:

1.
die Zahl der schwerbehinderten Menschen mit gültigem Ausweis,
2.
die schwerbehinderten Menschen nach Geburtsjahr, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnort,
3.
Art, Ursache und Grad der Behinderung.

(2) Hilfsmerkmale sind:

1.
Name, Anschrift, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der nach Absatz 3 Satz 2 auskunftspflichtigen Behörden,
2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,
3.
die Signiernummern für das Versorgungsamt und für das Berichtsland.

(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. ²Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. ³Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.