Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
(1) Über schwerbehinderte Menschen wird alle zwei Jahre eine Bundesstatistik durchgeführt. Sie umfasst die folgenden Erhebungsmerkmale:
(2) Hilfsmerkmale sind:
(3) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. ²Auskunftspflichtig sind die nach § 152 Absatz 1 und 5 zuständigen Behörden. ³Die Angaben zu Absatz 2 Nummer 2 sind freiwillig.