Teil 3: Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)
Kapitel 10: Sonstige Vorschriften
§ 212 Unabhängige Tätigkeit
Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt werden.
SGB 9: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen