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Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie wird staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer, Fachrichtungen

Die Ausbildung dauert drei Jahre. Für das dritte Ausbildungsjahr kann zwischen den Fachrichtungen
1.
Baustoffe,
2.
Transportbeton,
3.
Gipsplatten oder Faserzement,
4.
Kalksandsteine oder Porenbeton,
5.
vorgefertigte Betonerzeugnisse,
6.
Asphalttechnik
gewählt werden.

§ 3 Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
6.
Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung,
7.
Instandhalten von Werkzeugen,
8.
Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen,
9.
Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten,
10.
Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik,
11.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik,
12.
Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen,
13.
Verfahrensabläufe,
14.
Produktions- und Prozesssteuerung,
15.
Instandhalten von Maschinen und Anlagen,
16.
Lagern und Entsorgen.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Baustoffe:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen,
e)
Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen;

2.
in der Fachrichtung Transportbeton:
a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
b)
Herstellen von Transportbeton,
c)
Herstellen von Werkfrischmörtel,
d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
e)
Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel;

3.
in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
e)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement;

4.
in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
c)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
d)
Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen,
e)
Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton;

5.
in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
a)
Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung,
b)
Qualitätssicherung,
c)
Probenahme und Probenanalyse,
d)
Instandsetzen von Maschinen und Anlagen,
e)
Herstellen unterschiedlicher Betonsorten,
f)
Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
g)
Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse;

6.
in der Fachrichtung Asphalttechnik:
a)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
b)
Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
c)
Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt,
d)
Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan

(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. ²Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. ²Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Berichtsheft

Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. ²Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. ³Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. ²Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Abschnitt I der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter den laufenden Nummern 10 bis 12 und 16 für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens zwei Stunden zwei Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
Anfertigen einer mechanischen Baugruppe durch manuelles und maschinelles Spanen, Kaltumformen und Fügen einschließlich Erstellen eines Arbeitsplanes sowie eines Prüfprotokolls;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Herstellen einer mechanischen Verbindung,
b)
Aufbau einer steuerungstechnischen Baugruppe und Funktionsprüfung.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
2.
Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen,
3.
berufsbezogene Berechnungen,
4.
Vorkommen, Eigenschaften und Verwendung von Rohstoffen,
5.
Verfahren der Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
6.
Maschinen und Anlagen zur Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung von Rohstoffen,
7.
Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.

§ 8 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung unter Beachtung fachrichtungsspezifischer Besonderheiten in insgesamt höchstens sechs Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in insgesamt höchstens vier Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
als Prüfungsstück:
Herstellen einer Baugruppe mit elektropneumatischen oder elektrohydraulischen und elektrotechnischen Steuerungselementen einschließlich Funktionsprüfung oder Herstellen eines fachrichtungsspezifischen Produktes nach Vorgabe;
2.
als Arbeitsproben:
a)
Einstellen oder Inbetriebnehmen einer automatisierten oder teilautomatischen Fertigungsanlage oder eines Anlagenteils,
b)
Instandsetzen einer mechanischen Baugruppe,
c)
Probenehmen, Prüfen und Analysieren einschließlich Dokumentieren,
d)
Fehlersuche.

²Dabei sollen das Prüfungsstück mit 40 vom Hundert und die Arbeitsproben zusammen mit 60 vom Hundert gewichtet werden.

(3) Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in den Prüfungsfächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:
a)
in der Fachrichtung Baustoffe:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Baustoffe,
dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen der Baustoffproduktion,
ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Zement, Kalk/Dolomit und Gips,
ff)
Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

b)
in der Fachrichtung Transportbeton:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Transportbeton und Werkfrischmörtel,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Mischanlagen,
dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Mischanlagen,
ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Frischbeton und Werkfrischmörtel,
ff)
Disponieren von Ausgangsstoffen und Lieferungen;

c)
in der Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Gipsplatten und Faserzement,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Gipsplatten und Faserzement,
dd)
Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Gipsplatten und Faserzement,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Gipsplatten- und Faserzementproduktion,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Gipsplatten und Faserzementprodukten,
gg)
Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten;

d)
in der Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von Kalksandsteinen und Porenbeton,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen für Kalksandsteine und Porenbeton,
dd)
Verfahrenstechnik und Stoffumwandlungen bei der Herstellung von Kalksandsteinen und Porenbeton,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen für die Kalksandstein- und Porenbetonproduktion,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren von Kalksandsteinen und Porenbeton,
gg)
Verladen und Versandvorbereiten;

e)
in der Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung, Eigenschaften und Verwendung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
cc)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
dd)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von vorgefertigten Betonerzeugnissen,
ee)
Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung vorgefertigter Betonerzeugnisse,
ff)
Lagern, Versandvorbereiten und Verladen;

f)
in der Fachrichtung Asphalttechnik:
aa)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz sowie rationelle Energieverwendung,
bb)
Einteilung und Eigenschaften von Guss- und Walzasphalt,
cc)
Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten,
dd)
Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Prozessleittechnik für den Betrieb von Produktionsanlagen zur Herstellung von Asphalt,
ee)
Aufbau und Wirkungsweise von Maschinen und Anlagen zur Produktion von Guss- und Walzasphalt,
ff)
Prüftechniken und Analyseverfahren bei der Herstellung von Guss- und Walzasphalt,
gg)
Qualitätssicherung bei der Herstellung von Asphalt;


2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung:
a)
Handhaben von Skizzen und technischen Zeichnungen, Tabellen, Statistiken, Diagrammen, Montage-, Schalt- und Arbeitsplänen, Materialfluss- und Funktionsablaufplänen sowie von Betriebsablaufplänen,
b)
Interpretation technischer Daten,
c)
anwendungsbezogene Datenverarbeitung;

3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:
a)
Ermitteln von Mischungen und Dosierungen,
b)
Rechnen mit physikalischen und technischen Größen,
c)
Ermitteln und Auswerten von Produktionsdaten;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,
2.
im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
3.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,
4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. ²Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

§ 9 Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/zur Verfahrensmechanikerin in der Steine- und Erdenindustrie


I. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 2 zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
123
1234
1Berufsausbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Mineralgewinnung, -förderung, -aufbereitung und -absatz sowie Materialwirtschaft und Verwaltung, erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
b)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
c)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Bergaufsicht erläutern
d)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
4Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten und anwenden
b)berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der ersten Hilfe einleiten
d)wesentliche Vorschriften der Brandverhütung nennen, Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
e)Notwendigkeit und Bedeutung der Arbeitshygiene erläutern
f)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten
g)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzen
h)im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen
5Lesen, Anwenden und Erstellen technischer Unterlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)technische Zeichnungen und Symbole sowie technische Unterlagen, insbesondere Tabellen und Skizzen aus Bedienungshinweisen sowie Richtlinien lesen und anwenden
b)Skizzen anfertigen
c)Verfahrensfließbilder anfertigen und lesen
d)Produktionsvorgänge anhand einfacher Darstellungen, insbesondere von Arbeitsablauf-, Funktionsablauf- und Verlaufsplänen sowie Verfahrensfließbildern aufzeigen
e)Betriebsdaten und Arbeitsergebnisse von Arbeitsabläufen dokumentieren
6Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)manuelle Werkstoffbearbeitung12
aa)Einzelteilzeichnungen in Ansichten und Schnitten unter Beachtung der Linienarten, Maßstäbe, Maßeintragungen mit Toleranzangaben und der Symbole für Oberflächenbeschaffenheit lesen sowie Skizzen anfertigen
bb)Zusammenstellungszeichnungen, Explosionszeichnungen und Stücklisten lesen
cc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Hilfsmittel bereitstellen und pflegen
dd)Arbeitsschritte zur Aufgabenerledigung festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen
ee)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln und Flächen nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhaben
ff)Längen mit Maßstab und Messschieber messen
gg)Winkel mit Winkelmesser messen und mit Winkellehren prüfen
hh)Flächen nach dem Lichtspaltverfahren auf Ebenheit und Formgenauigkeit prüfen
ii)Werkstücke unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften anreißen, körnen und kennzeichnen
kk)Werkstücke und Halbzeuge unter Berücksichtigung des Oberflächenschutzes zur Bearbeitung ein- und aufspannen
ll)Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunststoff sägen
mm)Werkstücke aus Metall und Kunststoff bis zur Maßgenauigkeit von +— 0,5 mm und bis zur Oberflächenbeschaffenheit R(tief)z25 eben und winklig feilen sowie entgraten
nn)Rundungen und Durchbrüche an Werkstücken aus Metall und Kunststoff formgerecht feilen sowie entgraten
oo)Innengewinde in Werkstücke aus Metall und Kunststoff mit Gewindebohrer schneiden
pp)Außengewinde auf Rohre und Stangen aus Metall mit Schneideisen schneiden
qq)Bleche und Kunststoffplatten mit Hand- und Handhebelschere scherschneiden sowie mit Lochwerkzeugen lochen
rr)Bleche und Profilteile aus Metall kaltbiegen
ss)Werkstücke, die durch den Schneid- oder Biegevorgang verformt sind, richten
b)maschinelle Werkstoffbearbeitung4
aa)Werkzeuge und Kühlschmiermittel unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffes sowie Maschinen und Hilfsmittel auswählen
bb)Drehzahl, Vorschub und Schnitttiefe an Bohrmaschinen unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Hilfe von Tabellen ermitteln und einstellen
cc)Bohrer und Senker mit Bohrfutter und Spannkegel spannen
dd)Bohrungen und Kegelsenkungen in Blechen, Platten und Profilteilen mit handgeführten und ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
ee)Flachsenkungen mit ortsfesten Bohrmaschinen herstellen
ff)Werkzeuge an Schleifböcken scharfschleifen
c)Trennen von Werkstoffen
aa)Profile aus Metall und Kunststoff unter Berücksichtigung des Werkstoffes mit Maschinensägen trennen
bb)Profile aus Metall mit Winkelschleifer trennen
cc)Profile und Platten aus Stahl durch Brennschneiden trennen
d)Herstellen von mechanischen Verbindungen10
aa)Verbindungen mittels Schrauben, Muttern und Scheiben herstellen sowie mittels Sicherungselementen, insbesondere mit Federringen und Zahnscheiben, sichern
bb)Kleber nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen sowie Klebeverbindungen zwischen gleichen und verschiedenen Werkstoffen nach Anweisungen und Unterlagen herstellen
cc)Schweißeinrichtungen, insbesondere Handschweißtransformatoren und Schweißhilfsmaterialien, für das Schmelzschweißen auswählen sowie Einstellwerte festlegen
dd)Bleche, Profile und Rohre aus Stahl im Rahmen von Instandsetzungsarbeiten durch Schmelzschweißen verbinden
ee)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur herstellen
ff)Transportbänder im Rahmen von Reparaturarbeiten durch Kaltvulkanisieren oder Klammern instand setzen
7Instandhalten von Werkzeugen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Werkzeuge für die Gewinnung, Aufbereitung und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen4
b)Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen reinigen und pflegen
c)Verschleißteile von Werkzeugen auswechseln
d)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
8Erschließungs-, Gewinnungs- und Fördertechniken von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)betriebliche Rohstoffvorkommen erläutern8
b)Gewinnungstechniken von Rohstoffen anhand von Beispielen erläutern
c)Rekultivierung anhand von Beispielen erläutern
d)bei der Erschließung, Gewinnung und Förderung von Rohstoffen mitarbeiten
e)betriebsbedingte Reinigungsarbeiten durchführen
9Verarbeiten von Rohstoffen zu Endprodukten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9a)Verfahrenstechniken der Trocken- und Nassaufbereitung gegenüberstellen14
b)in Aufbereitungs- oder Produktionsanlagen beim Zerkleinern, Waschen, Klassieren, Trennen sowie bei thermischen Bearbeitungsverfahren mitarbeiten
c)Funktion und Einsatz von Maschinen und Anlagen für die Aufbereitung von Rohstoffen und Weiterverarbeitung zu Endprodukten nennen sowie entsprechende Maschinen und Anlagen unter Aufsicht bedienen
d)Verwendung der Endprodukte erläutern
10Grundlagen der Hydraulik und Pneumatik (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Pneumatik und Hydraulik8
aa)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer und hydraulischer Systeme lesen und skizzieren
bb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren in hydraulischen und pneumatischen Anlagen beachten und anwenden
cc)Druck in pneumatischen und hydraulischen Systemen messen und einstellen
dd)Pneumatik- und Hydraulikschaltungen nach Angaben, Zeichnungsvorlagen, Schaltplänen und Vorschriften aufbauen, anschließen und prüfen
b)Elektropneumatik und Elektrohydraulik
aa)Schalt- und Funktionspläne von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen lesen und skizzieren
bb)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwenden
cc)elektrische Bauteile und Baugruppen anhand von Typen- und Leistungsschildern identifizieren, Bauteile und Baugruppen mechanisch montieren und demontieren
dd)Funktionsfähigkeit von elektropneumatischen und elektrohydraulischen Systemen prüfen
11Grundlagen der Elektro-, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Elektrotechnik10
aa)einfache elektrische Schaltungsunterlagen lesen und skizzieren
bb)elektrische Größen, insbesondere Strom und Spannung mit einfachen Messgeräten messen; Messergebnisse bewerten
cc)Vorschriften über das Arbeiten und Bedienen elektrischer Anlagen beachten
dd)Funktionsfähigkeit elektrischer Baugruppen und elektrischer Sicherheitseinrichtungen feststellen
b)Steuerungstechnik
aa)Symbole zur Beschreibung von Steuerungs- und Verfahrensabläufen erklären und einfache Steuerungsaufgaben mit Funktionsplänen darstellen
bb)Steuerungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und nach Anweisung in Betrieb nehmen
c)Mess- und Regelungstechnik
aa)Unterscheidungsmerkmale einer Steuerung und einer Regelung erläutern sowie wesentliche Baugruppen einer Steuerung und einer Regelung zuordnen
bb)Reglerarten unterscheiden
cc)prinzipielle Arbeitsweise von Messwertaufnehmern erläutern
dd)Messwertaufnehmer den Hauptanwendungsgebieten zuordnen
ee)Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren bei radiometrischen Messeinrichtungen anwenden
ff)Einrichtungen zur Regelung von Prozessabläufen unter Anleitung bedienen
12Gewinnen, Fördern und Transportieren von Rohstoffen (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Gewinnung Gewinnungsmaschinen und -einrichtungen nach Anweisung bedienen4
b)Förderung und Transport
aa)Transportsysteme innerhalb der Rohstoffförderung unterscheiden
bb)Förderanlagen und Transportsysteme nach Anweisung bedienen
cc)Zusammenwirken von Gewinnung und Förderung innerhalb eines Produktionsablaufes erläutern
13Verfahrensabläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 13)a)bei mechanischen Verfahrensabläufen, insbesondere Zerkleinern und Klassieren, mitarbeiten8
b)bei den thermischen Verfahrensabläufen, insbesondere Trocknen und Wärmebehandlung, mitarbeiten
14Produktions- und Prozesssteuerung (§ 3 Abs. 1 Nr. 14)a)Produktionssteuerung7
aa)Materialfluss bei der Erzeugung von Steine- und Erdenprodukten erläutern
bb)Zusammenhänge im Produktionsablauf darstellen
cc)Methoden der Datenerfassung und -Verarbeitung für die Produktionssteuerung erläutern
dd)Mess-, Überwachungs- und Kommunikationseinrichtungen bedienen
ee)Störungen im Materialfluss erkennen und Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen
ff)Produktionsdaten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung weiterleiten
gg)Produktionsprotokolle handhaben
b)Prozesssteuerung7
aa)Aufgaben und Verfahren der Steuerung von Aufbereitungs- und Produktionsprozessen von Steinen und Erden erläutern
bb)Darstellungen zur Prozesssteuerung lesen
cc)Prozessabläufe überwachen und steuern
dd)Prozessdaten zur Kontrolle und Steuerung von Prozessabläufen beurteilen und bei Abweichungen von den Sollwerten korrigierende Maßnahmen ergreifen
ee)Betriebsdaten verarbeiten
15Instandhalten von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 15)a)Produktionseinrichtungen nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitung unter Berücksichtigung der Sicherheitsvorschriften inspizieren und warten4
b)Funktionsfähigkeit von Maschinenelementen beurteilen und schadhafte Teile auswechseln
c)Auswirkungen von Verschleiß und anderen Einwirkungen auf den Betriebszustand feststellen, Folgen beurteilen
d)Instandsetzungsmaßnahmen durchführen
16Lagern und Entsorgen (§ 3 Abs. 1 Nr. 16)a)Lagerung Einrichtungen zur Lagerung von Rohstoffen, Teil- und Fertigprodukten bedienen und überwachen4
b)Entsorgung
aa)Betriebsstoffe, Hilfsstoffe und Chemikalien unterscheiden und der Entsorgung zuführen
bb)betriebsübliche Gefahrstoffe unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen Zwischenlagern und deren Entsorgung veranlassen
II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 3 Abs. 2
A. Fachrichtung Baustoffe
1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2
b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden
d)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen
c)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel durch Instandsetzen beheben
3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c)a)Probenahme4
aa)geeignete Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen
bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen
cc)Funktion von automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen
dd)automatische Probenahmeeinrichtungen warten und instand halten
b)Aufbereitungsanalytik12
aa)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten
bb)physikalische Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:
- Feuchte
-Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
- Dichte
- Schüttgewicht
cc)chemisch-mineralogische Analysen zur Bestimmung der Elementzusammensetzung durchführen
dd)anwendungstechnische Untersuchungen der Baustoffe hinsichtlich
- Verarbeitbarkeit
- Festigkeit
- Dauerhaftigkeit
- Maßtoleranzen durchführen
ee)Hilfsstoffe, insbesondere Gefahrstoffe bei der Durchführung von Analysen unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Vorschriften handhaben
c)Prozesssteuerung
aa)Analyseergebnisse protokollieren, vergleichen und bewerten
bb)Steuerungseingriffe aufgrund der Analyseergebnisse veranlassen
4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Brenn- und Veredelungsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen und ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern8
b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
c)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen
d)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
e)Betriebsstörungen in Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in ungestörten Betriebszustand einleiten10
f)Möglichkeiten des Abschaltens von Anlagen zum Anlagenschutz nennen
5Abfüllen, Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Baustoffen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe e)a)Mischeinrichtungen für auftragsbezogene Mischprodukte bedienen8
b)Lagerarten der Fertigprodukte nennen
c)Versandarten für Fertigprodukte nennen
d)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware bedienen
e)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen
f)Einsatzbereiche von Zement, Kalk/Dolomit und Gips in der Grundstoff- sowie Bauindustrie erläutern
B. Fachrichtung Transportbeton
1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Bindemittel, Zuschlagstoffe, Zusatzstoffe, Zusatzmittel und Wasser mengen- und zeitabhängig abrufen12
b)Aufträge nach Liefertermin, Liefermenge, Lieferfolge, Transportmittel, Fahrwege und Witterung sowie unter Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung disponieren
c)Zusatzleistungen durch Bereitstellung von Betonpumpen und Güteüberwachung disponieren
d)Verwendungsbereiche von Transportbeton und Werkfrischmörtel erläutern
e)Materialbewegungen erfassen
f)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2Herstellen von Transportbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen12
b)Transportbeton nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen
c)Maschinen und Anlagen reinigen und warten
d)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen
e)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3Herstellen von Werkfrischmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c)a)Maschinen und Anlagen auf Funktionsfähigkeit überprüfen10
b)Werkfrischmörtel nach vorgegebenen Rezepturen EDV-unterstützt herstellen
c)Maschinen und Anlagen reinigen und warten
d)Reparaturen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen
e)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d)a)Grundlage der Betontechnologie unter Berücksichtigung der DIN-Normen "Beton und Stahlbeton", "Prüfverfahren für Beton" und "Güteüberwachung" erläutern12
b)Sieblinien unter Berücksichtigung der Ausgangsstoffe zur Herstellung des Endproduktes erstellen
c)Eignungsprüfungen durchführen einschließlich Nachbehandlung des Endproduktes
d)Mischwerkzeuge in Transportbeton-Werken sowie die Mischspiralen der Fahrzeuge überprüfen
e)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen und nachjustieren
f)Ursachen von technischen Störungen in Mischanlagen und Fördergeräten systematisch ermitteln und Störungen beseitigen
5Wiederaufbereiten von Restbeton und Restmörtel (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e)a)Wiederaufbereitungsanlage auf Funktionsfähigkeit prüfen und in Betrieb nehmen6
b)Wiederaufbereitungsanlage nach Inspektions-, Wartungs- und Betriebsanleitungen inspizieren und warten
c)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben oder beheben lassen
d)zurückgewonnene Stoffe auf Wiederverwendung durch Sichtkontrolle überprüfen
C. Fachrichtung Gipsplatten oder Faserzement
1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2
b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden
d)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen
c)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c)a)Probenahme4
aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen
bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen
cc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtung überwachen
b)Aufbereitungsanalytik12
aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten
bb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:
- Feuchte
- Reinheitsgrad
- Weißgehalt
- Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
- Dichte
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte und die zugehörigen Anlagen nennen, ihr Zusammenwirken sowie ihre Auswirkungen anhand von betrieblichen Beispielen erläutern8
b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
c)Prozesstechnik erläutern
d)Zusammenwirken der einzelnen Teilschritte für Teilanlagen und Gesamtanlagen im Gesamtprozess erläutern
e)Anlagen unter Anleitung im Normalzustand mit Hilfe der installierten Regelkreise und unter Umgehung der Regelkreise fahren und überwachen
f)fertigungstechnische Anlagen für die Teilprozesse erläutern
g)Anlage aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und Maßnahmen zur Überführung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten10
i)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen
5Verladen, Wiegen und Versandvorbereiten von Gipsplatten oder Faserzement (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe e)a)Lagerarten der Fertigprodukte nennen8
b)Versandarten für Fertigprodukte nennen
c)Abfüll- und Palettieranlagen für Sackware und Platten bedienen
d)Mischeinrichtungen für Mischprodukte bedienen
e)Wäge- und Beladeeinrichtungen für Loseware bedienen
f)Logistik des Versandes erklären
g)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen
D. Fachrichtung Kalksandsteine oder Porenbeton
1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, mögliche Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen5
b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden
d)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben
2Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b)a)Maschinen- und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen
c)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe c)a)Probenahme4
aa)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes hinsichtlich Konsistenz und Körnung sowie örtlicher Gegebenheiten auswählen
bb)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften nehmen
cc)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen
b)Aufbereitungsanalytik12
aa)Proben unter Berücksichtigung des Analyseverfahrens vorbereiten
bb)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:
- Feuchte
- Sandreinheit
- Abbindezeit
- Festigkeit
- Maßtoleranz
- Dichte
- Litergewicht
- Kornverteilung (Siebanalyse)
4Überwachen verfahrens- und fertigungstechnischer Abläufe von Produktionsprozessen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe d)a)verfahrenstechnische Teilschritte nennen und ihre Auswirkungen erläutern10
b)chemische, physikalische und mineralogische Vorgänge in den einzelnen Teilschritten erläutern
c)Aufbereitung und Formgebung
aa)Rohstoffe kontrollieren
bb)Anlagen zur Aufbereitung bedienen und warten
cc)Mischvorgänge überwachen und steuern
dd)Schneidemaschinen für Porenbeton oder Pressen für Kalksandsteine einrichten, bedienen und warten
d)Autoklavieren
aa)Reaktionsvorgänge in Autoklaven erläutern
bb)Dampfhärteanlage bedienen, steuern und warten
e)Bewehrungsfertigung5
aa)Bewehrungskörbe auftragsgemäß herstellen
bb)Korrosionsschutz aufbringen
f)Nachbehandlung
aa)Bauelemente durch Sägen, Bohren und Fräsen nachbearbeiten
bb)Bauelemente beschriften und imprägnieren
cc)Bauelemente zu komplexen Bauteilen verbinden
g)Anlagen aus dem Normalbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften an- und abfahren
h)Betriebsstörungen in den Anlagen erkennen und geeignete Maßnahmen zur Überprüfung in einen ungestörten Betriebszustand einleiten
i)Möglichkeiten des Abschaltens der Anlagen zum Anlagenschutz nennen
5Versandvorbereiten und Verladen von Kalksandsteinen oder Porenbeton (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe e)a)Endprodukte zulassungsgerecht kennzeichnen8
b)Lagerarten der Fertigprodukte nennen
c)Logistik des Versandes erklären
d)Bestand von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie Fertigprodukten führen
e)Artikel nach Verladeprogramm verladen
f)Einsatzbereiche von Kalksandsteinen und Porenbeton im Bauwesen unter Berücksichtigung der Montageverfahren erläutern
E. Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse
1Arbeitsplanung und systematische Störungsbeseitigung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a)a)Arbeitsabläufe in Produktionsanlagen nach sicherheitstechnischen, organisatorischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, abstimmen und festlegen sowie Arbeitsschritte absichern, Probleme erfassen und vorbeugende Maßnahmen treffen2
b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
c)technische Störungen erkennen, ihre Auswirkungen einschätzen und melden
d)Ursachen von technischen Störungen in Produktionsanlagen systematisch ermitteln und Störungen beheben
2Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe b)a)Ziele, Aufgaben, Bedeutung und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung beschreiben6
b)Steuereinrichtungen einstellen und bedienen, Betriebsdaten erfassen
c)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen, Fehler melden, beseitigen oder deren Beseitigung veranlassen
d)Prüfvorschriften und Dokumentationen anwenden, Anweisungen der Qualitätssicherung einhalten
3Probenahme und Probeanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe c)a)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes bestimmen10
b)Proben unter Beachtung der Sicherheitsbestimmungen nehmen
c)Funktion automatischer Probenahmeeinrichtungen überwachen und instand halten
d)Proben unter Berücksichtigung des jeweiligen Analyseverfahrens vorbereiten
e)Analysen durchführen, insbesondere zur Bestimmung von:
- Feuchte
- Kornverteilung
- spezifischer Oberfläche
- Dichte
- Schüttgewicht
- Festigkeit
- Abbindezeit
f)automatische Analysegeräte überwachen und instand halten
4Instandsetzen von Maschinen und Anlagen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe d)a)Maschinen und Anlagenteile nach Vorgabe demontieren, instand setzen und betriebsfertig montieren8
b)instand gesetzte Maschinen und Anlagenteile auf Funktion prüfen
c)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben oder beheben lassen
5Herstellen unterschiedlicher Betonsorten (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe e)a)Mischanlage auf Funktionsfähigkeit überprüfen6
b)Mischanlage mit Bindemittel, Zugschlagstoffen, Zusatzmittel und Wasser beschicken
c)Beton nach produktspezifischen Rezepturen mischen
d)Mischanlage reinigen und instand halten
6Herstellen und Prüfen von vorgefertigten Betonerzeugnissen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe f)a)Betonstahl für die produktspezifischen Bewehrungen be- und verarbeiten16
b)Maschinen und Anlagen auf Funktionstüchtigkeit überprüfen
c)Bewehrung und Einbauteile nach technischen Unterlagen in die Formen einbringen
d)Produktqualität nach Augenschein beurteilen
e)vorgefertigte Betonerzeugnisse produktspezifisch, insbesondere auf Maßhaltigkeit und Festigkeit, prüfen
f)Maschinen und Anlagen reinigen und instand halten
7Vorbereiten des Versandes und Verladen vorgefertigter Betonerzeugnisse (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe g)a)Bestände, insbesondere von Rohstoffen, führen4
b)vorgefertigte Betonerzeugnisse ihren Verwendungsbereichen zuordnen
c)Produkte anforderungsgemäß kennzeichnen und versandfertig machen
d)Produkte produktspezifisch transportieren, lagern und verladen
F. Fachrichtung Asphalttechnik
1Disponieren von Mischungen, Materialfluss und Materialtransporten (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe a)a)Verwendungsbereiche von Asphalt im Straßen- und Hochbau unterscheiden10
b)Bindemittel, Additive und Mineralstoffe mengen- und zeitabhängig abrufen
c)Aufträge unter Beachtung von Lieferterminen, Liefermengen, Lieferfolge, Transportmitteln, Fahrwegen und Witterung disponieren
d)Materialbewegungen erfassen
e)Versandpapiere und Lieferscheine erstellen
2Herstellen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b)a)Maschinen und Anlagen auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit überprüfen21
b)Ursachen von technischen Störungen systematisch ermitteln, beheben und beheben lassen
c)Walzasphalt und Gussasphalt, insbesondere unter Verwendung von Ausbauasphalt, nach vorgegebenen Sollzusammensetzungen herstellen
d)Schaufellader bedienen
e)Maschinen und Anlagen reinigen und warten
f)Instandhaltungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen durchführen
g)Sicherheitseinrichtungen beurteilen, festgestellte Mängel melden und durch Instandsetzen beheben
3Einbauen von Walzasphalt und von Gussasphalt (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe c)a)Verfahren zum Einbau von Walzasphalt und von Gussasphalt unterscheiden6
b)Walz- und Gussasphalt einbauen
c)eingebauten Walz- und Gussasphalt beurteilen
4Probenehmen und Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe d)a)Anforderungen an zu verwendende Stoffe und Produkte unterscheiden15
b)Eigenschaften von Mineralstoffen, Bitumen, Zusatzstoffen, Straßenausbaustoffen und Asphalt, insbesondere nach Vorschriften, bewerten
c)Probenahmeverfahren unter Berücksichtigung des zu beprobenden Gutes auswählen
d)Proben unter Beachtung von Sicherheitsvorschriften entnehmen
e)Eigenüberwachungsprüfungen durchführen und beurteilen
f)Anlageneinstellung vor der Herstellung von Produkten kontrollieren
g)Prozessdaten bei der Herstellung von Produkten kontrollieren
h)Korrekturen an Anlagen vornehmen
i)Dosiereinrichtungen auf Abweichungen überprüfen, Kalibrierung durchführen

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