Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Kapitel 1: Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Soldatinnen und Soldaten, die sich in der Grundausbildung befinden, wählen Vertrauenspersonen nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes.
(2) Sobald bei einer Wählergruppe nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die Voraussetzungen für eine Zuteilung nach § 4 Absatz 6 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes vorliegen, meldet die oder der Disziplinarvorgesetzte dies unverzüglich der zuständigen Kommandobehörde. ²Gleichzeitig legt sie oder er einen Vorschlag vor, welcher Dienststelle oder Einheit die Wahlberechtigten zugeteilt werden sollen. ³Die Zuteilung durch die zuständige Kommandobehörde wird mit Bekanntgabe der Entscheidung an die Disziplinarvorgesetzte oder den Disziplinarvorgesetzten wirksam. ⁴Die Kommandos der militärischen Organisationsbereiche sollen für wiederkehrende Fälle allgemeine Regelungen treffen.
(1) Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Disziplinarvorgesetzten nach diesem Kapitel und nach dem Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz nimmt die oder der unterste gemeinsame Disziplinarvorgesetzte der Angehörigen derjenigen Wählergruppe wahr, für die die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen gewählt werden sollen.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte unterstützt den Wahlvorstand. ²Insbesondere weist sie oder er ihn in seine Aufgaben ein, erteilt Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den erforderlichen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt für den Wahlvorstand nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes Ersatzmitglieder in ausreichender Zahl.
(2) Die Wahl des Wahlvorstands in einer Wahlversammlung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes erfolgt durch Handaufheben. ²Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt die drei Wahlberechtigten als Wahlvorstand, die die meisten Stimmen erhalten haben; als Ersatzmitglieder des Wahlvorstands bestellt sie oder er in ausreichender Zahl die Wahlberechtigten mit den nächsthöheren Stimmenzahlen. ³Zur oder zum Vorsitzenden soll das Mitglied des Wahlvorstands bestellt werden, das die höchste Stimmenzahl erhalten hat.
(3) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(4) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden in einer Niederschrift dokumentiert.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. ²Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
(2) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur Einsicht auszulegen.
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis innerhalb einer Woche nach Auslegung Einspruch einlegen. ²Der Einspruch ist schriftlich einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand. ²Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. ³Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. ⁴Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor Beginn der Wahl, schriftlich mitzuteilen und zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(1) Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl eingeleitet. ²Ausfertigungen oder Kopien des Wahlausschreibens werden an allgemein zugänglichen Stellen ausgehängt. ³Die Aushänge sind bis zum Abschluss der Wahl in lesbarem Zustand zu halten. ⁴Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens hat der Wahlvorstand zu berichtigen.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
(1) Wahlvorschläge können innerhalb von zwei Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens eingereicht werden. ²Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. ³Niemand darf mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnen. In dem Wahlvorschlag ist zu jeder Bewerberin und jedem Bewerber Folgendes anzugeben:
(2) Der Wahlvorstand gibt einen Wahlvorschlag unverzüglich zurück, wenn
(3) Sind nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 weniger als drei Bewerberinnen oder Bewerber gültig vorgeschlagen worden, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten durch einen Aushang auf, innerhalb einer Nachfrist von drei Werktagen weitere Wahlvorschläge einzureichen. ²Der Aushang erfolgt an denselben Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist. ³Gehen keine weiteren Wahlvorschläge ein, ist die Wahl mit den vorliegenden Wahlvorschlägen durchzuführen.
(4) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 1 kein Wahlvorschlag eingegangen, verlängert der Wahlvorstand die Frist um zwei Wochen. Die oder der Disziplinarvorgesetzte hat die Wahlberechtigten
(5) Gehen nach Ablauf der nach Absatz 4 Satz 1 verlängerten Frist keine Wahlvorschläge ein, ist das Wahlverfahren abzubrechen. ²Eine erneute Wahl ist erst auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten einzuleiten.
(6) Verspätet eingegangene Wahlvorschläge sind zurückzuweisen.
(1) Nach Ablauf der letzten Frist für das Einreichen der Wahlvorschläge stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge zusammen (Bewerberliste).
(2) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten spätestens fünf Werktage vor Beginn der Wahl die Bewerberliste durch Aushang an denselben Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt worden ist.
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Die Wahlberechtigten haben jeweils drei Stimmen. ³Sie dürfen für jede Bewerberin und jeden Bewerber höchstens eine Stimme abgeben.
(2) Die Wahlberechtigten erhalten vom Wahlvorstand einen Stimmzettel, auf dem die Bewerberinnen und Bewerber in derselben Reihenfolge wie in der Bewerberliste aufgeführt sind.
(3) Die Wahlberechtigten
(4) Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands müssen während der Zeit anwesend sein, in der die Stimmen abgegeben werden können. ²Sie sorgen für die Wahrung des Wahlgeheimnisses und vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis.
(1) Wahlberechtigte, die am Wahltag verhindert sind, ihre Stimme persönlich abzugeben, können mittels Briefwahl an der Wahl teilnehmen.
(2) Kann die Wahl wegen großer Entfernung einzelner Teile eines Wahlbereichs nicht nach § 10 Absatz 3 und 4 durchgeführt werden, kann der Wahlvorstand im Einvernehmen mit der oder dem Disziplinarvorgesetzten die Briefwahl allgemein anordnen.
(3) Der Wahlvorstand stellt den Wahlberechtigten folgende Briefwahlunterlagen zur Verfügung, indem er sie zur Abholung bereithält oder versendet:
(4) Der Wahlvorstand hat die Bereitstellung der Unterlagen für die Briefwahl im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(1) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. ²Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. ³Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. ⁴Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden den Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(2) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. ²Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. ³Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet den Wahlbrief an den Wahlvorstand. ⁴Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(3) Die beim Wahlvorstand eingegangenen Wahlbriefe sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.
(4) Der Wahlvorstand entnimmt den Wahlbriefen unmittelbar vor Abschluss der Wahl die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. ²Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. ³Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
(1) Der Wahlvorstand zählt unverzüglich nach Abschluss der Wahl die Stimmen öffentlich aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
(4) Zur Vertrauensperson ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, auf die oder den die meisten Stimmen entfallen. ²Zu stellvertretenden Vertrauenspersonen sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahlen die Soldatinnen oder Soldaten gewählt, die die nächstniedrigeren Stimmenzahlen erhalten haben. ³Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ⁴Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
(5) Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen
(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.
(1) Die oder der Disziplinarvorgesetzte bestellt den Wahlvorstand auf Vorschlag der amtierenden Vertrauensperson. ²Falls keine Vertrauensperson vorhanden ist, beruft die oder der Disziplinarvorgesetzte zur Wahl des Wahlvorstands eine Versammlung der Wahlberechtigten des Wahlbereichs ein.
(2) Die oder der Disziplinarvorgesetzte stellt dem Wahlvorstand ein Verzeichnis der Wahlberechtigten zur Verfügung. ²Der Wahlvorstand prüft das Wählerverzeichnis und führt es bis zum Abschluss der Wahl fort. ³Der Wahlvorstand beruft unverzüglich eine Wahlversammlung zur Wahl der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauenspersonen ein.
(3) Der Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten durch Auslage an allgemein zugänglichen Stellen das Wählerverzeichnis bekannt. ²Auf die Einspruchsmöglichkeit ist hinzuweisen. ³Der Wahlvorstand nimmt Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entgegen. ⁴Über die Einsprüche entscheidet er sofort. ⁵Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. ⁶Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. ⁷Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis. ⁸Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(4) Der Wahlvorstand nimmt die Bewerbungen und andere Wahlvorschläge entgegen und gibt sie nach Zustimmung der Vorgeschlagenen bekannt.
(5) Gehen bis zum Ende der Wahlversammlung keine Wahlvorschläge ein, hat die oder der Disziplinarvorgesetzte die Wahlberechtigten
(1) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Gewählt wird durch Handaufheben. ²Widersprechen Wahlberechtigte diesem Verfahren, wird geheim gewählt.
(3) Wird durch Handaufheben gewählt, nimmt der Wahlvorstand die Stimmauszählung vor und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Ist geheim zu wählen, verteilt der Wahlvorstand Stimmzettel von gleicher Farbe und Größe. ²Er sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten ihren Stimmzettel geheim ausfüllen und so gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, in einen dafür bestimmten Behälter legen können. ³Nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand unverzüglich die Stimmen öffentlich aus und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(5) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wählerverzeichnis veröffentlicht wurde. ²Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
(1) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift an. ²Sie enthält
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands unterzeichnen die Niederschrift.
(3) Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 1 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift lediglich die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6. Sofern nach § 16 Absatz 2 Satz 2 gewählt wird, enthält die Wahlniederschrift die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 und 6.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl, insbesondere der Losentscheid nach § 13 Absatz 4 Satz 3, sind zu vermerken.
(1) Der Wahlvorstand gibt das Ergebnis der Wahl unverzüglich durch einen zweiwöchigen Aushang der Wahlniederschrift an der Stelle bekannt, an der auch das Wahlausschreiben veröffentlicht wurde. ²Der Aushang ist mit Datumsstempel und Unterschrift zu dokumentieren.
(2) Der Wahlvorstand benachrichtigt unverzüglich die als Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson Gewählten und die oder den Disziplinarvorgesetzten. ²Soweit die Gewählten nicht innerhalb von drei Werktagen die Ablehnung schriftlich erklären, gilt die Wahl als angenommen.
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
(2) Die Vertrauensperson bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende ihrer Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
Kapitel 2: Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse
Abschnitt 1: Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses
(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
(2) Der zentrale Wahlvorstand nimmt die Aufgaben eines dezentralen Wahlvorstands wahr für
(3) Vertrauenspersonen, die für die Dauer einer besonderen Verwendung im Ausland gewählt sind, sind dem dezentralen Wahlvorstand bei derjenigen Kommandobehörde zugeordnet, welcher der eingesetzte Truppenteil truppendienstlich unterstellt ist. ²Dies gilt nicht, wenn geschlossene Einheiten und Verbände, insbesondere seegehende Einheiten der Marine, mit einer beabsichtigten Einsatzdauer von weniger als drei Monaten in einer besonderen Verwendung im Ausland eingesetzt werden.
(4) Die dezentralen Wahlvorstände sollen aus je einer Soldatin oder einem Soldaten jeder Laufbahngruppe bestehen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von
(5) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder der Wahlvorstände für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(6) Die Wahlvorstände fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder.
(1) Der zentrale Wahlvorstand leitet die Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses. ²Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Bereichen übernehmen dezentrale Wahlvorstände im Auftrag und nach den Weisungen des zentralen Wahlvorstands.
(2) Nach Weisung des zentralen Wahlvorstands haben die dezentralen Wahlvorstände gegenüber dem zentralen Wahlvorstand insbesondere Auskünfte über die Maßnahmen zu geben, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl veranlasst worden sind.
(3) Der zentrale Wahlvorstand und die dezentralen Wahlvorstände geben die Namen ihrer Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach ihrer Bestellung bekannt. ²Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. ³Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung, die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Stellen sowie die Vorgesetzten unterstützen die Wahlvorstände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. ²Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen den Wahlvorständen die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlvorstände sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(3) Soweit erforderlich, sind die Mitglieder des Wahlvorstands für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen.
(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die entfallen
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d‘Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeder militärische Organisationsbereich durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. ²Die Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, sollen gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein. ³Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den militärischen Organisationsbereichen und in Dienststellen, die keinem militärischen Organisationsbereich angehören, zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. ⁴Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen militärischen Organisationsbereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d'Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des militärischen Organisationsbereichs verteilt. ²Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. ³Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
(1) Der zentrale Wahlvorstand erlässt spätestens vier Monate vor der Wahl des Gesamtvertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben. ²Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen an allgemein zugänglichen Stellen durch Aushang bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
(1) Der dezentrale Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder und jedem Wahlberechtigten jeweils
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. ²Die erforderlichen Unterlagen oder Angaben sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist am Sitz des dezentralen Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. ²Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des dezentralen Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen eingestuft werden. ²Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim dezentralen Wahlvorstand einlegen. ²Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der dezentrale Wahlvorstand unverzüglich. ²Will der dezentrale Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. ³Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. ⁴Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. ⁵Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der dezentrale Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate gebildet wurde, kann sich beim dezentralen Wahlvorstand bewerben. ²Die Bewerbung muss bis zu der vom zentralen Wahlvorstand festgesetzten Frist eingehen. ³Die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind, können sich bis zur festgesetzten Frist beim zentralen Wahlvorstand bewerben.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
(3) Der dezentrale Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. ²Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. ³Der dezentrale Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel binnen drei Werktagen nach Zugang der Rückgabe der Bewerbung zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der dezentrale Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche und Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben. ²Die Aufforderung erfolgt über die dezentralen Wahlvorstände.
(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt jeder dezentrale Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). ²Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1. Der dezentrale Wahlvorstand übersendet die Bewerberliste dem zentralen Wahlvorstand.
(2) Nachdem der zentrale Wahlvorstand alle Bewerberlisten erhalten hat, stellt er die Gesamtbewerberliste zusammen. ²Die Zusammenstellung erfolgt getrennt nach Wahlgängen; § 26 Absatz 5 gilt entsprechend. ³Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden ist. ⁴Der zentrale Wahlvorstand leitet den dezentralen Wahlvorständen die Gesamtbewerberliste zur Bekanntgabe zu.
(3) Die Gesamtbewerberliste ist bekannt zu geben. ²Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. ³Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(4) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Bewerbungsfrist weniger Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der zentrale Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 23 weiter auf. ²Der zentrale Wahlvorstand gibt den Wahlberechtigten die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
(1) Jeder dezentrale Wahlvorstand fordert die erforderliche Anzahl von Briefwahlunterlagen beim zentralen Wahlvorstand an. ²Für die Anforderung ist eine Kopie des Wählerverzeichnisses vorzulegen.
(2) Der zentrale Wahlvorstand erstellt anhand der Gesamtbewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. ²Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 28 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(3) Der zentrale Wahlvorstand stellt die angeforderten Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet sie unverzüglich an die dezentralen Wahlvorstände.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand übersendet den Wahlberechtigten die Briefwahlunterlagen.
(5) Die Briefwahlunterlagen bestehen für jede Wahlberechtigte und jeden Wahlberechtigten aus
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. ²Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. ³Die Wahlberechtigten haben durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. ⁴Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den dezentralen Wahlvorstand.
(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. ²Die Person des Vertrauens hat durch Unterzeichnung der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. ³Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. ⁴Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(4) Der dezentrale Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. ²Mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. ³Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim dezentralen Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des dezentralen Wahlvorstands die Wahlurne. ²Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
(4) Zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ³Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands gezogen.
(1) Das Wahlergebnis wird durch den dezentralen Wahlvorstand festgestellt.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
(3) Die Wahlniederschriften werden unverzüglich dem zentralen Wahlvorstand übermittelt. ²Jeweils eine Kopie der Wahlniederschrift verbleibt bei den dezentralen Wahlvorständen.
(4) Über das Gesamtergebnis erstellt der zentrale Wahlvorstand eine Gesamtwahlniederschrift. ²Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Organisationsbereichen und Wahlgängen vorzunehmen.
(5) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
(1) Der zentrale Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. ²Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem zentralen Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als angenommen.
(1) Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4 bekannt. ²Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 34 zu berücksichtigen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. ²Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. ³Das Datum der Veröffentlichung ist durch den zentralen Wahlvorstand zu vermerken.
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
(2) Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
Abschnitt 2: Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche
(1) Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände gebildet werden
(2) Die Mitglieder des Wahlvorstands sind für die Durchführung der Wahl von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit erforderlich.
(3) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, leitet die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse der militärischen Organisationsbereiche.
(2) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, gibt die Namen seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung bekannt. ²Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. ³Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(1) Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. ²Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
(1) Der Wahlvorstand stellt auf der Grundlage von § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes die auf die Laufbahngruppen entfallenden Sitze fest.
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d'Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass jede Laufbahngruppe durch mindestens ein Mitglied vertreten ist. ²Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands zu ziehende Los. ³Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Militärischen Organisationsbereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen militärischen Organisationsbereich zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. ⁴Stichtag für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des Wahlvorstands.
(1) Der Wahlvorstand gibt spätestens drei Monate vor der Wahl des Vertrauenspersonenausschusses ein Wahlausschreiben bekannt. ²Das Wahlausschreiben ist bis zur Ebene der Einheiten und vergleichbaren Dienststellen bekannt zu geben.
(2) Das Wahlausschreiben enthält
(3) In dem Wahlausschreiben ist darauf hinzuweisen, dass
(1) Der Wahlvorstand stellt ein nach Laufbahngruppen untergliedertes Verzeichnis der wahlberechtigten Vertrauenspersonen seines Zuständigkeitsbereichs auf. Das Wählerverzeichnis enthält zu jeder oder jedem Wahlberechtigten
(2) Das Wählerverzeichnis ist bis zum Abschluss der Wahl laufend zu aktualisieren. ²Die erforderlichen Unterlagen sind dem Wahlvorstand durch die Vorgesetzten zur Verfügung zu stellen.
(3) Ist die wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs zum maßgeblichen Zeitpunkt für eine besondere Verwendung im Ausland in einen anderen Truppenteil kommandiert, ist die stellvertretende Vertrauensperson wahlberechtigt, die nach § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes als Vertrauensperson eintritt.
(4) Das Wählerverzeichnis ist unverzüglich nach dem Aufstellen am Sitz des Wahlvorstands zur Einsicht auszulegen. ²Die Auslegung ist den Wahlberechtigten über ihre Vorgesetzten bekannt zu geben.
(5) Umfasst der Zuständigkeitsbereich des Wahlvorstands sicherheitsempfindliche Bereiche, können Angaben im Wählerverzeichnis und in den Wahlunterlagen im erforderlichen Umfang als Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades eingestuft werden. ²Im Fall einer solchen Einstufung dürfen Zugang zu diesen Unterlagen oder Einsicht in diese Unterlagen nur Personen erhalten, die zum Umgang mit Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrades ermächtigt sind.
(1) Die Wahlberechtigten können gegen das Wählerverzeichnis Einspruch beim Wahlvorstand einlegen. ²Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Auslegung des Wählerverzeichnisses einzulegen.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. ²Will der Wahlvorstand dem Einspruch stattgeben, soll die oder der Betroffene gehört werden. ³Dies gilt nicht, wenn sie oder er selbst den Einspruch eingelegt hat. ⁴Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen unverzüglich, spätestens jedoch einen Werktag vor dem Versenden der Briefwahlunterlagen, schriftlich mitzuteilen. ⁵Die Entscheidung über den Einspruch ist zu dokumentieren.
(3) Ist der Einspruch fristgerecht eingegangen und begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
(4) Versäumt eine Einspruchsberechtigte oder ein Einspruchsberechtigter die Frist nach Absatz 1, obwohl sie oder er den Einspruchsgrund kannte oder ihr oder ihm eine Kenntnisnahme zumutbar gewesen wäre, ist eine spätere Anfechtung nach § 52 Absatz 2 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes unter Berufung auf diesen Einspruchsgrund ausgeschlossen.
(1) Jede wahlberechtigte Vertrauensperson eines Wahlbereichs, der für mindestens drei Monate im jeweiligen militärischen Organisationsbereich gebildet wurde, kann sich beim Wahlvorstand bewerben. ²Die Bewerbung muss bis zur festgesetzten Frist eingehen. ³Gleiches gilt für die Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonenausschusses, die keine Vertrauensperson mehr sind.
(2) Die Bewerbung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten:
(3) Der Wahlvorstand bestätigt den Bewerberinnen und Bewerbern unverzüglich schriftlich den Eingang ihrer Bewerbung. ²Er gibt Bewerbungen, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllen, unverzüglich unter Angabe des Grundes zurück. ³Der zuständige Wahlvorstand gibt den Bewerberinnen und Bewerbern Gelegenheit, den Mangel zu beseitigen.
(4) Verspätet eingegangene Bewerbungen gibt der Wahlvorstand mit einem entsprechenden Vermerk zurück.
(5) Ist nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 nicht für alle Laufbahngruppen wenigstens eine Bewerbung für jeden Sitz der Wahlgänge eingegangen, fordert der Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese Sitze bewerben können, dazu auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.
(1) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist stellt der Wahlvorstand eine Liste der gültig vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge auf (Bewerberliste). ²Die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber erfolgt getrennt nach Wahlgängen und mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1. Jedes Mitglied des Vertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der Laufbahngruppe zugeteilt, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört.
(2) Die Bewerberliste ist bekannt zu geben. ²Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Einheiten und vergleichbaren Dienststellen. ³Der Aushang muss bis zum Abschluss der Wahl zugänglich sein.
(3) Sind für einen Wahlgang nach Ablauf der Fristen weniger Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden als Sitze zu vergeben sind, teilt der Wahlvorstand die nicht besetzbaren Sitze in sinngemäßer Anwendung des § 40 weiter auf. ²Der Wahlvorstand gibt die geänderte Sitzverteilung auf dieselbe Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
(1) Der Wahlvorstand erstellt anhand der Bewerberliste die Stimmzettel, getrennt nach Wahlgängen. ²Die Bewerberinnen und Bewerber sind in alphabetischer Reihenfolge mit den Angaben nach § 45 Absatz 2 Satz 1 aufzuführen.
(2) Der Wahlvorstand stellt die Briefwahlunterlagen zusammen und übersendet diese den Wahlberechtigten.
(3) Die Briefwahlunterlagen bestehen aus
(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. ²Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme.
(2) Die Wahlberechtigten kennzeichnen den Stimmzettel und legen ihn in den Stimmzettelumschlag. ²Der Stimmzettelumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. ³Die Wahlberechtigten haben durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel persönlich und geheim gekennzeichnet haben. ⁴Die Wahlberechtigten legen den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und senden diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand.
(3) Im Fall eines körperlichen Gebrechens können die Wahlberechtigten den Stimmzettel durch eine Person des Vertrauens kennzeichnen lassen. ²Die Person des Vertrauens hat durch Unterschrift unter der vorgedruckten Erklärung zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der oder des Wahlberechtigten gekennzeichnet hat. ³Die Person des Vertrauens legt den Stimmzettelumschlag zusammen mit der Erklärung in den Freiumschlag und sendet diesen Wahlbrief an den Wahlvorstand. ⁴Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung über Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung bei der Wahl durch einen anderen erlangt hat.
(4) Der Wahlvorstand entnimmt den eingegangenen Wahlbriefen die Stimmzettelumschläge und legt diese, wenn die unterschriebene Erklärung beiliegt, ungeöffnet in eine verschlossene Wahlurne. ²Mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands vermerken die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. ³Stimmzettelumschläge, denen keine unterschriebene Erklärung beigefügt ist, bleiben ungeöffnet und sind mit dem Vermerk „ungültig“ zu versehen; der Vermerk ist von einem Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.
(5) Die Wahlurne ist vor unbefugtem Zugriff zu schützen.
(6) Verspätet eingegangene Wahlbriefe bleiben ungeöffnet und werden vom Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs versehen.
(1) Am Tag nach Ablauf der Frist, die für den Eingang der Wahlbriefe beim Wahlvorstand festgesetzt ist, öffnen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands die Wahlurnen. ²Sie entnehmen den Stimmzettelumschlägen die Stimmzettel und zählen die Stimmen aus.
(2) Der Wahlvorstand beschließt über die Gültigkeit der Stimmzettel.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
(4) Zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses sind die Bewerberinnen und Bewerber gewählt, die in ihren Wahlgängen die meisten Stimmen erhalten haben. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. ³Dieses wird im unmittelbaren Anschluss an die Auszählung von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstands gezogen.
(1) Das Wahlergebnis wird durch den Wahlvorstand festgestellt.
(2) Der Wahlvorstand fertigt über das Wahlergebnis eine Wahlniederschrift an und unterzeichnet diese. Die Wahlniederschrift enthält, getrennt nach Wahlgängen,
(3) Sofern mehrere Wahlvorstände nach § 37 Absatz 1 Satz 1 gebildet sind, erstellt der zentrale Wahlvorstand über das Gesamtwahlergebnis eine Gesamtwahlniederschrift, in der die Ergebnisse aller Wahlbereiche einzeln aufgeführt sind.
(4) Besondere Ereignisse bei der Wahl sind in der Wahlniederschrift und in den Fällen des Absatzes 3 auch in der Gesamtwahlniederschrift zu vermerken.
(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Bewerberinnen und Bewerber, die zu Mitgliedern des Vertrauenspersonenausschusses gewählt worden sind. ²Die Benachrichtigung erfolgt schriftlich gegen Empfangsbestätigung.
(2) Erklärt ein gewähltes Mitglied nicht innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Benachrichtigung gegenüber dem Wahlvorstand, dass es die Wahl ablehnt, gilt die Wahl als angenommen.
(1) Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, übermittelt dem Kommando des militärischen Organisationsbereichs die Wahlniederschrift nach § 50 Absatz 2 oder 3. Hierbei ist das Ergebnis der Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber nach § 51 zu berücksichtigen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 werden in einem internen elektronischen Informationssystem der Bundeswehr veröffentlicht. ²Das Wahlergebnis gilt als an dem Tag bekannt gegeben, der auf die Veröffentlichung folgt. ³Der Wahlvorstand, in den Fällen des § 37 Absatz 1 Satz 1 der zentrale Wahlvorstand, hat das Datum der Veröffentlichung in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(1) Zu den Wahlunterlagen sind zu nehmen:
(2) Der Vertrauenspersonenausschuss bewahrt die Wahlunterlagen bis zum Ende seiner Amtszeit auf und vernichtet sie sodann.
Kapitel 3: Schlussvorschrift
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