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Tuberkulose-Verordnung

Tuberkulose-Verordnung

Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes

I. Begriffsbestimmungen

§ 1

Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels NukleinsÀureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,
im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchung
den Ausbruch der Tuberkulose befĂŒrchten lĂ€sst.
²Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusĂ€tzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.

II. Schutzmaßregeln

1. Allgemeine Schutzmaßregeln

§ 2

Impfungen gegen die Tuberkulose des Rindes und Heilversuche sind verboten. ²Die zustĂ€ndige Behörde kann Ausnahmen zur DurchfĂŒhrung wissenschaftlicher Versuche zulassen, wenn Belange der SeuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen.

§ 3

(1) Werden bei Rindern anlĂ€sslich der Fleischuntersuchung pathologisch-anatomische VerĂ€nderungen festgestellt, die auf Tuberkulose hindeuten, stellt die zustĂ€ndige Behörde sicher, dass

1.
diese VerÀnderungen mittels NukleinsÀureamplifikationstechnik auf Tuberkulose untersucht werden und
2.
ihr das Ergebnis dieser Untersuchung mitgeteilt wird.
²Bis zur Mitteilung des Ergebnisses nach Satz 1 Nummer 2 darf der Schlachtkörper aus der SchlachtstĂ€tte nicht verbracht werden. ³Weist eine Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 ein positives oder zweifelhaftes Ergebnis auf, so teilt die nach Satz 1 zustĂ€ndige Behörde unverzĂŒglich der fĂŒr den Herkunftsbestand des betroffenen Rindes zustĂ€ndigen Behörde das Ergebnis der Untersuchung mit.

(2) Die fĂŒr den Herkunftsbestand zustĂ€ndige Behörde untersucht unverzĂŒglich im Falle der Mitteilung

1.
eines zweifelhaften Ergebnisses oder
2.
eines positiven Ergebnisses
alle ĂŒber sechs Wochen alten Rinder des betroffenen Bestandes mittels Simultantest nach Anhang B Nummer 2.2 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG vom 29.7.1964, S. 1977) in der jeweils geltenden Fassung auf Tuberkulose. ²Ist das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 negativ, ist eine weitere Tuberkulinprobe der nach Satz 1 untersuchten Rinder des Bestandes im Abstand von sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchzufĂŒhren. ³Bis zur Vorlage der Ergebnisse der Untersuchungen nach den SĂ€tzen 1 und 2 dĂŒrfen Rinder aus dem Bestand nicht verbracht werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zustĂ€ndige Behörde, soweit Belange der TierseuchenbekĂ€mpfung nicht entgegenstehen,

1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder KĂŒhe sind, deren in Stallhaltung gemĂ€stete Nachkommen von der Untersuchung ausnehmen,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemĂ€stet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersuchen, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer PrĂ€valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

(4) Die zustĂ€ndige Behörde kann anordnen, dass der Tierhalter die Rinder auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat, soweit dies aus GrĂŒnden der TierseuchenbekĂ€mpfung erforderlich ist.

(5) In den FĂ€llen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 und des Absatzes 4 ist der Tierhalter oder sein Vertreter verpflichtet, zur DurchfĂŒhrung dieser Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 4

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind
1.
das betroffene Rind
a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
aa)
soweit pathologisch-anatomische VerÀnderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa)
die verĂ€nderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und fĂŒr mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine VerĂ€nderungen aufweisen, zu entnehmen und fĂŒr mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder,
bb)
soweit keine pathologisch-anatomischen VerĂ€nderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und fĂŒr mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder

b)
mittels Tuberkulinprobe frĂŒhestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
c)
mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und

2.
alle ĂŒber sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
²FĂŒr den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch verĂ€nderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgefĂŒhrt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. ³Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dĂŒrfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zustĂ€ndigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

§ 4a

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind
1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen VerÀnderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine VerÀnderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und fĂŒr mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle ĂŒber sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
²Â§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 5

Werden in einem Rinderbestand Tuberkulinproben durchgefĂŒhrt, so hat der Tierhalter, sofern nicht eine Untersuchung nach dieser Verordnung vorliegt, das Ergebnis der zustĂ€ndigen Behörde unverzĂŒglich mitzuteilen.

2. Schutzmaßregeln nach amtlicher Feststellung der Tuberkulose oder des Verdachts auf Tuberkulose

§ 6

(1) Ist bei Rindern der Ausbruch der Tuberkulose amtlich festgestellt, so gilt fĂŒr das Gehöft oder den sonstigen Standort Folgendes:

1.
Der Tierhalter hat die Rinder des Bestandes unverzĂŒglich
a)
im Stall oder
b)
mit Genehmigung der zustÀndigen Behörde auf der Weide
abzusondern.
2.
Der Tierhalter darf Rinder nur mit Genehmigung der zustÀndigen Behörde aus dem Bestand entfernen.
3.
Der Tierhalter hat Milch von KĂŒhen, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist, nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unschĂ€dlich zu beseitigen.
4.
Der Tierhalter hat BehÀlter, GerÀtschaften und sonstige GegenstÀnde, die in StÀllen oder sonstigen Standorten des Bestandes benutzt worden sind, nach nÀherer Anweisung der zustÀndigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Die mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen haben sich nach Verlassen des Stalles nach nÀherer Anweisung der zustÀndigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Bei Verdacht auf Tuberkulose gelten die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 1 und 2; die Maßregeln nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 können von der zustĂ€ndigen Behörde angeordnet werden.

§ 7

Die zustĂ€ndige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. ²Sie kann die Tötung verdĂ€chtiger Rinder anordnen, soweit dies zur VerhĂŒtung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

2a. Schutzmaßregeln bei Ansteckungsverdacht

§ 7a

(1) Ist in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt, so stellt die zustĂ€ndige Behörde epidemiologische Nachforschungen an und unterstellt alle Rinder der Gehöfte oder sonstigen Standorte,

1.
von denen die Seuche eingeschleppt oder
2.
in die die Seuche bereits weiterverschleppt
worden sein kann, der behördlichen Beobachtung. ²Die zustĂ€ndige Behörde ordnet bei den Rindern, die aus einem Bestand verbracht worden sind, in dem Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose der Rinder amtlich festgestellt worden ist, die Untersuchung auf Tuberkulose an. Wird die Untersuchung nach Satz 2
1.
mit negativem Ergebnis durchgefĂŒhrt, hebt die zustĂ€ndige Behörde die behördliche Beobachtung auf,
2.
mit positivem Ergebnis durchgefĂŒhrt, ordnet sie bei allen ĂŒber sechs Wochen alten der behördlichen Beobachtung unterliegenden Rindern die Untersuchung auf Tuberkulose an.
³Abweichend von Satz 3 Nummer 2 können
1.
in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder KĂŒhe sind, deren in Stallhaltung gemĂ€stete Nachkommen von der Untersuchung ausgenommen werden,
2.
in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemĂ€stet und zur Schlachtung abgegeben werden, nur so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer PrĂ€valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.
⁎Die epidemiologischen Nachforschungen nach Satz 1 erstrecken sich auf einen Zeitraum von fĂŒnf Jahren.

(2) Rinder dĂŒrfen aus Gehöften oder von sonstigen Standorten, die der behördlichen Beobachtung nach Absatz 1 unterliegen, erst dann verbracht werden, wenn die Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 mit negativem Ergebnis auf Tuberkulose durchgefĂŒhrt worden sind. ²Die zustĂ€ndige Behörde kann Ausnahmen fĂŒr das Verbringen von Rindern zur sofortigen Schlachtung in einen von ihr bestimmten Schlachthof, zu diagnostischen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und unschĂ€dlichen Beseitigung genehmigen.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann bei den der behördlichen Beobachtung unterliegenden ansteckungsverdĂ€chtigen Rindern die Tötung anordnen.

3. Desinfektion

§ 8

(1) BehĂ€lter, in denen Milch von KĂŒhen, bei denen Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, an eine Sammelmolkerei geliefert wird, sind von der Sammelmolkerei nach ihrer Entleerung unverzĂŒglich zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Nach Entfernung der Rinder, bei denen Tuberkulose oder Verdacht auf Tuberkulose festgestellt worden ist, aus dem Bestand oder von ihren sonstigen Standorten sind nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde

1.
die StĂ€lle oder sonstigen Standorte dieser Tiere, insbesondere die StallgĂ€nge, Jaucherinnen, FuttergĂ€nge, die verwendeten GerĂ€tschaften und sonstigen GegenstĂ€nde, die TrĂ€ger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzĂŒglich zu reinigen und zu desinfizieren;
2.
der Dung aus den StĂ€llen oder sonstigen Standorten an einem fĂŒr empfĂ€ngliche Tiere unzugĂ€nglichen Platz zu packen, zu desinfizieren und mindestens drei Wochen zu lagern;
3.
flĂŒssige AbgĂ€nge aus den StĂ€llen oder sonstigen Standorten, soweit sie nicht dem Dung beigegeben werden, zu desinfizieren.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde kann zulassen, dass die Desinfektion nach Absatz 2 Nummer 1 auf die StandplĂ€tze der Tiere und die diesen benachbarten sowie gegenĂŒberliegenden StandplĂ€tze oder auf die Stallabteilungen beschrĂ€nkt wird, in denen die Tiere gestanden haben.

4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

§ 9

(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Tuberkulose erloschen ist oder sich der Verdacht auf Tuberkulose als unbegrĂŒndet erwiesen hat.

(2) Die Tuberkulose gilt als erloschen, wenn

1.
a)
die Rinder des Bestandes verendet sind, getötet oder entfernt worden sind,
b)
die seuchenkranken und seuchenverdĂ€chtigen Rinder, im Falle der Anordnung nach § 7 Satz 2 auch die ansteckungsverdĂ€chtigen Rinder, entfernt worden sind und bei den ĂŒbrigen Rindern des Bestandes frĂŒhestens acht Wochen nach der Entfernung eine klinische Untersuchung in Verbindung mit einer Tuberkulinprobe sowie eine weitere, im Abstand von mindestens acht Wochen durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe einen negativen Befund ergeben haben und

2.
die Desinfektion nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde unter amtlicher Überwachung durchgefĂŒhrt und von ihr abgenommen worden ist.

(3) Der Verdacht auf Tuberkulose hat sich als unbegrĂŒndet erwiesen, wenn

1.
die nach
a)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik durchgefĂŒhrte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe der ĂŒbrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
b)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bei dem betroffenen Rind durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe der ĂŒbrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben,
c)
§ 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c bei dem betroffenen Rind durchgefĂŒhrte Untersuchung und die nach § 4 Satz 1 Nummer 2 durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe der ĂŒbrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben oder
d)
§ 4a Nummer 1 mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik durchgefĂŒhrte Untersuchung und die nach § 4a Nummer 2 durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe der ĂŒbrigen Rinder des Bestandes ein negatives Ergebnis ergeben haben sowie eine weitere im Abstand von mindestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe durchgefĂŒhrte Tuberkulinprobe ein negatives Ergebnis ergeben hat,

2.
im Falle eines zweifelhaften Ergebnisses einer molekularbiologischen Untersuchung mittels NukleinsĂ€ureamplifikationstechnik nach den §§ 4 oder 4a
a)
eine bakteriologische Untersuchung aus dem Probenmaterial zum Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti und
b)
eine Tuberkulinprobe, die im Abstand von mindestens acht Wochen nach Entfernung der seuchenverdĂ€chtigen Rinder bei den ĂŒbrigen Rindern des Bestandes
ein negatives Ergebnis ergeben haben und die Desinfektion nach nĂ€herer Anweisung der zustĂ€ndigen Behörde durchgefĂŒhrt und von ihr abgenommen worden ist.

(4) Die zustĂ€ndige Behörde kann Ausnahmen von den nach den AbsĂ€tzen 2 und 3 durchzufĂŒhrenden Untersuchungen zulassen fĂŒr

1.
in Stallhaltung gemĂ€stete Rinder in Betrieben, in denen mindestens 30 vom Hundert der gehaltenen Rinder KĂŒhe sind,
2.
fĂŒr Rinder in Betrieben, in denen Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemĂ€stet und zur sofortigen Schlachtung abgegeben werden, soweit in diesen Betrieben so viele Tiere auf Tuberkulose untersucht werden, dass Tuberkulose mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer PrĂ€valenzschwelle von 25 vom Hundert festgestellt werden kann.

III. (weggefallen)

IV. Anerkannte BestÀnde

§ 12

Ein Rinderbestand, der sich im Inland befindet, ist im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Entscheidung 2003/467/EG der Kommission vom 23. Juni 2003 zur Feststellung des amtlich anerkannt tuberkulose-, brucellose- und rinderleukosefreien Status bestimmter Mitgliedstaaten und Regionen von Mitgliedstaaten in Bezug auf die RinderbestĂ€nde (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 74), die zuletzt durch den DurchfĂŒhrungsbeschluss 2012/449/EU vom 27. Juli 2012 (ABl. L 203 vom 31.7.2012, S. 66) geĂ€ndert worden ist, ein amtlich anerkannter tuberkulosefreier Rinderbestand.

§ 13

(1) Die zustĂ€ndige Behörde entzieht dem Inhaber eines Rinderbestandes die amtliche Anerkennung seines Bestandes als tuberkulosefrei, soweit fĂŒr den Bestand

1.
der Verdacht auf Tuberkulose besteht oder
2.
Tuberkulose amtlich festgestellt worden ist.
²In den FĂ€llen des Verdachts auf Tuberkulose kann die zustĂ€ndige Behörde fĂŒr die Dauer der behördlichen Untersuchungen anstelle des Entzugs das Ruhen der amtlichen Anerkennung anordnen, soweit zu erwarten ist, dass ĂŒber den Ausbruch der Tuberkulose in absehbarer Zeit behördlich entschieden werden kann.

(2) Ist die amtliche Anerkennung nach Absatz 1 Satz 1 entzogen worden, erkennt die zustĂ€ndige Behörde den Rinderbestand erneut amtlich als tuberkulosefrei an, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegrĂŒndet erwiesen hat oder die Tuberkulose im Sinne des § 9 Absatz 2 erloschen ist.

(3) Die zustĂ€ndige Behörde hebt die Anordnung des Ruhens der amtlichen Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 auf, soweit sich der Verdacht nach § 9 Absatz 3 als unbegrĂŒndet erwiesen hat.

V. Weitere Schutzmaßregeln

§ 14

(1) Ist in einem Rinderbestand bei anderen Haustieren als Rindern eine bakteriologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder eine molekularbiologische Untersuchung nach § 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b mit positivem Ergebnis durchgefĂŒhrt worden,

1.
hat der Tierhalter
a)
die zustĂ€ndige Behörde hiervon unverzĂŒglich zu unterrichten,
b)
die seuchenkranken Tiere abzusondern und von den Rindern des Bestandes fernzuhalten und
c)
eine von der zustÀndigen Behörde angeordnete Untersuchung zu dulden;

2.
ordnet die zustĂ€ndige Behörde eine allergologische Untersuchung der ĂŒber sechs Wochen alten weiblichen Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe an.

(2) Bis zur Vorlage des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 gilt § 6 Absatz 2 im Hinblick auf die Rinder des Bestandes entsprechend.

(3) Die Tuberkulose der Rinder des Bestandes gilt als festgestellt, soweit die Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 mit positivem Ergebnis durchgefĂŒhrt worden ist.

§ 15

Der Halter eines Rinderbestandes hat dafĂŒr zu sorgen, dass die Rinder seines Bestandes
1.
nicht mit Personen, die an ansteckender Tuberkulose leiden, und
2.
nicht mit tuberkulosekranken und verdÀchtigen Haustieren anderer Besitzer
in BerĂŒhrung kommen.

VI. Ordnungswidrigkeiten

§ 17

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
1.
entgegen § 2 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch durchfĂŒhrt,
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4, § 7, § 7a Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3, § 8 Absatz 2 oder § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuwiderhandelt,
3.
ohne Genehmigung nach § 4 Satz 3 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 4a Satz 2, oder nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 ein Tier entfernt,
4.
entgegen § 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollstĂ€ndig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 erster Halbsatz oder § 14 Absatz 2, ein Rind nicht oder nicht richtig absondert,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 3, 4 oder Nummer 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 2 zweiter Halbsatz oder § 14 Absatz 2, zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 7a Absatz 2 Satz 1 ein Rind verbringt,
8.
einer mit einer Genehmigung nach § 7a Absatz 2 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt oder
9.
entgegen § 8 Absatz 1 einen BehĂ€lter nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.

VII. Schlussvorschriften

§ 18

§ 12 gilt nicht fĂŒr einen Rinderbestand, soweit die zustĂ€ndige Behörde am 21. Juli 2013
1.
wegen des Verdachts auf Tuberkulose eine Untersuchung bei einem Rind oder sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Rinderbestand angeordnet hat oder
2.
Tuberkulose in dem Rinderbestand amtlich festgestellt worden ist.
²Die zustĂ€ndige Behörde erkennt den Rinderbestand amtlich als tuberkulosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 13 Absatz 2 vorliegen.

§ 18a

Die Befugnis der zustĂ€ndigen Behörde, bei Verdacht auf Tuberkulose oder Feststellung der Tuberkulose bei einem Rind weitergehende Maßnahmen nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 und 3 bis 5 des Tiergesundheitsgesetzes anzuordnen, soweit diese zur TierseuchenbekĂ€mpfung erforderlich sind und Rechtsakte der EuropĂ€ischen Gemeinschaft oder der EuropĂ€ischen Union nicht entgegenstehen, bleibt unberĂŒhrt.

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